Monatsarchive: Juli 2006

Scharfkantige Spurrillen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil am 24. 1. 2005 – 9 U 38/03 – folgenden Fall entschieden.

Am einem lauen Abend im Oktober – es war noch einigermaßen hell – fuhr Bulli Bullmann auf seinem dicken V2 mit gemütlichen 40 km/h in den wohl verdienten Feierabend. In der Nähe einer Auffahrt zu einer Autobahn geriet er in eine längs zur Fahrtrichtung verlaufenden ca. sechs Meter langen Spurrille, die er übersehen hatte. Er konnte das Dickschiff nicht mehr halten. In der Folge kam es zu Kratzern an Mensch und Maschine; ein Schaden von knapp 16.000 Euro war entstanden.

Vier Tage zuvor hatte die zuständige Behörde eine Streckenkontrolle durchgeführt. Die Mitarbeiter hatten sich dabei aber vermutlich eher die Vögelchen in der Luft statt die Straße angeschaut. Jedenfalls wurde von Seiten der Behörden nichts unternommen, um die Gefahrenquelle zu beseitigen oder wenigstens vor ihr zu warnen.

Bullmann war klug genug, noch vom Unfallort aus die Freunde und Helfer zu alarmieren, die dann ins polizeiliche Unfallprotoll notierten:

„Zustand der Fahrbahn: Auf der U Straße in Fahrtrichtung K vor dem Kreuzungsbereich Z/BAB-Auffahrt befindet sich auf der rechten Geradeausspur eine Spurrille, die parallel zur dortigen Rechtsabbiegerspur verläuft. Diese Spurrille hat auf einer Länge von 6 Meter einen Höhenunterschied bis zu 10 cm“

Damit war es der Straßenbaubehörde wenigstens nicht mehr möglich abzustreiten, daß diese Falle bereits am Unfalltag vorhanden war. Aber sonst wurde – wie immer, wenn der Bürger Schadensersatz vom Staat verlangt – so ziemlich alles andere bestritten, was bestritten werden konnte. Die Spurrille sei nicht sooooooo tief gewesen, sondern höchstens soo tief. Außerdem hätte man sie schon von weitem erkennen müssen undundund …

Aber bereits das Landgericht kam schon in erster Instanz zu dem Ergebnis, daß der Staat 70% des geforderten Schadenersatzes zu tragen habe. Es hat eine Tiefe der Spurrille von zehn cm und ein Vorhandensein dieser Unebenheit bereits zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle vor dem Sturz als bewiesen angesehen und dies als schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Straßenkontrolleure bewertet.

Gleichzeitig hat das Landgericht allerdings dem Moppedfahrer einen Eigenverantwortungsanteil von 30% wegen der Betriebsgefahr des Motorrades anspruchsmindernd berücksichtigt.

Dieses Ergebnis wurde dann noch einmal vor dem Berufungsgericht thematisiert. In der Entscheidung des OLG Hamm heißt es unter anderem:

Die Fahrbahn dieser Straße befand sich zum Zeitpunkt des Sturzes wegen der Spurrille in einem objektiv verkehrswidrigen Zustand und stellte in diesem Bereich eine sicherungsbedürftige (abhilfebedürftige) Gefahrenquelle dar.

Wie in vergleichbaren Fällen auch wurde ein Sachverständiger hinzugezogen, der in seinem unfallanalytischen Gutachten ausgeführte:

… das Krad sei instabil geworden, als es sechs Meter in der Spurrille gefahren sei, da die scharfkantige gerade Führung dieser Rille der sinusförmigen Fahrweise des Krades entgegengewirkt habe. Daraufhin sei das Krad im weiteren Verlauf seiner Fahrt aus technischer Sicht gut nachvollziehbar gestürzt. Für die Instabilität sei keine Rillentiefe von 10 cm erforderlich gewesen, sondern habe die fotografisch dokumentierte Tiefe von 6,8 cm ausgereicht, zumal die Rillentiefe gegenüber der Scharfkantigkeit der Rillenführung nur zweitrangig gewesen sei. Die kritische Stelle, an der der Motorradfahrer in die Führung der Spurrille geraten war, konnte von diesem auch nicht ohne weiteres erkannt werden, wie der Sachverständige gleichfalls bestätigt hat und zudem wegen der unmittelbaren Nähe der – den Blick ablenkenden – Fahrstreifenmarkierung bereits aufgrund der bei der Unfallaufnahme gefertigten Lichtbilder einleuchtet. Der Bekl. war daher zur rechtzeitigen Beseitigung der für Zweiradfahrer bestehenden Gefahrenquelle verpflichtet.

