Rechtsanwalt Jacques Vergès, Strafverteidiger

Jacques_Vergès_-_21_November_2011

Der französische Strafverteidiger Jacques Vergès ist am Donnerstag, den 15. August 2013, im Alter von 88 Jahren in Paris gestorben.

Wir haben einen hervorragenden Kollegen verloren. Ich werde ihn in Erinnerung behalten.

Bild: Mark Peters, via Wipipedia

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Respektierte Wanne

Das sonnige Wetter lockt zahlreiche Besucher nach Berlin. Auch aus der Schweiz.

sehrschoen

Da lacht das Herz. Auch wegen des Wetters.

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Mäusekino

Diejenigen, die unsere Internetpräsentation unter www.kanzlei-hoenig.de von einem mobilen Gerät besuchen, bekommen nun passend zur Größe des Mäusekinos erst einmal eine besondere Seite präsentiert.

Mäusekino

Auch die üblichen Spielereien – wie Anruf in der Kanzlei per Patsch mit dem Zeigefinger und das Verinnerlichen der Kontaktdaten im Adressbuch – kann man dort nutzen.

Wer mag, kann von dort aus dann auf die Website für Erwachsene wechseln. Die ist mit wenigen Abstrichen auch auf einem smarten Monitor lesbar.

Besten Dank an das Team der COM.POSiTUM Multimedia-Agentur GmbH, Fulda für das Design und die Programmierung.

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Psychiater-Talk

Die taz berichtet über eine Talk Show, die unter anderem die Qualität von psychiatrischen Sachverständigengutachten in Gerichtsverfahren zum Gegenstand hatte.

Der Artikel zitiert die Psychiaterin Hanna Ziegert aus München:

„Ich weiß nicht, ob ich mich wirklich begutachten ließe“, sagt sie und führt dann aus, dass es zahlenmäßig nur wenige Gutachter in Deutschland gibt.

„Jeder Gutachter hat einen Ruf und nach diesem Ruf wird er von der Staatsanwaltschaft und den Richtern gewählt“, so Ziegert. „Je nach dem, welches Ergebnis ich erreichen will, wird der Gutachter danach ausgewählt.“ Auch seien viele Gutachter, die darüber hinaus keine Aufgaben hätten, finanziell von Aufträgen der Gerichte abhängig. „So ein Gutachter wird darauf achten, dass er nicht in Ungnade fällt“, so Ziegert.

Das sei jedem, der in der Branche arbeitet, bekannt.

Damit ist sicher nicht nur die Branche der Neurologen und Psychiater, sondern auch die der Strafjuristen gemeint.

Aus den von Dr. Zieger genannten (oft) zutreffenden Gründen wird ein erfahrener Strafverteidiger sich stets darum bemühen, auf die Auswahl des Sachverständigen Einfluß zu nehmen. Denn nicht in wenigen Fällen ist es so, daß die Gutachter de facto das Urteil schreiben und nicht das Gericht.

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Die Null-Lösung für Direktor Skirl: Knast-Koch

Der Focus zitiert den Direktor der Justizvollzugsanstalt Werl, Herrn Michael Skirl.

Dem Artikel zufolge soll sich der Direx über einen Häftling geäußert haben:

  • D. hat die Therapien bei uns nur angekratzt und er ist dissozial.
  • Er ist menschlich gesehen eine Null. Er ist wehleidig. Und ein klassischer Mitläufer.
  • Er war der Fußabtreter und Schluffen seines Komplizen R., außerdem wenig intelligent.
  • Seine Kochlehre habe er im Gefängnis nur gerade eben so durchgehalten: „Die haben ihn nur bestehen lassen, damit er auch mal ein Erfolgserlebnis hat.“ Sein Essen habe seinen Lehrmeistern nie geschmeckt.

Sofern die Zitate dieses Direktor zutreffen, ist der Gedanke nicht fernliegend, über einen Austausch der derzeit offensichtlich überforderten Leitung der JVA nachzudenken.

Auf der Website der Anstalt wird das Bundesverfassungsgericht zitiert:

Nach dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist, sollen im Vollzug der Freiheitsstrafe dem Gefangenen Fähigkeit und Willen zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden.

