Monatsarchive: März 2006

Strafverteidigung bei Mord- und Totschlag

Sonntagslektüre

Das unterschwellige Bedürfnis, sich aus hygienischen Gründen auf die Verteidigung Unschuldiger, Kleinkrimineller oder reumütiger Geständiger zu beschränken, ist mit professioneller Strafverteidigung kaum noch vereinbar. Auch dass ein schweres Verbrechen ungesühnt bleibt, wenn der Tatnachweis misslingt, entspricht geltendem Recht und darf den Verteidiger nicht irritieren. Die fragwürdigen Moralvorstellungen uninformierter Bevölkerungsteile sind ohnehin kein Maßstab.

Quelle: Steffen Stern, Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren, 2. Auflage, 2005, Rz. 1363

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Berufsverbot für Horst Mahler: Der Beschluß

Der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 8.4.2004, mit dem dem Rechtsanwalt Horst Mahler nach § 132a StPO untersagt wurde, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, ist hier (pdf) zu finden.

Am Ende des 8-Seiters denkt Richter Buckow (ohnehin nicht bekannt dafür, daß er Zärtlichkeiten verteilt) auch über die Möglichkeit nach, daß das Verhalten Horst Mahlers durchaus pathologische Züge haben könnte.

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Macht doch gar nichts, wenn es keinen Frühling mehr gibt

Dann fahren wir Mopped eben auf dem Eis. Pah!
(wmv)

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Treueschwur als Weckruf

Aus der Ermittlungsakte:

Der Beschuldigte wurde [Anmerkung: als hilflose Person, weil völlig betrunken] im Zellentrakt des örtlich zuständigen Polizeiabschnitts untergebracht. Seine persönlichen Gegenstände wurden im Zellenbereich in dafür vorgesehene Behältnisse gelegt.

Gegen 23:45 Uhr war aus dem Zellenbereich vom Mobiltelefon des Beschuldigten der SS-Treueschwur auf Adolf Hitler zu vernehmen. Dieser war offenbar als Weckruf auf die Uhrzeit 23:45 Uhr eingestellt worden.

Keine gute Idee, solch ein Wecker in diesem Umfeld. Aber auch sonstwo nicht.

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Die Frau und der Rentner auf einem Parkplatz

Am Donnerstag, gegen 09.00 Uhr, stellte die Mutter von drei Kleinkindern ihren PKW auf dem Stellplatz eines Supermarktes in der Eichholzkoppel ab. Sie ging in den Markt, verschloss das Fahrzeug nicht und ließ auch den Motor laufen, wobei die Kinder auf der Rücksitzbank blieben.

Ein 68-jähriger Mann, selbst Großvater, empfand dieses Verhalten als derart unverantwortlich, dass er nicht auf die zurückkehrende Mutter wartete, sondern sich in das Fahrzeug setzte und mit den Kindern zwei Parkreihen weiter auf einen anderen Stellplatz des Parkölatzes fuhr. Dort zog er den Schlüssel ab und ließ die inzwischen verunsicherten Kinder im Fahrzeug zurück.

Quelle und Fortsetzung:
Lübeck, HL-live.de

Dank für den Hinweis an Marian Heddesheimer

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Motorrad-Unfall aus Sicht einer Großkanzlei

Mein Mandant befuhr gemütlich an einem lauen Sommerabend mit seinem Motorrad eine etwa 3,50 m breite Straße, um die frische Waldluft zu genießen. Naja, das war halt so ein Zweirad, auf dem der Fahrer die Füße nach vorne ausstrecken mußte, um an die Fußrasten heran zu reichen. Deswegen setzte der hinter ihm fahrende Reisebus dann auch zum Überholen an. Es kam zum Unfall.

Der Versicherer des Busses wollte nicht regulieren, ich habe Klage erhoben, die Gegenseite wird von einer Kanzlei „Dr. Xxxx & Partner GbR“ vertreten, die ihren Sitz laut Briefkopf in Bochum, Hamm, Dresden, Brandenburg, Erfurt, Rostock, Naumburg, Schwerin hat.

Die Klageerwiderung enthielt einen Satz, den ich der geneigten Leserschaft nicht vorenthalten kann:

Der Kläger [also der Motorradfahrer] stürzte, stand aber sofort wieder unverletzt auf. Auffälligerweise war er trotz des warmen sonnigen Wetters sehr dick angezogen und seine Kleidung war dick gepolstert.

Nein, es war an keiner Stelle des Textes ein smiley wie etwa “ ;-) “ zu entdecken.

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Käse

In einem Gespräch zwischen meiner Mitarbeiterin und mir entwickelte sich die Frage, was passiert, wenn man eine Gerichtsakte anreichert mit einer Scheibe Käse, selbstverständlich sorgfältig in einem Briefumschlag verpackt und in die laufende Akte geheftet.