Weiter heißt es in der Entscheidung des Berufungsgerichts:

Er [der Straßenbaulastträger, der für den Zustand der Straße veranwortlich ist. crh] hat diese gebotene Sicherung schuldhaft versäumt. Dabei muss er sich bereits eine mangelhafte Fahrbahnkontrolle vorwerfen lassen. Ein sorgfältiger Kontrolleur hätte die Spurrille bereits bei der vier Tage zuvor durchgeführten Besichtigung des Unfallbereiches erkennen können, …

Aber auch der Motorradfahrer müsse haften, zwar nicht, weil er schuldhaft nicht aufgepaßt habe, sondern verschuldensunabhängig wegen der Betriebsgefahr des Zweirades. So heißt es in dem Urteil weiter:

Der Klageanspruch ist aber infolge der bei dem Sturz mitursächlich gewordenen Betriebsgefahr des Motorrades zu kürzen. Diese ist grundsätzlich anzurechnen, da nicht feststeht, dass der Unfall für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis nach dem Maßstab des § 7 II StVG (alter Fassung) dargestellt hat. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Vertiefung für den Zeugen bei Anwendung äußerster Aufmerksamkeit und Vorsicht möglicherweise doch erkennbar gewesen wäre.

Insgesamt wurden dem gestürzten Kradler „nur“ noch 25 % seiner Forderungen abgezogen (das Landgericht ging noch von 30 % Mithaftungsanteil aus). Ob das wirklich korrekt ist, kann ich nicht beurteilen, weil mir dazu wesentliche Einzelheiten fehlen: Einem gut trainierten Motocrosser auf einer 120 kg leichten Hard-Enduro wäre diesen Sturz vielleicht eher erspart geblieben als einem Goldwinger auf seiner Einbauküche. ;-)

Man muß sich als Zweiradfahrer schon bewußt sein, daß es riskant ist, sich mit einem Einspurfahrzeug zu bewegen. Und wenn dieses Risiko sich dann realisiert, bleibt man oftmals auf dem Schaden – teilweise – sitzen. Jammern gilt dann nicht mehr.

Und trotzdem – vielleicht auch gerade deswegen – macht das Moppedfahren viel mehr Freude als das Autofahren. :-)

Die Entscheidung wurde in der Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht – NZV 2006 Heft 4, Seite 197, veröffentlicht. Wer sie braucht und nicht anderweitig bekommt, mag sich mit einer eMail an mich wenden.

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Bis auf’s Messer gereizt

Barbara Keller, Gerichtsreporterin aus und in Berlin, berichtet auf ihrer Website Berlin Kriminell über einen Schwurgerichtsprozeß in Frankfurt (Oder).

Der Ehemann kommt ahnungslos vom Arztbesuch nach Hause und findet einen Zettel vor, auf dem seine Ehefrau ihm mitteilt, daß sie ihn verlassen hat. Das war das Ende einer 44-jährigen Ehe. Vier Monate später griff der Ehemann im Affekt zum Messer. Dafür hat er eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren bekommen.

Der Prozeßauftakt, über den Barbara Keller berichtet, war am 20.6.06, das Urteil wurde am 20.7.06 verkündet; Berlin Kriminell informiert weitestgehend objektiv über das Ergebnis und das Prozeßgeschehen zwischen diesen Tagen.

