So muß das!

Es geht um zwei Taxifahrten, die unser Mandant unternommen hat und die er aber nicht bezahlen kann. Deswegen hat die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen (Eingehungs-)Betrugs eingeleitet.

Unser Mandant steht allerdings unter Betreuung, weil er gesundheitlich angeschlagen ist. Das ist auch der Amtsanwaltschaft rechtzeitig bekannt geworden, was nicht die Regel, deswegen erfreulich ist. Noch erfreulicher ist allerdings die Reaktion der Ermittlungsbehörden; aus dem Anschreiben der Polizei an den Betreuer:

Anfrage der Amtsanwaltschaft

So funktioniert ein angemessener Umgang mit psychisch kranken Menschen und mit denen, die sich für sie einsetzen.

Wir haben das hier auch oft (sic!) anders erlebt. Da werden bekannt oder zumindest erkennbar nicht zu einer freien Willensbildung fähige Menschen „rechtlich belehrt“, vernommen, das Schuldeingeständnis notiert und die weitere Korrespondenz nicht mit dem Betreuer geführt. Am Ende erfolgt dann die Zustellung eines Strafbefehls durch Einwurf in den Briefkasten, die Nichtbezahlung der Geldstrafe, die Androhung und schließlich die Vollsteckung der Ersatzfreiheitsstrafe.

In diesem Fall haben sich sowohl die Amtsanwaltschaft, als auch die Polizeibehörde so verhalten, wie es immer sein müßte. Besten Dank dafür, auch wenn das eigentlich ein Selbstverständlichkeit ist.

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Rache als gerechter Schuldausgleich?

Für einen Aufreger sorgt ausnahmsweise mal das meist freundliche Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Es geht um die Cannabis-Prohibition, die so ganz langsam vor sich hin bröckelt.

Jörn Patzak, seines Zeichens Oberstaatsanwalt und qualifizierter Spezialist für Betäubungsmittelrecht, berichtet hier über den Beschluß vom 6.3.2014 (1 RVs 10/14 = NStZ-RR 2014, 214) des OLG Hamm.

Mit diesem Beschluß hebt das Revisionsgericht das Urteil eines Amtsgerichts auf, das einen Cannabis-Konsumenten wegen Besitz‘ von 19,31 Gramm Haschisch für 7 Monate in den Knast schicken wollte. Der so Verurteilte sei betäubungsmittelabhängig und mehrfach wegen Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft. Aber mehr nicht. Also: Keiner von der Sorte, die alten Menschen die Handtaschen rauben, sondern einer der friedlichen Kiffer, die sich gern mal einen knüseln, um entspannt das Elend der Welt ertragen zu können.

Die Oberrichter meinten, der Bogen sei überspannt. 7 Monate für ein bisschen Rauchkraut sei ein bisschen zu heftig. Das Gericht erkannte, daß es sich um so genannte Bagatellkriminalistät handelt, die man nicht wie einen Handtaschenraub zu Lasten eines Rentners bewerten könne. Aber dann kommt da noch so ein Satz, der mir quer den Hals runter geht: Es sei zu …

… prüfen, ob zur Einwirkung auf den Täter sowie zur Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs tatsächlich auch hinsichtlich deren Höhe die Verhängung einer möglicherweise auch deutlich über das Mindestmaß hinausgehenden Freiheitsstrafe tatsächlich rechtlich geboten erscheint.

Einwirkung auf den Täter und Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs, das möchte ich mir hier mal auf der Zunge zergehen lassen.

Warum muß auf den „Täter“ eingewirkt werden? Weil er gegen ein Verbot verstößt, das 122 Strafrechtsprofessoren, ein ehemaliger Richter am Bundesverfassungsreicht, die Neue Richtervereinigung (Zusammenschluss von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) und Vereinigung Hessischer Strafverteidiger für ungeeignet, nicht erforderlich und normativ unangemessen halten? Die die strafrechtliche Drogenprohibition als gescheitert, sozialschädlich und unökonomisch disqualifizieren. Wer sich in letzter Konsequenz dieser – zutreffenden – Ansicht anschließt, wird zum „Täter„?!

Der Kollege Heinrich Schmitz fragt im The European am 10.05.2014:

Das Verbot von Mord und Totschlag soll das Rechtsgut Leben schützen, das Verbot von Körperverletzungsdelikten dient dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit, bei Diebstahl ist es der Schutz des Besitzes usw. Aber welches Rechtsgut ist geschützt, wenn man den Kiffern ihren Joint verbietet?

Glauben diejenigen, die einen verträumten Haschischkopf in den Knast schicken wollen, daß das der – als Argument vorgeschobenen – Volksgesundheit dienlich ist?

