Der Beschuldigte wurde in flagranti erwischt. Er war kein Unbekannter, Einbruchdiebstahl scheint der Sicherung seines Lebensunterhaltes zu dienen. Deswegen wurde auch ein Haftbefehl verkündet und vollstreckt; da der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, gehen Staatsanwaltschaft und Haftrichter davon aus, daß er sofort abhauen wird, wenn man ihn laufen läßt Fluchtgefahr besteht.
Die freundliche Strafprozeßordnung (StPO) sieht für solche Fälle die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Da der Haftrichter mit dem Ehemann der Rechtsanwältin befreundet ist, bekommt diese einen Anruf:
Ich habe Dich soeben in einem besonders schweren Fall des Diebstahls zum Pflichtverteidiger bestellt. Dein Mandant ist jetzt auf dem Weg in die Untersuchungshaftanstalt.
Die Rechtsanwältin ist aktive Gewerberechtlerin; nebenher hat sie auch sehr gute Mandanten aus Vermieterkreisen, die sie berät. Deswegen ruft sie bei einem Strafverteidiger an und fragt, was denn nun zu tun sei:
Wie komme sie denn in die Haftanstalt? Was sei denn, wenn der Mandant gar kein Deutsch spreche? Wann fände denn jetzt die Gerichtsverhandlung statt? Und wenn sie dann verhindert sei? …
Die Auswahl des Verteidigers, der einem Beschuldigten bestellt wird, liegt im freien Ermessen des Richters. Richterlicher Unabhängigkeit, die keiner Weisung unterliegen darf. Und wenn diese Unabhängigkeit dazu genutzt wird, um das Privatleben angenehmer zu gestalten, kann man dem Richter nicht in die Suppe spucken.
Die richterliche Unabhängigkeit soll den Beschuldigten schützen; so jedenfalls lautet der Ansatz. In diesem Fall sieht es danach eher nicht aus.
Der um Rat gebetene Verteidiger hat seiner Kollegin dann geraten, sofort einen Haftprüfungsantrag zu stellen, Beiordnung eines Dolmetschers und Akteneinsicht zu beantragen, dann Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen und den Mandanten in der Haftanstalt zu besuchen … und vielleicht zu überlegen, ob das Mandat nicht besser bei jemandem aufgehoben ist, der sich mit Gewerbe- und Mietrecht nicht auskennt.