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EGMR stoppt Verfolgungswahn von Gericht und Behörde

Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konnte eine Bußgeldbehörde und ein Amtsgericht daran hindern, mit der Brechstange gegen einen angeblichen Verkehrssünder vorzugehen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im August 1996 verhängte die Gemeinde Dettingen gegen Wilhelm Brause eine Geldbuße in Höhe von 120 DM zuzüglich Kosten in Höhe von 36 DM, weil er beim Führen eines Firmenwagens der Brause-GmbH am Abend des 21. 5. 1996 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten haben soll. Anton Brause, der Vater von Wilhelm, ist Inhaber und Geschäftsführer dieser Firma.

Wilhelm erhob am 4.9.1996 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. In der Hauptverhandlung vor dem AG Bad Urach am 12.3.1997 erklärte Wilhelm, er sei unschuldig, und führte aus, etwa 15 andere Personen hätten den fraglichen Firmenwagen an diesem Tag gefahren haben können. Der als Zeuge Vater Anton verweigerte die Aussage.

Die Verhandlung wurde auf den 19.3.1997 vertagt. Am 13.3.1997 wurde Vater Anton von einem Polizeibeamten aufgefordert, über seine Angestellten auszusagen. Er lehnte auch das ab und erklärte, dass sich zurzeit keiner seiner Mitarbeiter auf dem Firmengelände befinde. Am selben Tag forderte ein Polizeibeamter auf Anordnung des AG Bad Urach bei der Gemeinde Dettingen ein Passbild von Vater Anton an.

Eine polizeiliche Anfrage beim Gewerbeamt Dettingen über die Mitarbeiter des väterlichen Unternehmens blieb erfolglos. Ebenfalls am 13.3.1997 erließ das AG Bad Urach einen Beschluss, in dem angeordnet wurde,

erstens die Durchsuchung der Geschäftsräume und Wohnräume des Vaters Anton, Firma Brause-GmbH;

zweitens die Beschlagnahme von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter die Firma Brause in … Dettingen in der Zeit vom 20. bis 22. 5. 1996 beschäftigt hatte.

Die Wohn- und Geschäftsräume in Dettingen, einer Stadt mit 10.000 Einwohnern, wurden noch am selben Tage von vier Polizeibeamten durchsucht. Verschiedene Unterlagen wurden beschlagnahmt, kopiert und am nächsten Tag im Original wieder an Vater Anton herausgegeben.

Der widersprach der Durchsuchung und legte Beschwerde ein, die vom Landgericht Tübingen am 13.3.1997 verworfen worden ist. Sie sei unzulässig, weil sie prozessual überholt sei, denn die Durchsuchung sei bereits durchgeführt worden. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung sei unbegründet, weil die beschlagnahmten Unterlagen für die Beweiserhebung von Bedeutung gewesen seien. Die Beschlagnahme sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Am 13.9.1997 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde von Anton nicht zur Entscheidung anzunehmen.

In der Fortsetzungshauptverhandlung gegen Wilhelm am 19.3.1997 erließ das Amtsgericht Bad Urach ein Urteil und befand ihn der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schuldig.

Das Amtsgericht belegte Wilhelm mit einer Geldbuße von 120 DM und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Am 19.8.1997 lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag von Wilhelm auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ab.

Am 23.3.1998 hat sich Anton an die Europäische Kommision für Menschenrechte (EKMR) gewandt und gerügt, durch die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume sei Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt und durch die mangelhafte Begründung der Durchsuchungsanordnung gegen Art. 6 I EMRK verstoßen worden.

Durch Urteil vom 28.4.2005 hat der Gerichtshof mit 4 : 3 Stimmen entschieden, dass Art. 8 EMRK verletzt sei, einstimmig, dass sich eine besondere Frage nach Art. 6 EMRK nicht stelle, einstimmig, dass die Feststellung der Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung für den Nichtvermögensschaden des Bf. sei, und einstimmig den beklagten Staat verurteilt, an Anton Brause binnen drei Monaten 2.000 Euro als Ersatz für Kosten und Auslagen zu zahlen.