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Sicherheitslücken im Blog-System WordPress

In dem Blog-System WordPress wurden mehrere Sicherheitslücken entdeckt, die so genanntes Cross Site Scripting (XSS) und die Preisgabe interner Serverinformationen ermöglichen.

meldet heise online

Dank an Marian Heddesheimer für den Link

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BVerfG: Kein Fernmeldegeheimnis für gespeicherte Emails

Das Bundesverfassungsgericht hat heute der Verfassungsbeschwerde einer Heidelberger Richterin stattgegeben. Die Karlsruher Richter haben die Rechtsanwendung eines baden-württembergischen Gerichts moniert, das zugrunde liegende Recht selbst aber nicht beanstandet.

Mit seinem Urteil hat der Senat zugleich eine Entscheidung zur Reichweite des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) getroffen, deren Bedeutung weit über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausreicht.

Entschieden hat das Gericht über den Umgang mit elektronischen Daten, die aus einem bereits abgeschlossenen Kommunikationsvorgang resultieren und die auf dem Endgerät eines Nutzers noch gespeichert sind. Solche Daten (z.B. vorhandene beweiserhebliche Dateien auf einer Computerfestplatte oder sog. Verkehrsdaten, aus denen sich ergibt, wer wann mit wem telefoniert hat) sind für die Ermittlungen von Strafverfolgern oftmals sehr wertvoll. Bislang war nicht abschließend geklärt, ob solche Daten auch dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 GG unterfallen. Das Bundesverfassungsgericht hat heute klargestellt, dass Artikel 10 GG nur den Übertragungsvorgang selbst schützt. Die bei solch einem Übertragungsvorgang anfallenden Verkehrsdaten und die im Wege der Telekommunikation übertragenen Daten, die nach dem Ende der Nachrichtenübermittlung noch auf dem Endgerät gespeichert sind, werden danach nicht vom Fernmeldegeheimnis geschützt, sondern beziehen ihren grundrechtlichen Schutz aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

[…]

Die Einordnung des Gerichts, solche Daten grundrechtlich nicht durch das Fernmeldegeheimnis, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen, hat in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden ganz erhebliche Auswirkungen:

So kann beispielsweise auf Verkehrsdaten (z.B. wer hat wann mit wem telefoniert), die nach Ende eines Telefonats auf der SIM-Karte eines Mobiltelefons gespeichert werden, nach den Beschlagnahmeregeln der §§ 94 ff. der Strafprozessordnung (StPO) zugegriffen werden.

Hätte – wie in einer Kammerentscheidung desselben Senats aus dem letzten Jahr gefordert – das Gericht den Schutz des Fernmeldegeheimnisses auf solche Daten erweitert, hätte man nur unter den strengeren Regeln der §§ 100g und 100h StPO auf sie zugreifen können. Diese Normen setzen insbesondere voraus, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, zudem sind Maßnahmen nach § 100g StPO stets nur aufgrund einer richterlichen Anordnung oder in Eilfällen durch den Staatsanwalt möglich. Maßnahmen nach § 94 StPO dürfen dagegen auch bei „einfachen“ Straftaten und auch von Polizeibeamten angeordnet werden.

Klargestellt hat das Gericht zudem, dass auch Inhaltsdaten, die im Wege der Telekommunikation erlangt und anschließend auf der Festplatte eines Computers abgespeichert wurden (z.B. eine aus dem Internet herunter geladene Datei), nicht vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses erfasst sind. Auch für ihre Beschlagnahme müssen daher allein die Voraussetzungen der §§ 94 ff. StPO erfüllt sein. Hätte der Senat – wie in der zitierten Kammerentscheidung nahe gelegt – solche Daten vom Fernmeldegeheimnis umfasst, wäre die Beschlagnahme eines Computers unzulässig, auf dessen Festplatte aus dem Internet herunter geladene Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert sind. Der „bloße“ Besitz solcher Dateien berechtigt nämlich nicht zur Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung von Telekommunikationsinhalten nach §§ 100a, 100b StPO, eine Beschlagnahme unter den Voraussetzungen des § 94 StPO ist dagegen zulässig.

Die heutige Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt, dass es für die Sicherstellung kinderpornografischer Bilder beim Besitzer nicht darauf ankommt, ob sie elektronisch aus dem Internet herunter geladen oder im Postweg versandt wurden. In beiden Fällen gilt: Sobald die Postsendung an den Betroffenen „ausgeliefert“ ist, endet der Schutzbereich des Artikel 10 GG. Unabhängig von der Art der Versendung – elektronisch oder per Briefpost – können also solche Beweismittel auch künftig nach den Beschlagnahmeregelungen der §§ 94 ff. StPO sichergestellt werden.

Quelle:
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
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Der Amtsgerichts – Express

Gegen 10.00 Uhr erreichte mich heute der Express-Brief des Amtsgerichts Tiergarten. Der Hauptverhandlungstermin, zu dem ich als Zeuge geladen wurde, sei aufgehoben worden, ich brauche nicht zu erscheinen.

Nur so nebenbei: Der Termin sollte heute um 9.00 Uhr stattfinden.

Gut, daß mich ein anderer Zeuge bereits telefonisch informiert hatte.

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