Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach § 35 StVO setzt voraus, daß auf einer Einsatzfahrt Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind.
Das haben die hier doch glatt vergessen.
Die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nach § 35 StVO setzt voraus, daß auf einer Einsatzfahrt Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind.
Das haben die hier doch glatt vergessen.
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Dies schließt sich in 20Sekunden
Naja, bei der, äh, insgesamt nicht wirklich StVO-konformen Fahrweise kommt’s ja darauf wohl nicht mehr an :-)
Die Behauptung ist übrigens falsch. §35 regelt nur die Sonderrechte und für deren Inanspruchnahme ist weder blaues Blinklicht noch Einsatzhorn notwendig.
Wegerecht findet sich in §38, und das erfordert in der Tat beides.