Das fürsorgliche Gericht …

… schreibt mir in einer Bußgeldsache. Es geht um 400,00 EUR, 2 Monate Fahrverbot und 4 Flens. Der Mandant ist rechtsschutzversichert. Wir haben im Ermittlungsverfahren ein Sachverständigengutachten über die Richtigkeit der Messung eingeholt, das dem Gericht noch nicht vorlag.

Es steht Ihnen nach dem Gesetz frei, sich zu äußern. Sollten Sie Ihren Einspruch zurücknehmen, wird das Gericht den Termin zur Hauptverhandlung aufheben. Es bleibt dann bei der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße.

Bei der Einspruchsrücknahme vor der Hauptverhandlung sind ggf. nur die bisherigen Auslagen (z.B. Zustellungskosten ) zu zahlen.

Bei der Einspruchsrücknahme in der Hauptverhandlung werden Kosten in Höhe von 10 % der Geldbuße, mindestens jedoch 20,00 Euro fällig. Wird die Hauptverhandlung mit einem Urteil beendet, werden Kosten in Höhe von 10 % der Geldbuße, mindestens jedoch 40,00 Euro erhoben.

Aus Gründen der Fürsorgepflicht wird außerdem darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Akteninhalt Ihr Verteidigungsvorbringen nicht geeignet ist, eine gegenüber dem Bußgeldbescheid günstigerer Entscheidung zu rechtfertigen.

Das Verfahren wurde nach § 47 Absatz 2 OWiG in der Hauptverhandlung eingestellt. Die Geschwindigkeitsmessung war fehlerhaft durchgeführt worden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Mehr stand nicht drin, in dem Beschluß. Der Rechtsschutzversicherer des Mandanten kann nun die Erstattung eines ernsthaften, vierstelligen Betrags – die Kosten der Verteidigung – von der Landeskasse verlangen.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

Eine Antwort auf Das fürsorgliche Gericht …

  1. 1

    Tja, ist schon komisch, die Gerichte weisen gerne darauf hin, dass sie die Einholung von Sachverständigengutachten beabsichtigen und man möge doch im Hinblick auf das erhebliche Kostenrisiko überlegen, den Einspruch zurückzunehmen.

    Dass diese Überlegung reziprok ebenso für die Staatskasse gelten könnte, fällt den Gerichten in der Regel nicht ein …