Wissen Sie, was Sie mich mal können?

Lieber Polizeipräsident, belehren können Sie mich, über meine Rechte als Zeugin oder Beschuldigte. Hat sich die Betroffene gedacht, als sie Post von ihm bekommen hat.

Als Betroffene muß sie nämlich den Namen der Fahrerin – also ihren eigenen – nicht benennen; man (frau) ist nicht gezwungen, den Kopf freiwillig unters Fallbeil zu legen.

Auch als Zeugin muß sie nicht aussagen, wenn sie mit dem Fahrer verwandt ist (§ 52 StPO), oder sich möglicherweise der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt (§ 55 StPO), sobald sie den Fahrer verpfeift.

Aber versuchen kann man es ja mal, lieber PolPräs. Nicht wahr?

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

8 Antworten auf Wissen Sie, was Sie mich mal können?

  1. 1
    Bert Grönhem says:

    es wird ja wenigstens auf die technischen Ausschlüsse bei der Einlegung eines Rechtsmittels hingewiesen.

  2. 2
    Roland says:

    Die Frage ist nur, ob diese Ausschlüsse wirksam sind. Es ist ja eine E-Mail-Adresse angegeben.

  3. 3
    Werner says:

    Das ist garantiert schon das zweite Schreiben des PP, nachdem das erste der Anhörungsbogen war, und in dem ersten stehen mit großer Wahrscheinlichkeit alle erforderlichen Belehrungen drin. Man muss die auch nicht bei jedem Schreiben wiederholen.

  4. 4

    Ich finde es auch nicht richtig, dass der Polizeipräsident persönlich für das Schreiben seiner Mitarbeiter und Mitarbeitereinnen verantwortlich gemacht wird :-)

  5. 5
    Pit says:

    …wobei ich die Anhörungsbögen / Verwarngeldangeboten aus Berlin ohnehin in bestimmten Konstellationen unzutreffend finde, denn:

    Halter eines Fz. ist ein Mann. Auf dem Foto ist deutlich eine Frau zu sehen. Trotzdem wird das Verwarngeldangebot / der Anhörungsbogen an den Mann (= Halter) gerichtet und mit den Worten eingeleitet: „Ihnen wird vorgeworfen…“. Sodann folgt der Sermon über die Rechte eines Betroffenen.

    Damit wird dem Halter m. E. die Stellung eines Betroffenen zugeschrieben mit der Folge, dass er vollständig schweigen kann – und zwar unabhängig von einem ansonsten ggf. nur abgespeckt bestehenden Auskunftsverweigerungsrecht. Dazu nämlich müsste dem Halter die Stellung eines Zeugen und nicht die eines Betroffenen zukommen. Die Behörde macht einen aber zu Letzterem.

    Das bedeutet m. M. n.:

    Auch wenn mir als Halter zwar kein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, weil ich mit dem Fahrer/der Fahrerin nicht verwandt oder sonstwas bin, kann man es mir nicht nachteilig auslegen, wenn ich die Aussage als Betroffener, zu dem ich ja gemacht wurde, dennoch vollumfänglich verweigere.

    Insbesondere dürfte eine Fahrtenbuchauflage dann wohl erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht angegangen werden können, denn: Würde ich als Betroffener durch einen verwaltungsrechtlichen Schachzug (Fahrtenbuchauflage bzw. deren Androhung) zu einer – ggfls. mich selbst belastenden – Aussage gezwungen werden, würde dies den grundgesetzlich garantierten Nemo-Tenetur-Grundsatz, der seinen Ausdruck im Recht des Betroffenen zu vollumfänglichem Schweigen findet, aushebeln.

    Das Land Brandenburg löst das schlauer:

    Bei der oben beschriebenen Diskrepanz (Halter Mann / Fahrerin weiblich) bekommt man dort wenigstens gleich nur einen Zeugenfragebogen zugesandt und wird nicht erst zum Betroffenen erklärt.

    In diesem Sinne…

  6. 6
    ???? says:

    Immerhin, die Zeiten für eine persönliche Vorsprache sind oben exakt definiert. Und sogar eine telefonische Erreichbarkeit, immerhin, einmal in der Woche bis 18 Uhr.
    Das gibt es in Bayern nicht.

    Z. B. Rechtsantragsstelle beim Landgericht München I nur noch vormittags erreichbar. Auf meinen höflichen Einwand, aus einer 35 Km entfernten Gemeinde zu kommen, ein Redeschwall von Vorwürfen, dazu Teilzeit, Krankheit, Stellenabbau usw.

    Ein Anruf beim Sozialgericht endete mit dem Vorwurf, dass man nach 15 Uhr gar nicht verpflichtet sei, an das Telefon zu gehen. Es war ca. halb vier. Nachmittags. Ich habe niemanden nachts aus dem Bett geklingelt. An keinem Tag der Woche.

    Einmal stand ich höflich im Büro (auf der Türschwelle natürlich) und wurde wieder weggeschickt, hier sei kein Parteiverkehr. Ich kannte den Begriff gar nicht. Es bedeutet, dass man nicht mit dem gemeinen Volk redet, vielleicht nur mit Fürsten oder so.

    Immerhin, die Dame, die diesen Brief bekommen hat, weiß, um welche Uhrzeit sie anrufen kann und wann sie dort persönlich hingehen könnte. Eine Straßenbahnfahrkarte ist billiger als ein „Erstberatungsgespräch“ zu 180 Euro zzgl. MWSt.

    Es ist überflüssig, zu bemerken, dass die Kanzlei gewinnt. Ich drücke die Daumen.

  7. 7

    […] kanzlei hoenig: Lieber Polizeipräsident, wissen Sie, was Sie mich mal können? […]

  8. 8

    […] in quasi-konjunktivischen Klausulierungen versteckt – hier mit einem Übel, um die Angeschriebene zu einer Handlung zu bestimmen, zu der sie nicht verpflichtet […]