Das Mittelalter beim BGH: Ausdruck erforderlich

Wer als Anwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwenden, sollte die Daten zusätzlich ausdrucken. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Anwälte, die einen EDV-gestützten Fristenkalender verwenden, sollten die eingegebenen Daten zusätzlich ausdrucken. Funktioniert nämlich der Kalender nicht oder werden die Daten falsch eingegeben und kommt es deshalb zu Fristversäumnissen vor Gericht, besteht keine Chance, noch einmal eine Verlängerung zu erhalten.

Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Das Gericht stellte klar, dass ein Ausdruck auf jeden Fall erforderlich ist, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse zu erkennen und zu beseitigen (Az.: II ZB 33/04).

Quelle: Handelsblatt

Kommentieren sollen das besser andere …

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2 Antworten auf Das Mittelalter beim BGH: Ausdruck erforderlich

  1. 1
    Maik says:

    Den Grundgedanken finde ich richtig: Wenn aufgrund eines internen Versagens der Kanzlei Fristen nicht eingehalten werden, ist das nicht das Problem des Gerichts, egal, ob nun „die Technik“ oder ein Mitarbeiter versagen.

    Etwas rückständig ist die Ansicht, dass das einzige Gegenmittel ein Ausdruck sei; eingegebene Termine nochmal nachprüfen und Sicherheitskopien bereithalten kann man auch ohne Papier. Allerdings geht es in der Praxis möglicherweise schneller, einen Ordner aus dem Schrank zu holen, als einen Rechner vom Backup neu aufzusetzen. Das sollte aber die Kanzlei intern entscheiden können.

  2. 2
    Stulle says:

    Jaja, soviel zum Thema „Das Papierlose Büro“