Einspruchsrücknahme ohne schriftliche Vollmacht unwirksam?

Eine neue Variante in dem Streit, ob der Verteidiger nun eine schriftliche Vollmacht zur Akte reichen muß oder nicht, hat sich das Amtsgericht in 59555 Lippstadt ausgedacht.

Ich habe gestern „namens und mit Vollmacht“ meines Mandanten gegenüber dem Gericht die Einspruchsrücknahme erklärt. Heute morgen erhalten wir die telefonische Mitteilung: Die Rücknahme des Einspruchs ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sei unwirksam.

Ah-ja. Dann frage ich mich aber, warum das Gericht überhaupt die Akte auf dem Tisch hat. Denn den Einspruch habe ich selbstverständlich ebenfalls ohne Vorlage einer Vollmacht für meinen Mandanten eingelegt.

Ich habe erst einmal eine rechtsmittelfähige Entscheidung verlangt und bin auf die weitere Entwicklung gespannt.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht, Vollmacht veröffentlicht.

3 Antworten auf Einspruchsrücknahme ohne schriftliche Vollmacht unwirksam?

  1. 1
    Ekrem Senol says:

    Die Antwort auf die Frage, „warum das Gericht überhaupt die Akte auf dem Tisch hat“ würde mich doch sehr interessieren.

  2. 2

    Was denn nun ? Namens oder mit Vollmacht?

  3. 3

    Suchen Sie sich aus, was am besten zu Ihnen paßt. Ich bin da völlig leidenschaftslos.