Forensisch gesicherte Dropbox

Aus einer eMail der Freunde und Helfer, die in einer größeren Cybercrime-Sache sehr solide ermittelt haben. Die Kriminalen haben sich die Zugangsdaten verschafft und jedes Bit kopiert, das sich auf dem Online-Speicher befunden hat.

Hallo Herr Brause,

danke für ihre letzten Informationen. Da die Dropbox inzwischen forensisch gesichert wurde, gibt es keine Einwände gegen eine weitere Verwendung durch Sie.

Für eventuelle Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Freundliche Grüße

Bulli Bullmann
Kriminalhauptkommissar

Merke:
Die Dropbox ist kein geeignetes Versteck für strafrechts-relevante, unverschlüsselte Daten. Jedenfalls dann, wenn man es mit professionellen Ermittlern zu tun hat.

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Keine verdeckten Ermittler beim Kindergeburtstag

Schildmütze für Detektive„Wer ist nicht gern mal ein geheimnisvoller Detektiv, der Spuren verfolgt und knifflige Rätsel löst?“ fragt die Kinderspielewelt.

Noch nicht einmal für einen Kindergeburtstag geeignet hält der Bundesgerichtshof (BGH) die Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger

Die Pressestelle des BGH teilte daher am 04.06.2013 energisch mit, daß eine solche Überwachung nach § 44, 43, 28, 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich strafbar sei:

Das Landgericht Mannheim [4 KLs 408 Js 27973/08] hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter [am 18.10.2012] wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt, deren Vollstreckung es jeweils zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten hatten verdeckt für verschiedene Auftraggeber (Privatpersonen) Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und/oder das Privatleben von Personen (Zielpersonen) führen sollten. Die Motive der Auftraggeber waren im Einzelnen unterschiedlich: Vorwiegend ging es um wirtschaftliche und private Interessen, die sich teilweise, etwa im Zusammenhang mit Eheauseinandersetzungen, auch überschnitten.

Zur Erfüllung ihres Auftrags bedienten sich die Angeklagten in großem Umfang der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger unbemerkt an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug aufhielt. Auf diese Weise erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (§ 44 iVm. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts waren die Angeklagten nicht im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG befugt, die GPS-Empfänger einzusetzen. Differenzierungen zwischen den einzelnen Fällen hat es nicht vorgenommen.

Mit ihren Revisionen haben sich die Angeklagten u.a. gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen. Die erforderliche einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht nicht vorgenommen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die heimliche Überwachung der „Zielpersonen“ mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist. Zwar ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erforderlich. Jedoch kann lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise (etwa in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist.

Ob solche Ausnahmen in einigen Fällen vorlagen, konnte nicht abschließend überprüft werden, da das Landgericht, das von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen war, hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Dies führte zu einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landgerichts.

Soweit hingegen nach den Urteilsfeststellungen die Annahme eines solches berechtigten Interesses von vorneherein ausgeschlossen war, hatten die Schuld- und Einzelstrafaussprüche Bestand.

BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13

Detektive sollten also mindestens doppelt vorsichtig sein, daß sie nicht erwischt werden. Die hier Verurteilten hatte wohl eher weniger Geschick, sonst wäre es nicht zu einem Strafverfahren gegen die privaten Ermittler gekommen. Wie das mit den Detektivspielen funktioniert, können die Mannheimer Jungs ja nochmal bei der Kinderspielewelt üben.

Bild: Kinderspiele-welt.de

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Die schnellsten Anwälte der Stadt

Es war der Kollege Dr. Timo Gansel, der unserer Kanzlei (!) den Titel „Schnellste Anwälte der Stadt“ verlieh und mir seine Gratulation übermittelte. Dabei bin ich ja nur ein alter Mann mit Hut gewesen, der die Sport-Veranstaltung „Teamstaffel der Berliner Wasserbetriebe“ als Zuschauer verfolgt hat.

Deswegen geht der Glückwunsch ausschließlich an das erfolgreiche Leidig24-Triathlon-Team, das die Tiergartenstaffel souverän auf dem zweiten Platz von 1.578 Staffeln am ersten Wertungstag beendete und in der Gesamtwertung von 4.587 Teams auf den dritten Rang gelaufen ist.

Sosehnsiegeraus

Die Spitzen-Leistung der Jungs mit und um Holger Leidig wird deutlich, wenn man berücksichtigt, daß die Erst- und Zweitplatzierten der Gesamtwertung reine Läufer sind, während „unsere“ Athleten auch noch Fahrrad fahren und Schwimmen können – auf gleichhohem Niveau!

Deswegen von unserer Kanzlei besten Dank für den flotten Transport der Trikots durch den Tiergarten an Maximilian Meißner, Fabian Hirt, Kevin Krönert, Christoph Heinze und Holger Leidig (die – zur Klarstellung – keine Mandanten der Strafverteidiger unserer Kanzlei sind und werden! ;-) ).

