President Obama on Death of Osama bin Laden.
Ich rechne nicht damit, daß damit ein Schlußpunkt gesetzt wurde. Im Gegenteil …
President Obama on Death of Osama bin Laden.
Ich rechne nicht damit, daß damit ein Schlußpunkt gesetzt wurde. Im Gegenteil …
Der Düsseldorfer Strafverteidiger Udo Vetter beschreibt in seinem law blog die – für seinen Mandanten – glückliche Fügung in einer Verkehrsstrafsache.
Der Staatsanwalt macht Urlaub, deswegen unterbleibt die Standard-Reaktion auf eine Autofahrt, die möglicherweise nach dem „Genuß alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel“ stattgefunden hat. Vetters Mandant behält seinen Führerschein und seine Fahrerlaubnis, zumindest bis zum Urlaubsende des Staatsanwalts.
Stillstand der Rechtspflege, diesmal zugunsten des Beschuldigten.
Als wenig erfreulich empfinde ich allerdings die Kommentare der Leser des law blogs dazu. Offenbar trägt die permanente Medienhetze des Boulevard Früchte: Sobald das Volk meint, es gibt einen Regelverstoß, hat eine gnadenlose Reaktion zu erfolgen, beispielsweise den Entzug der Fahrerlaubnis auf Lebenszeit oder Knast. Und damit bei der Umsetzung solcher standrechtlichen Lösungen niemand stört, wird vorgeschlagen:
Ich wünsche mir ja, dass so ein zugekokster Alki mal einen Strafverteidiger erwischt und ihn volle Hacke umnietet. Nein, keinen bestimmten Strafverteidiger, wirklich nicht. Einfach irgendeinen, völlig beliebig. Die sind ja alle gleich und versuchen derartige Straftaten (!) ins Lächerliche/Harmlose zu ziehen.
Da hilft nur Auge um Auge, Zahn um Zahn.
In diesem Sinne… liebe Kokser, zielt auf Anwälte, wenn ihr wieder einmal besinnungslos auf der Straße herumheizt.
Ich nehme es den einzelnen Kommentatoren – sowohl bei Vetter als auch hier und in den anderen Strafrechtsblogs – nicht krumm, wenn solche, sagen wir mal: schlichte Lösungen gefordert werden. Das sind jedoch die notwendigen Folgen der Veröffentlichungen dieser brutalen Reporter-Chaoten in Blättern wie BZ und Express.
Kai Diekmann und seinesgleichen sind gewiss nicht Deutschlands verlogenste Dummköpfe, die sich anders als durch superlative Ramba-Zamba-Metapher nicht artikulieren könnten. Ich halte sie für geistige Brandstifter, brandgefährlich und schwerstkriminell.
Sie sorgen für eine Stimmung im Land, die nicht gut ist, gar nicht gut. Wir, die wir – anders als die erwähnten Kommentatoren – imstande sind, uns mehr als schlichte Hau-Drauf-Und-Kopf-Ab-Lösungen vorzustellen, sollten diese Entwicklung sehr, sehr aufmerksam beobachten.
In der Winterpause wurde die Front restauriert. Ab November arbeiten wir uns nach hinten durch.
t_al hat die Wanne in der Nähe der Spinnerbrücke erwischt, ihrem ersten Ausflug in diesem Jahr. Besten Dank an ihn für das freundliche Photo!
Anäßlich der heutigen Revolutionären 1. Mai Demo solltet Ihr vielleicht schon einmal die Namen der Richter auswendig lernen, die Euch beim Amtsgericht Tiergarten den Haftbefehl vorlesen werden.
Quelle: Geschäftsverteilungsplan 2011, Seite 110.
Nebenbei:
Unsere Kanzlei ist rund um die Uhr erreichbar. 8-)
Falls jemand Morgen noch nichts vorhat und für die Sicherung von Arbeitsplätzen (in unserer Kanzlei) sorgen möchte:
Allen anderen sei ein schönes Wochenende gewünscht.
Frisch installiert:
Mit großer Regelmäßigkeit bekommen wir bereits seit vielen Jahren ein Update dieser CD (früher waren es noch die Tabellen in Buchform). Regelmäßig im Frühjahr, wenn die Motorradsaison beginnt und die Neuzugänge im Dezernat „Motorrad-Unfall“ wieder zunehmen.