Die Menschenwürde des Herrn D. scheint dem Herrn Michael Skirl irgendwie völlig Brause zu sein; jedenfalls sind diese Zitate soweit vom Mittelpunkt der Werteordnung einer zivilisierten Gesellschaft entfernt wie Werl von Kreuzberg.

Dazu paßt ein dann auch ein etwas älterer Artikel der Frankfurter Allgemeinen, in dem der Leiter zitiert wird:

  • „Ohne einen gewissen Sarkasmus wird man es hier nicht aushalten“, sagt er.
  • „Behandlungsduselei ist auch nicht mein Ding“, sagt er.

Herr Skirl scheint sich auf dem selben Niveau zu bewegen, das er Herrn D. attestiert. Vielleicht wäre er auch besser Knast-Koch geworden, dazu scheint er mir jedenfalls besser geeignet zu sein. Als Knast-Leiter disqualifiziert er sich durch solche Äußerungen selbst. Wer den Blick für die Würde des Menschen – Art. 1 Abs. 1 GG gilt auch für Knackis, Herr Spirl! – verloren hat, hat auch auf dem Spitzenposten einer Resozialisierungs-Einrichtung nichts verloren.

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Die Beißhemmung und Richter K.

KG 3 Ws (B) 246_13_geschwärztWer sich mit den Aktenzeichen der Berliner Strafjustiz auskennt, wird wissen, daß das Kammergericht in seinem Beschluß vom 12. August 2013 einmal mehr Richter K. aus der Abteilung 290 vor der Flinte hatte.

In einer Ordnungswidrigkeitensache hatte der Verteidiger die Verlegung des Gerichtstermins beantragt. Hintergrund war seine Verhinderung, die er anwaltlich versicherte. Richter K. setzte sich über diese Glaubhaftmachung hinweg und verwarf den Einspruch nach nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil weder die Betroffene, noch der Verteidiger zu dem Termin erschienen waren.

Trocken betrachtet hat das Kammergericht zum wiederholten Male bestätigt, daß die anwaltliche Versicherung als Mittel zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreicht. Nichts Neues, eigentlich kein Blogbeitrag wert.

Spannend an dem Beschluß (KG 3 Ws (8) 246/13 – 122 Ss 74/13 (12.08.2013)) sind aber zwei Textpassagen, die ziemlich deutlich die Qualität der Arbeit des Richters sowie sein persönliches Verhältnis zur richterlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) widerspiegeln:

Der Tatrichter [Richter K.] hat den Antrag des Verteidigers der Betroffenen auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins am 2. April 2013 aus sachfremden und nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt und ihr dadurch den ersten Zugang zum Gericht genommen.

Ein Richter, dem die Rechtsmittelinstanz eine sachfremde und nicht nachvollziehbare Motivation für seine Entscheidungen bescheinigt, hat es schon weit gebracht.

Aber das Kammergericht setzt noch einen oben drauf:

Dies ist weder mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens noch der dem Tatrichter gegenüber der Betroffenen obliegenden Fürsorgepflicht vereinbar, willkürlich und verletzt diese in Ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Der kammergerichtliche Willkürvorwurf, dem sich im Übrigen Richter K. nicht zum ersten Male ausgesetzt sieht, trägt ernsthaft gefährliche Züge.

Die Entscheidungen der Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten sind insoweit vorhersehbar. Ich frage mich nur, warum Richter K. nicht vorhersieht, welches gefährliches Ende solche Entscheidungen für ihn nehmen könnten.

Es ist ganz bestimmt nicht das Ansinnen der Verteidiger, die regelmäßig Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen beim AG Tiergarten verteidigen, einem Richter die Pension wegzuschießen. Aber wenn ein Richter sich immer wieder in dieser Art schlicht daneben benimmt, dann setzt irgendwann einmal die Beißhemmung aus.

