Für einen Aufreger sorgt ausnahmsweise mal das meist freundliche Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es geht um die Cannabis-Prohibition, die so ganz langsam vor sich hin bröckelt.
Jörn Patzak, seines Zeichens Oberstaatsanwalt und qualifizierter Spezialist für Betäubungsmittelrecht, berichtet hier über den Beschluß vom 6.3.2014 (1 RVs 10/14 = NStZ-RR 2014, 214) des OLG Hamm.
Mit diesem Beschluß hebt das Revisionsgericht das Urteil eines Amtsgerichts auf, das einen Cannabis-Konsumenten wegen Besitz‘ von 19,31 Gramm Haschisch für 7 Monate in den Knast schicken wollte. Der so Verurteilte sei betäubungsmittelabhängig und mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft. Aber mehr nicht. Also: Keiner von der Sorte, die alten Menschen die Handtaschen rauben, sondern einer der friedlichen Kiffer, die sich gern mal einen knüseln, um entspannt das Elend der Welt ertragen zu können.
Die Oberrichter meinten, der Bogen sei überspannt. 7 Monate für ein bisschen Rauchkraut sei ein bisschen zu heftig. Das Gericht erkannte, daß es sich um so genannte Bagatellkriminalistät handelt, die man nicht wie einen Handtaschenraub zu Lasten eines Rentners bewerten könne. Aber dann kommt da noch so ein Satz, der mir quer den Hals runter geht: Es sei zu …
… prüfen, ob zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs tatsächlich auch hinsichtlich deren Höhe die Verhängung einer möglicherweise auch deutlich über das Mindestmaß hinausgehenden Freiheitsstrafe tatsächlich rechtlich geboten erscheint.
Einwirkung auf den Täter und Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs, das möchte ich mir hier mal auf der Zunge zergehen lassen.
Warum muß auf den „Täter“ eingewirkt werden? Weil er gegen ein Verbot verstößt, das 122 Strafrechtsprofessoren, ein ehemaliger Richter am Bundesverfassungsreicht, die Neue Richtervereinigung (Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) und Vereinigung Hessischer Strafverteidiger für ungeeignet, nicht erforderlich und normativ unangemessen halten? Die die strafrechtliche Drogenprohibition als gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch disqualifizieren. Wer sich in letzter Konsequenz dieser – zutreffenden – Ansicht anschließt, wird zum „Täter„?!
Der Kollege Heinrich Schmitz fragt im The European am 10.05.2014:
Das Verbot von Mord und Totschlag soll das Rechtsgut Leben schützen, das Verbot von Körperverletzungsdelikten dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit, bei Diebstahl ist es der Schutz des Besitzes usw. Aber welches Rechtsgut ist geschützt, wenn man den Kiffern ihren Joint verbietet?
Glauben diejenigen, die einen verträumten Haschischkopf in den Knast schicken wollen, daß das der – als Argument vorgeschobenen – Volksgesundheit dienlich ist?
Darum scheint es aber auch den Richtern in Hamm nicht zu gehen. Welcher tatsächliche Gedanke hinter der Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Besitzes von ein bisschen veganem Genußmittel steht, erblickt man in der Floskel Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs. Und das ist nichts anderes als die blanke Rache. Rache für den Besitz von Betäubungsmittel, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.
Die vermeintlich höflichen Richter verkaufen in wohlklingenden Worten ein archaisches Gewaltmittel. Worin besteht die Schuld? Was ist gerecht daran, jemanden in den Knast zu schicken, der sich bei der einen oder anderen Tüte entspannen möchte? Glaubt hier wirklich jemand, daß der Verurteilte als besserer Mensch wieder aus dem Gefängnis herauskommt? Es nichts anders als ein schieres „Das-wollen-wir-doch-mal-sehen!“. Als wenn die Evolution in den vergangenen 500 Jahren eine Pause gemacht hätte.
Für mein Empfinden ist es – zumindest seit 2 oder 3 Jahrzehnten – nicht mehr akzeptabel, unter Androhung von Freiheitsstrafen bestimmen zu wollen, daß Grenzen der persönlichen Freiheit (Art. 2 GG) überschritten werden, wenn sich jemand statt eines Partyfäßchens mit 30 Liter Krombacher Pils lieber ein 30-Gramm-Päckchen Marihuana in die Speisekammer legt.