Der EGMR attestierte den deutschen Gerichten und Behörden, sie hätten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstossen:

Was die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme zum verfolgten berechtigten Ziel unter den besonderen Umständen des Falls angeht, ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten maßgeblichen Kriterien zunächst festzustellen, dass es sich bei der Straftat, wegen der die Durchsuchung und die Beschlagnahme angeordnet worden sind, nur um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelte. Der Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit mit geringem Gewicht und deshalb aus dem Katalog der Straftatbestände nach dem deutschen Strafrecht herausgenommen worden. … Außerdem ging es im vorliegenden Fall nur um die Verurteilung einer Person, die noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Erscheinung getreten war.

[…]

Wie schon ausgeführt, können es Staaten bei ihrem Vorgehen zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Rechte anderer zur General- und Spezialprävention durchaus für erforderlich halten, auf Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen zurückzugreifen, um Beweise für bestimmte Straftaten zu erlangen, wenn die Person, die sich der Straftat schuldig gemacht hat, auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. Angesichts der Schwere des Eingriffs in das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung einer von derartigen Maßnahmen betroffenen Person muss aber eindeutig erwiesen sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Falls, insbesondere der Tatsache, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme wegen einer mutmaßlich von einem Dritten begangenen geringfügigen Ordnungswidrigkeit angeordnet worden sind und die privaten Wohnräume des Beschwerdeführers [Vater Anton Brause. crh]erfasst haben, kann der Eingriff nicht als verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel angesehen werden.

Um das noch einmal auf den Punkt zu bringen: Es ging um eine kleine Bußgeldsache, in der die Fahreridentität nicht feststand, nicht um eine Kapitalstrafsache.

Dieser Fall dokumentiert bestens den übertriebenen Jagdinstinkt mancher Beamten und Richter, die bereit sind, aus Gründen der Verkehrserziehung einen Flächenbrand in Gang zu setzen. Ich möchte das Gesicht des Richters bzw. des Beamten sehen, wenn man ihm wegen eines Disziplinarvergehens in Anwesenheit der freundlichen Nachbarn der Reihenhaussiedlung öffentlich-rechtlich die Wohnung auf den Kopf stellt. Gönnen würde ich es ihnen

Traurig ist es allerdings, daß erst der EGMR – nach Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesverfassungsgericht (!!) – dafür sorgen muß, daß Verfahren nicht unter Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention geführt werden, erst Recht nicht wegen einer popeligen Ordnungswidrigkeit.

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16 tote Raser?

Motorradsaison forderte bisher 16 Tote

titelt rbb-online.

Weiter heißt es dort:

Die diesjährige Motorradsaison hat bisher 16 Tote auf Brandenburgs Straßen gefordert. Aus diesem Anlass rufe Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) Motorradfahrer zu defensiverem Fahren und Pkw-Fahrer zu mehr Rücksicht auf.

Bis Anfang Mai zählte das Innenministerium landesweit fünf getötete Motorradfahrer, die Polizeiberichte weisen seitdem zehn weitere Tote aus. Am Sonntag verstarb zudem ein Motorradfahrer nach einem vom einem PKW-Fahrer verursachten Unfall in Burg (Spree-Neiße).

Die Zahl der Verkehrsunfälle mit Motorradfahrern lag im vergangenen Jahr mit 1955 um 139 (+ 7,7 Prozent) höher als 2001. Die Zahl der getöteten Motorradfahrer sank um sieben auf 24. Eine Analyse der Motorradunfälle 2005 habe ergeben, dass verunglückte Biker bei jedem zweiten Unfall Hauptverursasacher seien, bei tödlichen Unfällen in knapp drei Vierteln der Fälle. Hauptursache sei zu hohes Tempo.

Als Hauptunfallursache nennen Verkehrsexperten des Innenministeriums zu hohes Tempo. Außerdem würden Motorradfahrer häufig die Leistung ihrer Maschine unterschätzen. Trotz häufiger Mahnungen gingen außerdem viele schwere oder tödliche Verletzungen auf unzureichende Schutzkleidung zurück.

Leider wird die Quelle der Unfallanalyse nicht genannt, damit man die Daten einmal auf ihre Belastbarkeit prüfen könnte.

