Ungewöhnlich unübersichtliche Aktenführung

Aus einem Beschluß des Landgerichts Berlin:

Trotz ungewöhnlich unübersichtlicher Aktenführung hat die Kammer folgenden Sachverhalt feststellen können:

Der Beschwerdeführer wurde am 6.6,2001 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt(241 Ds 134/01). Nach Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 1.9.2003 den Rest der Freiheitsstrafe für 3 Jahre ( ab 17.1.2004) zur Bewährung ausgesetzt.

Am 4.11.2004 hat die Staatsanwaltschaft bei dem Verfahren 242-30/98 des Amtsgerichts Tiergarten, in dem eine Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden war, die Übernahme der Bewährungsaufsicht beantragt.

Am 15.12.2004 beantragte die Staatsanwaltschaft im ursprünglichen Verfahren den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluss vom 1.9.2003. Antragsgemäß entschied das Amtsgericht am 23.2.2005.

Der Beschluss. erhielt einen Rechtskraftvermerk, obwohl der Beschwerdeführer bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Tiergarten am 9.3.2005 rechtzeitig sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.2.2005 eingelegt hatte.

Am 24.6.2005 übernahm das Amtsgericht (242 -30/98), dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4.11.2004 folgend , die Bewährungsaufsicht, die nunmehr unter dem Aktenzeichen 242 AR 10/05 geführt wurde.

Am 23.8.2005 widerrief das Amtsgericht ( 242 AR 10/05) – ebenfalls/nochmals – die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Beschuss vom 1.9.2003. Dieser Beschluss, wurde rechtskräftig.

Aus alledem ergibt sich, dass durch den rechtskräftigen Widerrufsbeschluss vom 23.8.2005 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 23.2.2005 gegenstandslos geworden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, da niemand anderes dafür haftet.

Landgericht Berlin, Strafkammer 6
Berlin, den 29. November 2005

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