Wirtschaftlich betrachtet durchaus wünschenswert. Trotzdem: Es wäre mir wesentlich lieber, wenn uns den Mandanten solche Mandate erspart blieben.
Fahrt vorsichtig!
Update:
Ob das hier hilft? Könnte sein, denn ich war in den über 30 Jahren meiner Moppedfahrerlaufbahn lediglich einmal auf so einer Veranstaltung und habe aber reichlich oft Kratzer in meine Moppeds gemacht.
Es ist doch immer wieder erstaunlich, mit welchem Selbstbewußtsein Zivilrechtler sich an strafrechtliche Themen heranwagen.
Zuerst entschied das Amtsgericht Calw (4 C 596/08), später dann auch das Landgericht Tübingen (5 T 113/09), daß zwei Strafverteidiger als Zeugen in einem Zivilprozeß aussagen müssen.
Die LTO faßt den Sachverhalt so zusammen:
Betroffen waren …
… zwei Rechtsanwälte, die ein Ehepaar verteidigt hatten, dem eine versuchte schwere räuberische Erpressung vorgeworfen wurde.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde auch über die Möglichkeit einer Strafmilderung (Strafaussetzung noch zur Bewährung) diskutiert, wenn im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs eine nicht unerhebliche Zahlung an den Geschädigten geleistet würde, der als Nebenkläger auftrat. Gesprochen wurde über einen Betrag von 10.000 Euro. In einer Verhandlungspause erörterten die Angehörigen der Angeklagten in Anwesenheit der Verteidiger, wie der Betrag aufgebracht werden könnte. Die Familie sagte schließlich die Zahlung zu.
Später klagte der Bruder der Angeklagten gegen seine Mutter, weil die Summe, die er zu den 10.000 Euro beigesteuert hatte, nur als Darlehen und nicht als Schenkung geleistet worden sei. Zum Beweis benannte er die beiden Verteidiger.
Die Anwälte aber verweigerten mit Hinweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht die Aussage im Prozess …
Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) haben Verteidiger das Recht, und nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB Strafgesetzbuch (StGB) sowie nach § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Pflicht, über solche Dinge zu schweigen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben. Eigentlich klar wie Kloßbrühe. Andere Ansichten vertraten diese beiden Zivilgerichte.
Glücklicherweise gibt es aber auch Zivilrichter, die erkannt haben, in welchen sensiblen Bereich diese beiden Vorinstanzen in Calw und Tübingen da herumgefuhrwerkt haben: Sie sitzen im 4. Zivilsenat beim BGH (Beschluss vom 16. Februar 2011 – IV ZB 23/09).
Zutreffend stellt der BGH in seinem Beschluß klar, daß alles
unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO fällt […], was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist.
Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechtsanwalt als wartender Zuhörer einer Gerichtsver-handlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat.
Der Rechtsbeschwerdeführer war jedoch nicht zufälliger Zuhörer der Unterredung auf dem Gerichtsflur, sondern hat ihr ersichtlich in seiner Eigenschaft als Verteidiger seines Mandanten beigewohnt. Dafür war eine aktive Beteiligung an den Gesprächen nicht erforderlich. Es liegt angesichts ihrer Bedeutung für den mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Angeklagten, der den Gerichtssaal nicht verlassen durfte und deshalb an den Gesprächen nicht teilnehmen konnte, auf der Hand, dass die Anwesenheit des Verteidigers in seinem Interesse lag, um ihn sachgerecht unterrichten und beraten und zumindest im Bedarfsfalle eingreifen zu können, damit die Schlichtungsvereinbarung zustande kommen konnte. Ob und wie das hierfür benötigte Geld aufgebracht werden konnte, berührte die Interessen des Angeklagten in hohem Maße. Nach alledem hat sein Verteidiger das Gespräch nicht als unbeteiligter Dritter verfolgt.
Es ist erfreulich, daß der BGH diesen für die Rechtspflege außerordentlich gefährlichen Ansichten der Vorinstanzen Einhalt geboten hat. Und ich bin den beiden Kollegen dankbar, daß sie die Rechte ihrer Mandanten so nachhaltig und konsequent durch die Instanzen durchgesetzt haben.