Nach meiner Erfahrung als Motorradfahrer und Regulierer von Motorradfahrer-Unfällen sind es nämlich überwiegend die Autofahrer, die diese Art von Unfällen verursachen. Ich habe darüber mehrfach bereits hier im Blog berichtet, daß Moppedfahrer von Dosentreibern schlicht übersehen werden.

Unfälle mit tödlichem oder sonst heftigem Ausgang, die im Polizeibericht meist lapidar gekennzeichnet werden als „durch unangepaßte Geschwindigkeit verursacht„, finden bei näherem Hinsehen ihre Ursachen in Leitplanken, Bitumenvergußstreifen und anderen bösartigen Straßenmöbeln. Gegen die scharfkantigen Ständer der Leitplanken (vulgo: Guillotine) beispielsweise helfen weder gut gemeinte ministerielle Ratschläge noch Schutzkleidung, Herr Minister!

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Carport als umfriedeter Abstellplatz für ein stillgelegtes Krad

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Urteil vom 14. 6. 2005 (9 U 174/04) den folgenden Fall zu entscheiden:

Wilhelm Brause hat sich ein Wintermopped zugelegt und den Supersportler abgemeldet. Er wußte, daß er ein abgemeldetes Krad nicht einfach auf den Gehweg abstellen darf. Das gibt Mecker mit den Ordnungsbehörden.

Auch war dem Kradler bekannt, daß er es möglichst sicher vor Langfingern unterbringen muß, wenn er nicht den Versicherungsschutz für den Fall eines Diebstahls gefährden will. Dazu, so sagen die Versicherungsbedingungen, muß das Mopped in einen „Einstellraum“ oder auf einen „umfriedeten Abstellplatz“ überwintern.

Brause hat sich für die luftige Variante entschieden und das Motorrad unter einen Carport gestellt. Dieser war rechts und hinten durch eine Mauer sowie links und vorn durch eingehängte stabile Metallketten zwischen massiven Holzbalken gesichert.

Trotzdem war das gute Stück eines Tages nicht mehr dort, wo Brause es eigentlich erwartete. Der Versicherer meinte, ein Carport sei zu luftig und böte keinen Schutz gegen Diebstahl. Deswegen verweigerte er die Ersatzleistung.

Brause war damit nicht einverstanden und klagte zuerst vor dem Landgericht. Das gab dem Versicherer Recht. Der Kradler kämpfte weiter in der Berufung und dort mit Erfolg.

Das OLG Köln hielt fest, daß der Carport nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter habe. Der Schutz müsse nicht lückenlos sein. Ein verschlossener Abstellplatz werde nicht verlangt. Ausreichend sei auf jeden Fall, wenn der Platz wie hier in einen gewissen Schutzbereich einbezogen ist.

Die Entscheidung wurde in der Neue juristische Online-Zeitschrift – NJOZ 2006, Heft 18, Seite 1669, veröffentlicht. Wer sie braucht und nicht anderweitig bekommt, mag sich mit einer eMail an mich wenden.

Ich möchte mit der Darstellung dieser Entscheidung nun nicht dazu auffordern, ein Motorrad bedenkenlos in einen Carport (ist das Ding nicht ohnehin nur was für Autos? ;-) ) zu stellen. Da insbesondere hochwertige Fahrzeuge immer wieder Diebe anziehen wird wie Motten das Licht, gehört so etwas den Blicken böser Menschen entzogen.

Aber selbst das ist keine Garantie. Ich habe schon Fälle zu bearbeiten gehabt, in denen Motorräder aus einer verschlossenen Garage geklaut wurden und das, obwohl sie in der Garage noch einmal mit einem Bodenanker gesichert waren. Eine absolute Sicherheit wird es nicht geben.

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Lehrer in den Sommerferien

Gegen 10:20 Uhr bin ich – schwitzend am Schreibtisch um meine Verbrecher mich kümmernd – durch einen Anruf von der Arbeit abgehalten worden. Eine fröhliche Lehrerin rief an und freute sich, mir mitzuteilen, daß sie draußen in der Sonne sitzend ihre Sommerferien genießen kann.