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Schandmäuler

Da zur Zeit Ablehnungsgesuche en vogue sind, paßt diese Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 31.10.2012 – II-4 WF 121/12 – ganz gut.

Darin geht es um die Ablehnung eines Richters bei unangemessener Formulierung in Bezug auf das Verteidigerverhalten Verhalten des Prozeßbevollmächtigen. Die Entscheidung tenoriert:

Äussert sich ein Richter dahingehend, dass der Rechtsanwalt eines Antragstellers „das Geld seines Mandanten verbrenne“, so liegt darin ein Verhalten, das Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zulässt und einen Befangenheitsantrag rechtfertigt.

Aus den Gründen:

… Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richter zu zweifeln.

Diesen Obersatz habe ich in meinem Textbaustein für Befangenheitsanträge ein wenig ausführlicher, aber im Prinzip inhaltlich identisch formuliert.

Weiter in der Entscheidung des OLG Köln, die einem Richter eine zweite Chance geben will, wenn er sich einmal vergaloppiert hat:

Will der Richter aber vermeiden, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu wecken, ist es seine Aufgabe, nach einer etwaigen durch ihre Wortwahl unangemessenen Äusserung die Souveränität aufzubringen, gegenüber den Beteiligten klarstellende Worte zu finden, kraft derer die Beteiligten nachvollziehen können, dass eine Abwertung eines Beteiligten oder seines Anliegens nicht beabsichtigt war.

Sowas ähnliches wie „Tschullijung, war ja nich so gemeint! Woll’n wer uns wieder vertragen?“ soll ein Verfahren noch retten können. Das hätte dann auch in dem Prozeß um Jonny K. funktioniert, wenn Deutschlands [superlatives Adjektiv einsetzen] Schöffe „Siegfried K. (58)“ den Mut dazu gehabt hätte, seinen Blödsinn zu korrigieren statt ihn – mit Unterstützung der medialen Gosse – zu komplettieren.

Aber auch in der Kölner Entscheidung erfolgte eine solche souveräne Klarstellung nicht … deswegen hat die Verteidigung der Rechtsanwalt den Richter (am Familiengericht) zu Recht dahin befördert, wo er hingehört: Zum Schämen in die Schandmaulecke.

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IP-Spam

Zur Erheiterung für Zwischendurch:

IP-Spam

Ich habe (nach dem screen shot) dann ganz woanders geklickt. Hat funktioniert.

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Wer ist Schuld?

Wer hat es eigentlich zu verantworten, wenn der Prozeß im Fall Jonny K. „platzen“ sollte (wonach es derzeit aussieht)?

Sind es die Verteidiger, die für ihre Mandanten ein Ablehnungsgesuch stellen, weil sie – die Angeklagten – den Eindruck haben müssen, dieser Schöffe sei nicht mehr unvoreingenommen? Oder machen sie genau das, was ihre Aufgabe ist: Dafür zu sorgen, daß auch dieses Verfahren rechtsstaatlich geführt werden kann?

Oder ist es dieser hemdsärmelige Schöffe „Siegfried K. (58)„, der den Eindruck erweckt, daß das gesunde Volksempfinden für ihn ausreicht und eine rechtsstaatliche Verfahrensordnung überflüssig macht? Der als Laienrichter doch „nur“ das gesagt hat, was er denkt. „In ganz normaler Sprache. So rede ich doch auch mit meinen Jugendlichen hier.

Oder sind es wieder einmal diese Schmierenschreiber aus der Gosse, die „Berlins mutigsten Schöffen“ sprechen lassen? Ist es der Schreibfink Thore Schröder, der den unbedarften Schöffen ins offene Messer laufen lies:

B.Z. traf den mutigen Laienrichter Siegfried K., der eine Jugendeinrichtung leitet, sprach ihn auf den Eklat am Landgericht an.

Ein professioneller Schmutzfink weiß (oder hätte aber wissen müssen), was er mit der Veröffentlichung eines solchen „Interviews“ auslöst. Trotzdem fragt dieser Thore Schröder und trotzdem veröffentlicht er das, was anschließend zwingend zum Platzen des Prozesses führen muß. Selbst von ihm und seinen Mittätern kann erwartet werden, daß sie weiter denken als von der Wand bis zur Tapete. Auch wenn sie Bildreporter sind.

Tina K. kann sich bei dem Kerl persönlich bedanken.

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Ausstellungsstück

Frisch aus der Tiefgarage:

Ausstellungsstück

Da fehlt was!

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Die Wanne in der Literatur

Impressions Locations People heißt der Untertitel eines Buchs des Fotographen Thomas Kierok.

Wanne im Buch 1200

Nun, aber außer dem von der Wanne gibt es weitere spannende Photos aus Berlin.