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 46

Strafverteidiger,Berlin,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Sexuelle Ausbeutung für die Rente

494490_web_R_by_Benjamin Klack_pixelio.deFünf Euro für die Sexsklavin + 1,8 Mio für die Rentenkasse

Eine unscheinbare Nebenentscheidung, die man sich mal ganz in Ruhe auf der Zunge zergehen lassen muss, fiel mir bei der Lektüre einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ins Auge.

Worum ging´s?

Die Angeklagten hatten als führende Köpfe einer Bande mit anderen Bandenmitgliedern rumänische Frauen im Alter zwischen 16 und 24 Jahren zumeist mit falschen Versprechungen über lukrative berufliche Perspektiven nach Deutschland gelockt. Hier hatten sie die Frauen unter Ausnutzung von deren Mittellosigkeit und Sprachunkenntnis dazu veranlasst, die Prostitution auszuüben. Dabei hatten die Angeklagten ab dem Jahr 2006 das Modell des sogenannten „Flatrate-Bordells“ entwickelt, bei dem Freier für einen pauschalen Eintrittspreis mit beliebig vielen Frauen (…) sexuell verkehren durften. Die (…) gefügig gehaltenen Frauen hatten hierbei teilweise mehr als 30 Freier täglich zu bedienen. (…) Die vorgeschriebenen Beiträge zur Sozialversicherung für die Prostituierten führten sie nicht ab.

Soweit, so schlecht; aber nachvollziehbar. Was nun folgt ist jedoch zumindest für jemanden mit gesundem Menschenverstand erklärungsbedürftig und selbst dann noch mit einem ganz schalen Beigeschmack verbunden:

Von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Millionenhöhe hat das Gericht wegen vorrangiger Ansprüche geschädigter Sozialversicherungsträger abgesehen.

Nach einem Bericht des Stern sollen Beiträge in Höhe von 1,8 Millionen € vorenthalten worden sein.

Das Gericht hat also festgestellt, dass die Angeklagten mit der sexuellen Ausbeutung der Frauen Umsätze in Millionenhöhe erwirtschaftet haben. Die für die „beschäftigten Arbeitnehmerinnen“ eigentlich fälligen Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht entrichtet. Nun muss man Sozialversicherungsbeiträge aber nicht auf Umsätze oder Unternehmensgewinne zahlen, sondern auf die Lohnzahlungen.

Interessant wäre daher, von welchen Lohnzahlungen das Gericht ausgegangen ist. Die Buchhaltungsunterlagen eines Flatrate-Bordells hätte ich ja wirklich gern mal näher gesehen – oder wurde die Löhne etwa geschätzt? Wurden diese dann auch wirklich gezahlt? Waren die auch angemessen? Wie sieht es mit Urlaubsansprüchen, Erschwerniszuschlägen, Überstunden etc. aus? Was ist angemessen, wenn man berücksichtigt, dass die Tätigkeit nicht freiwillig, sondern unter Ausnutzung einer Zwangslage ausgeübt werden musste?

Nach dem Sternbericht erhielten die Prostituierten weniger als 5 € pro „Kundenkontakt“ und mussten bis zu 14 Stunden an 6 Tagen pro Woche arbeiten.

Schön dass das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht sich so rührselig um die eigentlichen Opfer kümmert. Nun bekommen die Sozialversicherungen einen Haufen Gold aus dem arrestierten Vermögen der geschäftstüchtigen Zuhälter und die rumänische Zwangsprostituierte erhält dann in 40 bis 50 Jahren pünktlich zu ihrem 67. Geburtstag eine hübsche Erinnerung an diesen unrühmlichen Abschnitt ihres Lebens in Form eines Rentenbescheids über stolze 4,33 € monatlich aus Deutschland: Na herzlichen Glückwunsch.

Hätten sich die ausgebeuteten Frauen dem Prozess als Nebenklägerinnen anschließen und so vielleicht auf dem Wege ein dickes Trostpflaster im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens für Ihre Tätigkeiten erhalten können? Hätte, hätte, hätte…

Und die Moral von der Geschicht: Mit Lobby gibt´s Kohle – ohne nicht.