Nicht, daß es damit getan wäre: Nein. Sie forderte mich auch noch auf, einmal aus dem Fenster zu schauen. Da sah ich die Sommerfrischlerin winkend vom Ausflugsdampfer über den Landwehrkanal an meinem Arbeitsplatz vorbei schippern.

Jetzt sitze ich immer noch hier und freue mich auf den Feierabend … gegen 21 Uhr. Es beschleicht mich der Verdacht: Habe ich bei meiner Berufswahl irgendwas falsch gemacht?

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Sparen beim Falschparken

Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten kostet Geld. Zunächst einmal die Gebühr für den Parkschein.

Gegebenenfalls auch noch ein Verwarnungsgeld. Zum Beispiel 25,00 Euro, wenn die Parkzeit um mehr als 3 Stunden überschreitet.

Oder 10,00 Euro, wenn die Parkzeit um mehr als 30 Minuten überschritten wird.

Spartip: Einfach gar keinen Parkschein ins Auto legen; dann kostet es nämlich nur 5,00 Euro.

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Amtstracht für Rechtsanwälte

Die Yahoo News, das LawBlog und Rechtsanwalt Werner Siebers berichten über den Rauswurf eines ein T-Shirt tragenden Verteidigers, der die Robe nicht schließen wollte, aus dem Gerichtssaal. Ich weiß nicht, wie es dazu gekommen ist. Gut heißen kann ich weder den Ausschluß des Verteidigers, noch dessen Verhalten; soweit darf man es als Vertreter fremder Interessen nicht kommen lassen.

In diesem Zusammenhang:

Ich weiß nicht, wie das in München, Düsseldorf oder Braunschweig aussieht. Wir hier in Berln haben jedenfalls die verbindlich-normierte Verpflichtung, in Amtstracht kostümiert aufzutreten: Es gibt hier eine Amtstracht-Verordnung.

Neben dem sprachlichen Müll, den die „Autorinnen und Autoren“ in diese Verordnung entsorgt haben, enthält sie auch inhaltlich nicht viel Brauchbares. Bitteschön, wann soll ich als Trachtenträger herumlaufen? Nur im Gericht? In den Verhandlungen oder auch in den Pausen. Im Anwaltszimmer und in der Gerichtskantine auch? Als Schutzkleidung beim Knieschleifen am Ring?

Nur gut, daß dieses Machwerk selbst hier in Berlin weitestgehend unbekannt geblieben ist. Für die Rechtsfindung ist hier eine Uniform nicht erforderlich. Auch keine Perücke.

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Haltbare Geldscheine dank Deutscher Bank

Es geht das Gerücht, daß sich das Geld quasi in Luft auflöst, wenn es erst einmal in kleiner Stückelung vorliegt. Ob das die Macher der 200-Euro-Scheine gewußt und berücksichtigt haben?

Es gelingt offenbar nur mit gesteigertem Ehrgeiz, diese Geldnoten passend für die Portokasse zu stückeln, damit man Postboten und Taxifahrer bezahlen kann.

Die Filiale der Deutsche Bank in Kreuzberg jedenfalls, bei der ich (noch) ein Konto unterhalte, weigerte sich, drei dieser Scheine in eine gängige Größe zu wechseln. Vielleicht muß ich doch noch an meinem Äußeren arbeiten: Offenbar sehe ich aus wie einige meiner Mandanten, die wegen Geldfälschung oder Steuerhinterziehung im Knast sitzen.

Aber bevor ich rumlaufe wie diese bedauernswerten Bankmitarbeiter, suche ich mir lieber ein seriöses Unternehmen, das seinen Kunden nicht gleich die Begehung von Straftaten unterstellt, wenn sie eine kleine Bitte äußern.

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Honorar-Speck

Wesentlich schöner als schnödes Geld: Tiroler Speck als Anerkennung für einen kleinen anwaltlichen Rat. Honorar im klassischen Sinne.

Vielen lieben Dank nach Bayern für das freundliche – und vor allem gut riechende :-) – Päckchen.

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