Hier nochmal ein Abschieds-Blick von der Plose auf die Geisler-Gruppe.
Es ist hier oben notwendig, zweimal zu atmen, um einmal Luft zu bekommen. Jedenfalls beim Bergrauffahren. Runterzu hält man eher die Luft an.
Hier nochmal ein Abschieds-Blick von der Plose auf die Geisler-Gruppe.
Es ist hier oben notwendig, zweimal zu atmen, um einmal Luft zu bekommen. Jedenfalls beim Bergrauffahren. Runterzu hält man eher die Luft an.
So sah es gestern aus, als es im Urlaub mal gelungen ist, morgens um 6 Uhr aus dem Bette aufs Fahrrad zu kommen:
Die Berge im Hintergrund wurden nach dem ehemaligen (1977 bis 1989) Generalsekretär einer großen deutschen Volkspartei benannt.
Für solche Ausblicke lohnt es sich schon mal, ein paar Körner zu verbrennen:
Blick von der Seiser Alm auf irgendeinen Kofel. Sieht anders aus als der Kreuzberg, nicht? ;-)
Obwohl Bußgeldsachen in der Regel nicht gerade spektakulär sind, können sie im Einzelfall einmal eine existenzielle Bedeutung haben. Meist dann, wenn es um die Fahrerlaubnis geht.
So einen Fall hatten wir hier. Wir konnten dem Mandanten aber gut helfen, auch wenn es ein zäher „Kampf um’s Recht“ war. Am Ende hat der Mandant nicht nur seine Fahrerlaubnis behalten, sondern auch seinen Arbeitsplatz in der KFZ-Werkstatt.
Die Freude wäre noch größer geworden, wenn ihn derjenige unterstützt hätte, für dessen Unterstützung er jahrelang gezahlt hat: Der Rechtsschutzversicherer, die ARAG.
Mit den sattsam bekannten Scheinargumenten hat die sattsam bekannte Sachbearbeiterin der ARAG es am Ende geschafft, den „Kampf um’s Geld“ für den Versicherer zu gewinnen.
Verloren hat der Versicherungsnehmer, der neben seinen Versicherungsprämien nun auch noch die Versicherungsleistung – das Verteidigerhonorar – zu einem nicht unerheblichen Teil bezahlt hat.
Die Regulierung dieses Versicherungsfalls, der nahezu mehr Aufwand verursachte, als die Verteidigung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis, führte dann aber zu der einzig richtigen Reaktion des Versicherungsnehmers, unseres Mandanten. Er machte von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Denn eine Versicherung, die, wenn es einmal in sechs Jahren notwendig wird, nur unter Androhung empfindlicher Klagen regulieren möchte, ist ihr Geld nicht wert.
Die Kündigung rief die Marketing-Abteilung dieses Unternehmens auf den Plan. Sie schrieb den Mandanten an, der sich dann doch nochmal die Mühe gemacht hat, dem Laden mitzuteilen, was von ihm zu halten ist.
(Klick auf’s Bild führt zum ausgefüllten Fragebogen)
Die Versicherungsnehmer, die mit diesem Versicherer auch unzufrieden sind, sollten es unserem Mandanten gleichtun: Sie haben ein Sonder-Kündigungsrecht bei Verweigerung oder Kürzung der Versicherungsleistung.
Wer sich das ganze Theater aber sparen möchte, sollte nicht auf die hohlen Versprechungen der ARAG vertrauen.

Hier bekommt der Abhängige sein Rauchgift. Und der Tourist seine Briefmarken.
Es gibt Momente, da rufen solche Schilder noch nicht einmal ein müdes Stirnrunzeln hervor:

Das glaubt doch jetzt keiner ernsthaft, daß wir nach 1.000 Höhenmetern an diesem Schild kehrt machen. Oder?!
Für den Fall, daß noch jemand mit seinem Bergfahrrad hinterher kommen möchte:
Da irgendwo wird es langgehen in den kommenden zwei Wochen.
Es ist für einen Strafverteidiger immer wieder eine Freude, mit Mandanten zu arbeiten, die das Gefühl für das Machbare nicht verloren haben. Als Realisten werden solche Menschen gemeinhin bezeichnet.
Wir haben dem Mandanten den Beschluß eines Oberlandesgerichts (OLG) übermittelt. Das Gericht hat der Beschwerde eines Unternehmens stattgegeben, dessen Urheberrechte der Mandant verletzt haben soll. Oder verletzt hat – die Ansicht hat jedenfalls die Strafkammer des Landgerichts ein paar Monaten zuvor vertreten.
Das Unternehmen möchte nun gern auf das Kontenguthaben zugreifen, das die Staatsanwaltschaft vor einiger Zeit bereits beschlagnahmt hat. Von wegen Schadensersatz und so. Mit der OLG-Entscheidung ist es dem Unternehmen jetzt gelungen zu verhindern, daß das Guthaben an den Fiskus geht. Für noch nicht abgeführte Steuern und für die (hoch fünfstelligen) Verfahrenskosten.
