Wohnungsdurchsuchung

Die gesamte Wohnung machte einen unaufgeräumten Eindruck, überwiegend altes Mobiliar. In der Wohnung war eine Wäscheleine gespannt, wo Hosen, Hemden, Slips u.a. Bekleidungsgegenstände zum Trocknen aufgehangen waren. Ein alter Fernseher und ein Laptop waren die einzigen elektronischen Geräte. Die genannten Gegenstände standen nicht in Fahndung.

Immer wieder lesenswert: Berichte über die Durchsuchung der Wohnung eines Beschuldigten. Für den Mandanten beruhigend: Keine Fahndung nach seinen Unterhosen.

Nebenbei: Welchen Wert die Beschreibung „sauber / unsauber“ sowie „aufgeräumt / unaufgeräumt“ für die weiteren Ermittlungen haben sollen, verbleibt mir allerdings auch nach vielen Jahren immer noch verborgen.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

3 Antworten auf Wohnungsdurchsuchung

  1. 1
    Sebastian says:

    Und „aufgehängt“. Es heißt „aufgehängt“!

  2. 2
    doppelfish says:

    Ganz einfach:
    Unaufgeräumte, unsaubere Wohnung => Asoziales Element => bestimmt schuldig.
    Aufgeräumte, saubere Wohnung => Schreibtischtäter => bestimmt schuldig.

  3. 3
    deranwalt.at says:

    Zitat:

    „Nebenbei: Welchen Wert die Beschreibung “sauber / unsauber” sowie “aufgeräumt / unaufgeräumt” für die weiteren Ermittlungen haben sollen, verbleibt mir allerdings auch nach vielen Jahren immer noch verborgen.“

    Für die Ermittlungen vielleicht nicht, bei uns aber regelmäßig hinterher in Zusammenhang

    a) mit Beschwerden wegen ungerechtfertigter oder exzessiver Durchsuchung (man baut dadurch, daß man soetwas bereits in die Berichte schreibt, behördlicherseits dem Vorbringen vor, daß „alles durchwühlt und durcheinander zurückgelassen worden“ sei, was eben die erfolgte Durchsuchung belege, und entgegnet der Beschwerde, daß keine „Durchsuchung“ im eigentlichen Sinne, etwa durch Öffnung von Behältnissen, stattgefunden habe, sondern bloß eine „Nachschau“ ohne jeden Eingriffscharakter unter all dem herumliegenden Zeugs, und dabei sei man halt wirklich nur zufällig über etwas Gesuchtes gestolpert, das frei herumgelegen habe …); und/oder

    b) mit Schadenersatzansprüchen ua. für die Wiederherstellung des früheren Zustandes (wenn sich eben zB hinterher die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung herausgestellt hat, oder deren Exzessivität)