Der Kampf um den Nachweis, daß der Verteidiger von seinem Mandanten bevollmächtigt wurde, nimmt teilweise völlig bizarre Formen an. Der Verteidiger versichert seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung, der Staatsanwalt glaubt ihm kein Wort und schon geht das Theater um die Vorlage einer Vollmachtsurkunde los.
Daß es auch anders geht, zeigt dieser Fall, den wir in unserer Kanzlei bearbeiteten. Kolja Zaborowski verteidigte den einen und ich den anderen Beschuldigten.
Es begann mit meiner Verteidigungsanzeige …
Meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichere ich anwaltlich. Auf Meyer-Goßner, StPO, 48. A., Vor § 137 Rdz. 9 weise ich vorsorglich hin.
… dem Akteneinsichtsgesuch und dem üblichen Sermon.
Darauf reagierte der Staatsanwalt u.a. mit einer Bitte:
Sie sind als Verteidiger erfasst worden. Ich möchte Sie gleichwohl bitten, eine unterzeichnete Vollmacht Ihres Mandanten zeitnah nachzureichen. Da sich ein anderer Anwalt Ihrer Kanzlei für einen anderen Beschuldigten gemeldet hat, besteht Anlass zur Prüfung der Mandantierungsverhältnisse. Die von Ihnen gewünschte Akteneinsicht kann grundsätzlich gewährt werden.
Ich habe ihm zurück geschrieben:
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und hier auch entbehrlich, nachdem beide Verteidiger diese anwaltlich versichert haben. Ich bitte daher darum, auf die Vorlage von Vollmachtsvordrucken zu verzichten.
Recht bald erhielt ich eine Antwort, mit der ich in dieser Form nicht gerechnet hatte:

Mit einer nur geringen Menge an Empathie für den geplagten Staatsanwalt ist sein Anliegen auch für einen knorrigen Verteidiger jedenfalls nachvollziehbar.

Und nachdem er das Thema mit diesen Worten eigentlich recht versöhnlich abschließt, scheint es hier ausnahmsweise einmal kein Fehler zu sein, seiner Bitte zu entsprechen.