Darum scheint es aber auch den Richtern in Hamm nicht zu gehen. Welcher tatsächliche Gedanke hinter der Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Besitzes von ein bisschen veganem Genußmittel steht, erblickt man in der Floskel Herbeiführung eines gerechten Schuldausgleichs. Und das ist nichts anderes als die blanke Rache. Rache für den Besitz von Betäubungsmittel, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Die vermeintlich höflichen Richter verkaufen in wohlklingenden Worten ein archaisches Gewaltmittel. Worin besteht die Schuld? Was ist gerecht daran, jemanden in den Knast zu schicken, der sich bei der einen oder anderen Tüte entspannen möchte? Glaubt hier wirklich jemand, daß der Verurteilte als besserer Mensch wieder aus dem Gefängnis herauskommt? Es nichts anders als ein schieres „Das-wollen-wir-doch-mal-sehen!“. Als wenn die Evolution in den vergangenen 500 Jahren eine Pause gemacht hätte.

Für mein Empfinden ist es – zumindest seit 2 oder 3 Jahrzehnten – nicht mehr akzeptabel, unter Androhung von Freiheitsstrafen bestimmen zu wollen, daß Grenzen der persönlichen Freiheit (Art. 2 GG) überschritten werden, wenn sich jemand statt eines Partyfäßchens mit 30 Liter Krombacher Pils lieber ein 30-Gramm-Päckchen Marihuana in die Speisekammer legt.

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Anständige Einstellung

Es kommt selten vor, aber es passiert: Die Bußgeldstelle verschickt einen Bußgeldbescheid an einen Betroffenen, der kein taugliches Subjekt eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mehr sein kann.

Eigentlich müßte die Behörde regelmäßig prüfen, ob der Adressat des Bescheids noch lebt. Das gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz. Weil der Tod zwischen Tat und Bescheid eher die Ausnahme ist, verzichtet die Ordnungsbehörde darauf. Das ist auch naheliegend.

Unangenehm ist solche Post natürlich für die Hinterbliebenen. Unsichere Fragen werden an den Verteidiger gestellt: Müssen wir jetzt das Bußgeld zahlen? Auch der – an sich abwegige – Gedanke an das Absitzen eines Fahrverbots kommt vor, weil der Trauerfall ein klares Nachdenken zumindest erschwert.

Ich habe den Auftrag übernommen und einen Einzeiler an die Bußgeldbehörde geschickt:

Der Betroffene ist am [DATUM] verstorben. Ich beantrage, das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen und mir eine Einstellungsnachricht zu übermitteln.

Nun traf hier vor ein paar Tagen eben diese Einstellungsnachricht ein:

Entschuldigung und Einstellung

Das hat Anstand. Besten Dank in die Magazinstraße.

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Qualifiziertes Personal

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung unseres Mandanten durchsucht. In der späteren Anklage wird behauptet, man habe in der Wohnung Substanzen gefunden, die man besser in einer Apotheke hätte aufbewahren sollen.

Die Akten und ganz besonders das Durchsuchungprotokoll sowie die entsprechenden Berichte sind … sagen wir es höflich … unergiebig. Deswegen hat das Gericht einen Polizeibeamten als Zeugen geladen.

Aus dem Vernehmungsprotokoll:

Durchsuchungsleiter

Nun klar, besser man schickt irgendjemand in fremder Leuts Wohnung als überhaupt keinen. Und wenn grad kein passendes Personal da ist, gibt man gern auch mal dem unpassenden die Kapitänsbinde. Nicht wahr? Hauptsache man macht irgendwas.

Der Polizeibeamte, der sich nach meinen Fragen gar nicht mehr so richtig wohl gefühlt hat auf dem Zeugenstuhl, würde mir ja eigentlich Leid tun, wenn ich nicht die Interessen meines Mandanten zu vertreten hätte. Aber was soll ich von einem Staatsanwalt halten, der auf der Basis solcher Qualitäts-Erkenntnisse eine Anklage schreibt? Und was von dem Richter, der diesen Mist dann zur Hauptverhandlung zuläßt?

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Hauptverhandlungen, Kriminalitäten und Mördermänner

Statt am Supersamstag in irgendwelchen Billigläden schlechte Wurst einzukaufen, beschäftige ich mich heute mit schrägen Hauptverhandlungen, ausgemessenen Kriminalitäten und reformierenden Mördermännern.

Und zwar in dieser Reihenfolge:

10.30 Uhr
Die „asymmetrische“ Hauptverhandlung, dargestellt an einem Strafprozess mit einer Vielzahl von Staatsanwälten, Nebenklägern und Nebenklagevertretern.

