Verfassungsrechts-Quickie

Eigentlich bin ich davon ausgegangen, mit dem Dozenten Meinhard Starostik allein im Ellington Hotel zu sitzen. Der Große Vorsitzende der Vereinigung Berliner Strafverteidiger, Peter Zuriel, hatte zur Fortbildung geladen – an dem Tag, an dem Deutschland die Holländer besiegen sollte.

Die Veranstaltung begann pünktlich (d.h. auf die Sekunde genau!) und endete 90 Minuten später. Also noch rechtzeitig, daß zumindest der Dozent, Rechtsanwalt Meinhard Starostik und der Kollege Peter Zuriel den Beginn des Fußballspiel nicht versäumen mußten.

Die Kürze des Vortrags hatte den großen Vorteil, daß der Inhalt auf das Wesentliche beschränkt wurde, das die Zuhörer dann aber auch bequem „mitnehmen“ konnten.

Wenn man sich das Seminar-Skript des Rechtsanwalts, der im Nebenberuf eben auch Verfassungsrichter ist, beim Schreiben einer Beschwerde neben die Tastatur legt, ist man schon ein großes Stück näher am Erfolg. Es gibt aber noch einige verborgene Fußangeln, die man kennen sollte, damit man nicht dran oder drin hängen bleibt.

Für den Blogleser interessant sind aber vielleicht zwei Inhalte des Vortrags.

Nur 4% aller Berliner Verfassungsbeschwerden sind erfolgreich. Diese Miß-Erfolgsquote mag auch darauf zurück zu führen sein, daß viele Beschwerden ohne anwaltliche Unterstützung erhoben werden. Diese Rechtsmittel scheitern dann an den sehr hohen Hürden der Zulässigkeit. Aber auch viele Rechtsanwälte stolpern offenbar über diese Anforderungen (die eigentlich klar aus dem Gesetz hervorgehen).

Überrascht war ich darüber, welche Rechtsgebiete die Dauerbrenner unter den Beschwerden sind. Ok, geschenkt – die Nummer 1 ist Strafrecht. Haftsachen sind sehr beliebt bei Grundrechtsverletzten. Auf die Nummer 2 wäre ich nicht gekommen …

Besten Dank für den spannenden Vortrag an den Dozenten und für die gute Organisation an Peter Zuriel.

Dieser Beitrag wurde unter In eigener Sache veröffentlicht.

5 Antworten auf Verfassungsrechts-Quickie

  1. 1
    eborn says:

    Bei meiner Verfassungsbeschwerde ist er der Berichterstatter.Allerdings ist der Fall nicht aus dem Strafrecht, sondern aus dem Zivilrecht. Habs mal ohne Anwalt versucht!!

  2. 2
    Thomas B. says:

    Naja, die extrem niedrige Erfolgsrate liegt nicht nur an den hohen Zulässungshürden und an den „Laien“.

    Wenn man bedenkt, dass es auch Vollpfosten gibt, die wegen einem Parkticket i.H. von 15€ vor das BVerfG oder wegen dem Verbot „Enten zu füttern“, gibt es auch eine Menge Fälle, wo die Verfassungsbeschwerde einfach nicht genutzt werden sollte – obwohl dies durch die tolle „allg. Handlungsfreiheit“ möglich ist.

  3. 3
    le D says:

    „Aber auch viele Rechtsanwälte stolpern offenbar über diese Anforderungen (die eigentlich klar aus dem Gesetz hervorgehen).“

    Nö, Blödsinn, vorallem das mit dem „aus dem Gesetz hervorgehen“. Ich habe eine VB unterzeichnet, die vom BVerfG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es war eine Teamarbeit von 16 Juristen, davon zwei Richter, von denen einer vorher als WissMA beim BVerfG war. Die hat mir das BVerfG mir um die Ohren gehauen, obwohl alle Daumen hoch gegeben habe (wobei mir bewusst ist, dass das Gericht das letzte Wort hat).

    Was das BVerfG macht ist (jedenfalls im Zivilrecht) komplett und völlig unkalkulierbar (und weit jenseits von jeder gesetzlichen Regelung). Heute eine VB mit Missbrauchgebühr von 750,00 €, 6 Monate später eine VB mit sehr sehr ähnlichem Sachverhalt die „offensichtlich“ begründet ist.

    Ähm? Das ist auch kein aktuelles Thema. Das ist schon seit dreißig Jahren so…

  4. 4
    Erik S says:

    Und was ist die Nummer 2?

  5. 5

    Die so genannte Euro-Rettung.