Die Deals im Strafprozess waren heute Thema beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Darüber berichtet die Legal Tribune Online und untertitelt den Artikel.
Richter und Sachverständige zweifeln an Legalität
Weitere Zitate in diesem Beitrag, aus dem Zusammenhang gerissen:
Bei der Verhandlung über Absprachen im Strafprozess haben Richter des Bundesverfassungsgerichts sowie der BGH-Präsident und der Generalbundesanwalt Skepsis gegenüber derartigen Absprachen gezeigt.
Ich frage mich, wie weit weg von der Realität der Elfenbeinturm steht, in dem diesen Herrschaften zu residieren scheinen. Hier noch so eine Wundertüte:
Die Bundesjustizministerin war erschrocken über die Deal-Praxis, die ein Richter am LG als „exzessiv“ bezeichnete.
Daß diese Dealerei seit Jahren gängige Praxis ist … hat man davon in jenen Kreisen wirklich nichts mitbekommen?!
Es wird berichtet, daß 60 % der Richter die Mehrzahl ihrer Absprachen „informell“ träfen. Das hinterfragte Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff.
Müsste das nicht eigentlich illegale Verständigung heißen?
Jaha! Genau das ist das korrekte Adjektiv für diese Mauscheleien.
Es wird berichtet, die dealsüchtigen Richter
gölten als „Leistungsträger des Landgerichts“, weil ihre Verfahren schnell zu Ende sind. In dienstlichen Bewertungen werde positiv erwähnt, dass ihre Urteile nie von der höheren Instanz aufgehoben würden – was kein Wunder ist, denn nach einem Deal wird oft auf Rechtsmittel verzichtet.
Da umgehen diese Richter das Gesetz und werden dafür auch noch belohnt. Winkelrichter, darf man das zu denen sagen?
Verfassungsrichter Herbert Landau soll gefragt haben:
Warum gibt es bei Absprachen 30 Prozent Rabatt, bei normalen Geständnissen nicht?
Genau da liegt der Hund begraben. Das Gesetz und die Verfassung sehen vor, daß der Angeklagte – im Falle des Nachweises seiner Schuld – zu einer angemessenen (gerechten?) Strafe verurteilt wird. Das ist der Normalfall. Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, bekommt er den entsprechenden Rabatt, einen Bonus.
In der heute gängigen Praxis ist es aber so, daß der Normalfall das Geständis und der Deal sind. Verweigert der Angeklagte – aus welchen Gründe auch immer, zum Beispiel, weil er „unschuldig“ ist – das Geständnis, verhindert er damit den Deal und besteht er auf einem fairen Prozeß de lege artis, dann bekommt er einen Zuschlag, den Malus. Das hat mit einem rechtstaatlichen Verfahren nur am Rande zu tun.
Ich bin auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts gespannt. Und darauf, wie sich die Praxis dieser „Hinterhofwerkstätten“ der Justiz dazu dann verhalten wird.


Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz zum „racial profiling“ da festgestellt hat (AZ: 