Der Mandant hat den Beschluß nur mit einem einzigen Wort kommentiert:
Glücklich isst ist, wer vergißt, was ohnehin nicht mehr zu bekommen ist.
Übrigens:
Das Unternehmen, von dem hier die Rede ist, stellt sich als eine Non-Profit-Organisation dar, die angeblich zur Unterstützung eines Open-Source-Projekts ins Leben gerufen wurde. Non-Profit also auf Kosten der Landes- und/oder Justizkasse. Als Ersatz für einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG). Sowas ähnliches wie Schmerzensgeld also; dafür, daß der Mandant eine Software verteilt hat, die von anderen auch nur kostenlos verteilt wird. Für Strafrechtler – einschließlich Strafrichter und Strafverfolger, nicht nur für Strafverteidiger – nur ganz schwer verständlich.
ist man in Gottes Hand, lautet ein Sprichwort. Wenn man bei der ARAG rechtsschutzversichert ist, hilft einem aber noch nicht einmal Gott.
Unser Mandant, ein junger sportlicher Mann, hatte einen unverschuldeten Motorradunfall, bei dem er sehr schwer verletzt wurde.
Unter anderem hatte er einen offenen Unterarmbruch davongetragen, Elle und die Speiche nahe des Handgelenks waren gleich mehrfach gebrochen, das rechte Oberschenkelgelenk war ausgekugelt, die Hüfte geprellt und ein sehr empfindliches männliches Körperteil gequetscht.
Es waren insgesamt 5 Operation notwendig, um den verunfallten Biker mit Platten und Drähten wieder zusammenzusetzen. Als Folge des Unfalls verblieb eine Muskelverkürzung, die Drehbewegung des Unterarms ist eingeschränkt.
Die hinter dem Unfallgegner stehende Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte bräsig 4.000,– Euro Schmerzensgeld und verweigerte beharrlich die weitere Kommunikation.
Die wollten wir nun mit Hilfe des Gerichts fortführen und baten die Rechtsschutzversicherung des Mandanten, die ARAG, uns für die beabsichtigte Klage Deckung zu gewähren. Damit es schneller geht, fügten wir einen Klageentwurf bei.
Dummerweise landete unsere Deckungsanfrage auf dem Tisch der bereits bekannten Assessorin D. und die hat natürlich wieder Fragen.
Wie soll ein Dauerschaden dargelegt und bewiesen werden? Wir bitten um Vorlage von Entscheidungen, die in vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,- € für angemessen erachten. Nach Eingang Ihrer Nachricht kommen wir auf die Angelegenheit zurück.
Dass ein Dauerschaden eingetreten ist, haben nicht wir uns ausgedacht, sondern die behandelnden Ärzte schätzen das so ein. Damit das Gericht sich hierzu seine Überzeugung bilden kann, haben wir Beweis nicht nur durch Zeugnis dieser Ärzte, sondern auch durch ein Sachverständigengutachten angeboten. In aller Regel klagt man aber erst und dann erhebt das Gericht Beweise.
Unser Mandant hatte sich auch nicht den kleinen Finger gebrochen, so dass das verlangte Schmerzensgeld angemessen ist. Entsprechende Entscheidungen haben wir natürlich brav übersandt.
Vielleicht sollten wir unsere Klagen künftig von Frau Assessorin D. schreiben lassen. Die scheint ja zu wissen, wie man es richtig macht.
Es gab eine völlig sinnlose, gleichwohl tätliche Auseinandersetzung, die zufällig von einem Polizeibeamten beobachtet wurde:
Beim Eintreffen am Einsatzort konnte ich von der J*-Straße aus in der Ferne, auf der Kreuzung K*-Straße / C*-Straße, ein Handgemenge zwischen zwei Bürgern sehen.
Diese beiden Bürger waren stark alkolisiert, und zwar so, daß es auch für vier Bürger gereicht hätte. Der Polizist und sein Kollege trennten die beiden; er forderte sie auf, sich auszuweisen. Einer der beiden war entweder nicht willens (oder auch nicht in der Lage, Genaues weiß man nicht mehr), seine Hände aus den Hosentaschen zu nehmen und einen Ausweis vorzuzeigen. Statt dessen richtete sich der Zorn beider nun gegen die Polizisten.
Irgendwann fiel der mit den Händen in der Hosentasche um. Auf’s Gesicht. Die Situation beruhigte sich dadurch eher weniger.
Mittlerweile fing der nun Beschuldigte uns mit den Worten „Ärsche“ und „Vollidioten“ an zu beleidigen.
lautet das Originalzitat aus der zeugenschaftlichen Äußerung des Polizeimeisters. Es kommt – na klar – zum klassischen Dreisprung:
heißt es in der Akte, die nun den Namen des einen besoffenen Bürgers trägt.
Am Ende der Polizisten-Aussage ist dann zu lesen:
Das kommentiere ich jetzt besser nicht.
Die aktuelle Website von Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig finden Sie unter
www.hoenig.de.
Die Seiten unter www.kanzlei-hoenig.de sind auf dem Stand von 2019 und wurden/werden seitdem nicht mehr aktualisiert.
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