Vollmachtsvorlage: Ein erstes Urteil aus Lippstadt

Im Lippstädter Tanz um die Vollmacht ging es um die Frage, ob der Verteidiger, der noch keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht hat, den von ihm – ohne Vollmacht – eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wieder zurücknehmen kann. Ich meine: Na klar doch. Der Richter am Amtsgericht Lippstadt vertritt da eine andere Ansicht.

Und die hat er in das hier veröffentlichte Urteil gegossen.

Gegen das Urteil habe ich heute die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und gleichzeitig die Rechtsbeschwerde eingelegt.

Vorsorglich habe ich auch noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil der Betroffene natürlich genügend entschuldigt war, nicht zu der Hauptverhandlung zu erscheinen, in der über einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid verhandelt werden soll.

Schließlich habe ich noch einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter erhoben, weil er meine erste Dienstaufsichtsbeschwerde nicht weiter bearbeitet hat. Genauso wenig hat er übrigens auch das Ablehnungsgesuch an die zuständige Stelle weiter gegeben. Und meine Beschwerde gegen seine Ablehnung meines Terminsaufhebungsantrags hat er auch zurückgehalten.

Da das doch ein bisschen viel wurde, habe ich die praktizierte richterliche Unabhängigkeit bei AG Lippstadt dann auch noch der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt.

Es hätte so einfach sein können: Einspruchsrücknahme, Akte zu, Affe tot … Ich versteh’s nicht.

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