Denn letztlich berührt, erhält und stärkt diese BGH-Entscheidung die Basis der Arbeit eines Strafverteidigers: Das Vertrauen seines Mandanten.
Ganz ehrlich, ich habe keine Lust mehr. Wegen so einem Pisser brauche ich mich nicht so zutexten lassen. Arschloch.
Zitiert nach SPON.
Dagegen bin ich ja geradewegs noch ausgesucht höflich geblieben gegenüber diesen Journaloiden. Vielleicht sollte ich doch noch zum Bayern-Fan mutieren.
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. hat am am 27. April 2011 folgende Presseerklärung veröffentlicht:
Am 24. April 2011 hat der zuständige Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten Haftbefehl gegen den mutmaßlichen Haupttäter des Übergriffes auf einen 29-Jährigen am Osterwochenende auf dem U-Bahnhof Friedrichstraße erlassen, diesen Haftbefehl jedoch zugleich gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Diese Entscheidung des Ermittlungsrichters ist in den Medien überwiegend auf Ablehnung gestoßen.
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. merkt hierzu Folgendes an:
Die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft darf in Deutschland außer in Fällen konkret begründeter Wiederholungsgefahr nur zum Zweck der Verfahrenssicherung erfolgen, insbesondere zur Abwendung von Fluchtgefahr. Kann eine solche Fluchtgefahr durch Anordnung anderer verfahrenssichernder Maßnahmen abgewendet werden, darf Untersuchungshaft nicht vollzogen werden. Vor allem darf die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft nicht dazu dienen, den Beschuldigten bereits vor einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu bestrafen oder ihm dadurch einen „Denkzettel“ zu erteilen. Die Feststellung der Schuld des Beschuldigten und Auswahl und Bemessung der entsprechenden Sanktion bleiben – auch bei geständigen Beschuldigten – dem Gericht in einer solchen Hauptverhandlung vorbehalten.
Nach diesen Grundsätzen ist die Haftverschonungsentscheidung des zuständigen Ermittlungsrichters rechtlich zutreffend und folgerichtig, denn bei einem 18jährigen Beschuldigten, der sich selbst stellt, ein Geständnis ablegt, zur Schule geht, in einem intakten Elternhaus lebt und bislang über keinerlei strafrechtliche Vorbelastungen verfügt, ist nicht davon auszugehen, dass er sich dem weiteren Strafverfahren entziehen wird.
Die insoweit ablehnenden und teilweise populistisch überspitzten Kommentare in der Tagespresse verkennen die rein verfahrenssichernde Funktion von Untersuchungshaft. Befremdlich erscheinen in diesem Zusammenhang vor allem die teilweise direkt gegen den zuständigen Ermittlungsrichter gerichteten Angriffe bestimmter Presseorgane (z.B. „Das ist der Richter, der den Schläger freiließ“ BZ vom 27. April 2011, Titelseite), wobei in einem Fall sogar ein großformatiges Foto des Ermittlungsrichters abgedruckt wurde. Eine solche tendenziöse und auf die Person eines Richters abzielende (negative) Berichterstattung negiert den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und widerspricht dem rechtsstaatlichen Verständnis, dem auch die Presse verpflichtet sein sollte.
Rechtsanwälte Martin Rubbert und Dr. Toralf Nöding für den Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
In nicht wenigen Fällen betrachtet mancher Staatsanwalt und mancher Richter den Vollzug der Untersuchungshaft als Bestandteil der Disziplinierung. Leider gibt es zu wenig Haftrichter, die den Mut besitzen, eine solche – zutreffende! – Entscheidung wie die beschriebene zu treffen.
Daß die Journaille – wie jene BZ – versucht, auf diese Weise quasi eine Lynchjustiz wieder hoffähig zu machen, ist widerwärtig, aber bei dem Ausbildungsstand der sich auf diesem Niveau prostituierenden Schmierfinken nicht anders zu erwarten.
Die aktuelle Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig finden Sie unter
www.hoenig.de.
Die Seiten unter www.kanzlei-hoenig.de sind auf dem Stand von 2019 und wurden/werden seitdem nicht mehr aktualisiert.
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