Missbrauchsgebühr gegen Rechtsanwalt verhängt

Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichte am 20. September 2005 die folgende Pressemitteilung Nr. 89/2005:

„Zum Beschluss vom 12. September 2005 – 2 BvR 1435/05

Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung
angenommen und zugleich ihren Prozessbevollmächtigten eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt. Die
Verfassungsbeschwerde sei missbräuchlich eingelegt worden. Die
Beschwerdeführerin habe im Jahr 2005 nunmehr bereits die vierte
Verfassungsbeschwerde erhoben, obwohl alle vorangegangenen
Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg geblieben sind. Das Vorbringen, das
keine Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung der
Verwaltungsgerichte enthält, sei dabei weitgehend identisch gewesen. Die
Tatsache, dass nunmehr ein richterlicher Hinweis mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, lasse darauf schließen, dass die
Missbräuchlichkeit der Verfassungsbeschwerde vorrangig den
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Dass ein
richterlicher Hinweis nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein
kann, könne für einen Rechtsanwalt nicht zweifelhaft gewesen sein.“

Ok, der Ärger der Richter scheint in diesem Fall nachvollziehbar zu sein. Was passiert aber mit Richtern, die – nachvollziehbar – wiederholt unsinnige Entscheidungen fällen? Zieht man denen eine „Unsinnsgebühr“ vom Gehalt ab?

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