Berlin ist in Bewegung, verändert sich fortwährend. 20 Jahre nach der Wiedervereinigung erfreut sich die deutsche Hauptstadt so großer Beliebtheit wie niemals zuvor. There is no shortage of contradictions when it comes to this city, schreibt die New York Times: geschichtsträchtig und zukunftsweisend, mondän und subversiv, dynamisch und gelassen gerade diese Gegensätze machen Berlin so einzigartig.

Die Fotos von Thomas Kierok halten diese Gegensätze fest, die Berlin definieren, je zwei Abbildungen werden auf einer Doppelseite gegenüber gestellt. Doch so unterschiedlich die Motive auch sind, immer gibt es etwas, das sie miteinander verbindet. Berlin Impressions Locations People präsentiert somit auf ganz ungewöhnliche Art und Weise die vielen Facetten dieser faszinierende Metropole

Zitiert aus der Kurzbeschreibung bei Amazon.

Jetzt wüßte ich nur gern, welche Gemeinsamkeit Herr Kierock zwischen der Wanne und dem Bundeskanzleramt entdeckt hat?

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Saalverhaftung des Alibi-Zeugen

Ein Alibi-Zeuge ist aus Sicht des Angeklagten das Optimum. Wer zur Tatzeit nicht am Tatwort war, kann kein Täter sein. Deshalb ist es natürlich verlockend, einen solchen Zeugen zu präsentieren, wenn man sonst nichts in der Hand hat und es ein Freispruch werden soll.

Der Kollege Müller berichtet in einem Blogbeitrag auf „Kanzlei und Recht“ über eine Zeugin, die zugunsten eines Angeklagten aussagte, daß er

“die ganze Zeit” bei ihr gewesen sei. Man habe sich in einem Einkaufscenter, zu dem auch eine Diskothek gehört, aufgehalten.

Fragen zu weiteren Details konnte sie allerdings nicht beantworten:

Keine Ahnung!

Man muß keine Aussagepsychologie studiert haben, um zu erkennen, daß das kein Alibi sein kann. Sondern eher eine Falschaussage.

Ich war in einer vergleichbaren Situation einst Zuhörer in einem Berufungsverfahren vor der kleinen Strafkammer beim Berliner Landgericht. Der Staatsanwalt sah so aus, als wollte er den Saal räumen lassen, weil die Deckenbalken bedrohlich ihre Form veränderten. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden entschieden sie sich dann allerdings dafür, den Zeugen am weiteren Reden zu hindern und ihn durch die Saalwachtmeister festnehmen zu lassen. Der Verdacht einer Straftat nach § 153 StGB gepaart mit einem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union löste ein massives Festhaltebedürftnis aus.

Ein Strafverteidiger hat auch die Aufgabe, seinem Mandanten solche Ideen nachhaltig auszutreiben. Denn ein lügender „Entlastungs“-Zeuge, wenn er denn als solcher erkannt wird (und das ist meistens überhaupt kein Problem!), stellt den Super-GAU für eine Freispruchverteidigung dar. Vor allem dann, wenn es „nur“ um Kleinkriminalität geht. Nicht nur dann steht die Falschaussage, auch wenn sie uneidlich geschieht, mit ihrer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 153 StGB) völlig außer Verhältnis. Und für den Angeklagten gibt es dann zu der aktuellen Verurteilung noch ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zu dieser weiteren Straftat.

Einem Verteidiger ist es auch wesentlich wohler, wenn er eine solche Wendung in einem Verfahren ausschließlich auf der Zuschauerbank miterleben kann.

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Schlecht beratener Selbststeller

Plantage600Die Hintergründe sind noch ungeklärt, aber soweit bekannt, fehlte es zwar nicht an Reue, wohl aber an einer kompetenten Beratung.

Da stand der Gärtner nachmittags auf der Wache des Polizeiabschnitts 32 und teilte den erstaunten Beamten mit, daß er in seiner Wohnung eine Indoorplantage betreibt. Trotz des bevorstehenden Feierabends machte sich die Kripo auf den Weg und fand wie angekündigt eine professionell aufgebaute Plantage mit 90 Pflanzen, verteilt auf zwei Zimmern.

Soweit, sogut. Das bringt nach § 29a BtMG allein schonmal mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Warum der Bauer dann aber zwei Schreckschusswaffen und ein Butterflymesser in der Gärtnerei hat herumliegen lassen, weiß der Geier. Denn das führt je nach Fallgestaltung zu einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren (§ 30a BtMG). Also, wenigstens das Zeug hätte er beiseite schaffen sollen.

Offenbar hat der 35-Jährige aber auch das Mitleid des Haftrichters erregt. Denn – trotz der theoretisch sehr hohen Freiheitsstrafe – die Untersuchungshaft wurde nicht angeordnet.

Das wird aber sicher eine launige Beweisaufnahme vor der Strafkammer des Landgerichts werden.

Quelle und Bild: Pressemeldung der Polizei Berlin

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