13.30 Uhr
Lässt sich Sicherheit messen? Anmerkungen zur Kriminalstatistik.
Und: Rechtsfragen der Videoüberwachung öffentlicher Plätze

15.30 Uhr
Die geplante Reform der Tötungsdelikte – echtes Novellierungsbedürfnis oder akademische Haarspalterei?

Und selbstverständlich freue ich mich, die lieben Kollegen aus der ganzen Republik wieder zu sehen, die diese spannende Fortbildungs-Veranstaltung organisiert haben.

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Verkokste Wochenendurlaubsdurchsuchung

608626_web_R_B_by_Rudolpho Duba_pixelio.deDer Anrufer am Donnerstagvormittag wollte „mal eben nur“ einen kurzen Rat. Er hatte von der Polizei eine Ladung zu einer Anhörung bekommen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen; die Ermittlungsbehörden warfen ihm nämlich vor, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben; es ging um den Erwerb von Kokain.

Das gegen den Anrufer geführte Ermittlungsverfahren ist mir aus anderen Zusammenhängen bekannt. Man hat gegen einen größeren Kokainhändler ermittelt und dabei auch seine Kommunikation überwacht. In diesem Rahmen hat die Polizei auch die Anrufer erfasst, die sich bei dem Dealer mit der einen oder anderen kleinen Konsumeinheit versorgt haben.

Nun klappert die Polizei die registrierten Rufnummern ab und verschickt solche Ladungen zur Beschuldigten-Vernehmung, wie sie der oben genannte Anrufer auch erhalten hat. Mein Anrufer stellte nun die Frage, wie er auf diese Ladung reagieren solle. Nach meinem üblichen Hinweis, dass ich bei der Beantwortung dieser Frage aus nahe liegenden Gründen befangen sei, habe ich ihm geraten, einen Verteidiger zu beauftragen. Der Verteidiger wird sich bei der Polizei melden, die Vernehmung absagen und Akteneinsicht beantragen.

Auf diesem Weg wird verhindert, dass der Beschuldigte sich bei der Polizei um Kopf und Kragen redet, weil die Polizei Sicherheit einen großen Informationsvorsprung hat und diesen selbstverständlich auch nutzt.

Sinnvoll ist die Einschaltung eines Verteidigers aber auch, weil den Ermittlungsbehörden damit gezeigt wird, dass der Beschuldigte nun anwaltlich vertreten und vor allem professionell beraten wird. Es ist dann eher damit zu rechnen, dass eventuell weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr „Erfolg“ versprechend sein werden. Denn zur Beratung in solchen Konstellationen gehört unbedingt der Hinweis, dass auch eine spontane Wohnungsdurchsuchung nicht auszuschließen ist. Exakt mit einer solchen „Warnung“ durch den Verteidiger rechnen kompetente Ermittler.

Der Anrufer war damit einverstanden, den von mir vorgeschlagenen Weg zu gehen. Allerdings war er nicht bereit, das von mir dafür aufgerufene Honorar tragen. Ihm war es wichtiger, seine ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in einen ausgedehnten Wochenendurlaub zu investieren.

Wir haben uns freundlich verabschiedet und ich habe ihm ein schönes Wochenende gewünscht, allerdings nicht ohne ihn darauf hinzuweisen, dass unsere Kanzlei rund um die Uhr und an sieben Tagen der Woche erreichbar ist: Für den Notfall, wie zum Beispiel bei einer Wohnungsdurchsuchung morgens früh um 5:00 Uhr. ;-)

Nur nebenbei erwähnt sei, dass die im Zusammenhang mit der oben geschilderten Telefonüberwachung gewonnenen Informationen sehr wahrscheinlich einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Das wissen meine Mandanten, die mich mit Verteidigung gegen den Vorwurf des Erwerbs von geringen Mengen Betäubungsmitteln beauftragt haben. Aufmerksame Leser unserer Website wissen das nun auch, es sei denn sie machen Wochenendurlaub.

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Bild: Rudolpho Duba / pixelio.de

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Jammernde WhatsApp Nutzer

Angesicht solcher Nachrichten (heise online) …

Nutzer des jüngsten Updates des Messengers für iOS und Android berichten, dass die App nachfragelos die „Zuletzt online“-Anzeige für alle sichtbar schaltet. Auch andere Datenschutzkategorien werden offenbar zurückgesetzt..

