Der Mandant hatte ein paar Vorstrafen.
1.
19.08.1998 AMTSGERICHT
Rechtskräftig seit 12.09.1998
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall
Datum der (letzten) Tat: 09.05.1998
Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 243 ABS. 1 NR. 1, § 25 ABS. 2
150 Tagessätze zu je 15 DM Geldstrafe
2.
11.02.2002 AMTSGERICHT
Rechtskräftig seit 19.02.2002
Tatbezeichnung: Fahrlässiger Vollrausch
Datum der (letzten) Tat: 28.12.1999
Angewendete Vorschriften: STGB § 323 A, § 20
9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 2 Jahr(e)
Bewährungszeit verlängert bis 18.02.2005
Strafe erlassen mit Wirkung vom 29.03.2005
3.
24.06.2003 AMTSGERICHT
Rechtskräftig seit 11.07.2003
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Datum der (letzten) Tat: 05.04.2003
Angewendete Vorschriften: STGB § 113 ABS. 1
30 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe
Bis hierher alles kein Problem mehr. Die Sachen waren erledigt, wenngleich noch nicht vergessen. Sie standen jedenfalls noch drin, im Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR).
Danach ging’s weiter wie folgt:
4.
02.06.2005 AMTSGERICHT
Rechtskräftig seit 02.06.2005
Tatbezeichnung: Beihilfe zum Diebstahl und Beihilfe zum versuchten Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 24.05.2004
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 ABS.1, ABS.2, § 243 ABS.1 NR.1, § 22, §23, §53, § 56
5 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 01.06.2009
Bewährungszeit verlängert bis 01.06.2010
5.
14.03.2006 Amtsgericht
Rechtskräftig seit 14.03.2006
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 02.09.2003
Angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs.1, § 241 , § 52, § 56
5 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 13.03.2009
6.
27.09.2006 Amtsgericht
Rechtskräftig seit 27.09.2006
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 26.06:2003
Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 241, § 52, § 25 Abs. 2, § 21
10 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 26.09.2008
7.
12.03.2007 Amtsgericht
Rechtskräftig seit 20.03.2007
Tatbezeichming: Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr
Datum der (letzten) Tat: 13.07.2006 .
Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 56
3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 19.03.2009
Die achte Eintragung im BZR war die Zusammenfassung von Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6; das Gericht hat daraus eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet.
Also, nochmal langsam, zum Mitschreiben: Es waren insgesamt vier Bewährungen mit 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe offen.
Und dann kam eine weitere Anklage hinzu:
Er befuhr am 28.7.2008 gegen 20.57 Uhr mit einem Fahrrad in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand in Schlangenlinien u.a. die Landstraße 897 aus Richtung S. kommend in Richtung G. Die ihm am 28.07.2008 um 22.07 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 %0 ergeben.
Und jetzt? Was soll das geben? Für eine folgenlose Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (ohne konkrete Fremdgefährung) standen nach anfänglicher Vorstellung der Staatsanwaltschaft nochmal 9 Monate Freiheitsstrafe – ohne Bewährung – zur Rede. Dies hätte den Widerruf der Strafaussetzung der offenen Strafen zur Folge. Das wären dann in summa 2 Jahre und 3 Monate geworden.
Nun hat der Mandant rechtzeitig einen Verteidiger beauftragt. Und das Landgericht hat in der Berufungsinstanz entschieden.
Das Ergebnis darf erraten werden. Und zwar folgendes:
1. Urteil des Amtsgerichts in erster Instanz
2. Urteil des Landgerichts in der Berufung
8-)