Bild: Benjamin Klack / pixelio.de

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Nicht erforderlich: Fluchtgefahr bei Mord und Totschlag

Der Tagesspiegel, den ich viele Jahre immer wieder gern gelesen habe, berichtet über den Fall des getöteten Kollegen aus dem Berliner Westend. Leider nicht in der gebotenen Qualität.

Die unvollständige bzw. falsche Berufsbezeichnung des Verstorbenen – er war Notar, Rechtsanwalt und (nicht nur) Steuerberater – ist eine (mit Googles Hilfe einfach vermeidbare) Nachlässigkeit. Geschenkt.

Aber dieser Satz hier zeigt, daß die beiden Journalistinnen auch juristisch unsauber gearbeitet haben:

Für einen Haftbefehl müssten zudem Gründe wie Fluchtgefahr vorliegen, was in diesem Fall nicht zutrifft.

Dabei erschließt sich auch einem juristischem Laien, der sich nicht scheut, mal kurz ins Gesetz zu schauen, sofort: Für Mord und Totschlag braucht es keine Fluchtgefahr, wenn die Untersuchungshaft angeordnet werden soll. Der dringende Tatverdacht allein reicht.

Kann man hier nachlesen: § 112 Abs. 3 StPO.

Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat […] nach den §§ 211, 212, des Strafgesetzbuches […] dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

In diesem § 112 Abs. 2 StPO sind die Haftgründe, u.a. auch die Fluchtgefahr, genannt.

In dem vorliegenden Fall kommt eine Inhaftierung nicht in Betracht, weil der dringende Tatverdacht nach Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht besteht. Bereits das ist das KO-Kriterium für den Erlaß eines Haftbefehls.

Ok, ich kann es ja nachvollziehen, daß ein Nichtjurist Pickel bekommt, wenn er ein Gesetz, insbesondere die StPO, lesen soll. Aber dann kann man doch irgendeinen Strafverteidiger mal anrufen und nachfragen. Ich verstehe das nicht …

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Das iPhone und sensible Beerdigungen

Ausstellung kurioser GartenzwergeBahnreisenden ist das Phänomen bekannt: Wichtig-Telefonierer, die den gesamten Zug (inkl. Lokführer) mit privaten Details aus ihrem Leben unterhalten. Der (mein!) Wunsch nach einem Störsender, der diesen Großraumbeschallern die Instrumente lahmlegt, dürfte nachvollziehbar sein.

Ähnlich Wünsche wie Zugpassagiere müssen wohl auch Polizeibeamte haben. Wegen der vielen „Leser-Journalisten“, die Film- und Photoaufnahmen von den Einsätzen anfertigen und die dann auch noch im Netz veröffentlichen. Diesen Beamten kann nun geholfen werden.

Im elektronischen Blätterwald wird über eine Vereinbarung zwischen Apple einerseits und unserer Exekutive andererseits berichtet. Danach sollen Polizei und Regierung die Möglichkeit bekommen, die Aufzeichnungsfunktionen von Apple Produkten zu deaktivieren. Der Einsatzleiter, der seine Mannen und Frauen ungestört beispielsweise eine Demonstration auflösen lassen möchte, legt schlicht einen Schalter um und schickt ein Signal an alle Apple Produkte im Umkreis seiner Wirkung.

Den Medienberichten zufolge sperre dieses Signal die Aufzeichnungsfunktion der smarten Phone und zusätzlich auch den Versandt der Bilder über das Funknetz, so daß die Beamten unverletzt in ihren Persönlichkeitsrechten z.B. lästige Demonstranten entsorgen können.

Das sei laut Apple aber gar nicht beabsichtigt. Vielmehr gehe es dem Hersteller dieser Elektronik um Kino- und Theaterbetreiber, Veranstalter von „sensiblen Veranstaltungen wie Beerdigungen oder religiösen Events“, die die Chance bekommen sollen, mit dieser Funktion illegale Aufzeichnungen zu unterbinden.

Es wird berichtet, daß bei dem Versuch, trotz eingeschalteter Sperre hinter dem so genannten Geofence zu filmen, ein Popup mit dem Bild des Polizeipräsidenten oder wahlweise Steve Jobs erscheinen wird, die dem Nutzer den gestreckten Mittelfinger zeigen.

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