Kein Fahrverbot wegen Zeitablaufs

Dem Amtsgericht Oranienburg erschien die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtbar, weil seit der Tat (41 km/h außerorts zu schnell) bereits mehr als 14 Monate vergangen waren.

Grundsätzlich gibt es dafür ein einmonatiges Fahrverbot. Da die Grenze zum Fahrverbot aber nur ganz knapp (um 1 km/h) überschritten war, der Betroffene keine Vorbelastungen (mehr) hatte, er auch in der Zwischenzeit nicht mehr aufgefallen war und er die lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten hatte, wurde die Geldbuße von 100 EUR (Regelsatz) auf 200 EUR verdoppelt.

AG Oranienburg, Beschluß vom 25.10.2005, 13 e OWi 380 Js-OWi 2868/05 (76/05)

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