… sei die Frage erlaubt:

Was um Himmels Willen denkt sich der gemeine Nutzer, wenn er dieses Programm (freiwillig) installiert und nutzt? Und warum beschwert er sich, wenn das passiert, was jeder weiß, der über nur wenig mehr Gehirn verfügt, als die Lebewesen an Neuköllner Duschvorhängen?

Das ist das gleiche Niveau derjenigen Untersuchungsgefangenen, die andere Leute betrogen haben, dabei erwischt wurden und dann jammern, weil man ihnen jetzt auf die Finger klopft.

Pssst: Ich kenne eine absolut sichere Methode, WhatsApp daran zu hindern, in den Datenschutzeinstellungen meines Smartphones herumzupopeln.

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Schülerlotsen im Knast

515551_web_R_K_B_by_Martin Berk_pixelio.deUnser Mandant wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. In Anbetracht der Ausgangserwartung der Staatsanwaltschaft von dicht an die neun Jahre zumindest ein geringer Teilerfolg. Damit muß der Mandant nun leben.

Er wurde „heimatnah“ in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) nach Westdeutschland verlegt. Einer der Mitverteidiger hat ihn dort kürzlich besucht. Er berichtete, daß sich unser Mandant zwischenzeitlich schon ganz gut eingerichtet und mit seiner Situation einigermaßen arrangiert habe. Dazu beigetragen hat ganz besonders, daß er einen Job bekommen hat, der ihn die meiste Zeit des Tages beschäftigt.

Ein weiterer Grund dafür, daß es ihm nicht allzu schlecht geht, ist auch der Vergleich mit den Mitgefangenen. Der Kollege berichtet:

Die meisten Häftlinge haben wohl ein „LL“ (Lebenslange Haft). Er gilt mit seinen fünfeinhalb Jahren als „Schülerlotse“.

Der Vergleich mit denjenigen, denen es schlechter geht als einem selbst, ist auch den Menschen zu empfehlen, die keine Freiheitsstrafe absitzen müssen, sondern sich über Arbeitsüberlastung, laute Musik oder schlechtes Wetter beschweren.

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Bild: Martin Berk / pixelio.de

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Alkfahrt mit fahrlässiger Tötung gibt Knast

SONY DSCDie fahrlässige Tötung nach § 222 StGB ist ein Delikt, das leider nicht selten vor Gericht verhandelt wird. Den größten Anwendungsbereich findet diese Norm im Verkehrsstrafrecht. In aller Regel ist der Täter kein „Krimineller“ im klassischen Sinn, sondern schlicht ein Verkehrsteilnehmer.

Es gibt verschiedene Varianten, die Tat zu begehen:

Der nach rechts abbiegende LKW-Fahrer, der den Radfahrer übersieht. Der Moppedfahrer mit Sozia hinten drauf, der in einer Rechtskurve in den Gegenverkehr fährt. Der überforderte Falsch- bzw. Geisterfahrer. Der ortsunkundige PKW-Lenker, der das Stoppschild nicht gesehen hat. Oder der Sportfahrer, der seine Leistungsfähigkeit überschätzt. Das sind meist alltägliche Fehler, die eigentlich jedem von uns passieren können. Es gehört zur Routine des Straßenverkehrs.

Die Strafgerichte urteilen dann ebenso routiniert, in aller Regel gibt es eine Freiheitsstrafe, die dann zur Bewährung ausgesetzt wird. Solange nicht irgendwelche Besonderheiten hinzutreten.

Eine solche Besonderheit war Gegenstand eines Verfahrens in Bielefeld, das dann in der Revision noch einmal vom OLG überprüft wurde. Es ging nicht nur um den Vorwurf eines § 222 StGB, sondern zusätzlich um eine Trunkenheitsfahrt, die nach § 315c StGB wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs mit Strafe bedroht ist.

Aus dem Sachverhalt:

In den frühen Morgenstunden im November 2012 befuhr der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus V., von Bielefeld B. kommend, mit seinem Fahrzeug die Landstraße ***, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Seine Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,0 Promille. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h kollidierte der Angeklagte auf der M.-straße mit einem 48 Jahre alten Radfahrer. Dessen Fahrrad mit eingeschaltetem Rückstrahler war für einen Autofahrer auf eine Entfernung von 200-300 Metern gut sichtbar. Infolge seiner Trunkenheit nahm der Angeklagte den Radfahrer nicht oder nicht richtig wahr und wich ihm nicht aus. Der Radfahrer verstarb kurz nach der Kollision. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern. Der sozial integrierte, straf- und verkehrsrechtlich vor der Tat nicht in Erscheinung getretene Angeklagte hat die Tat gestanden und bereut.

Es ist die erhebliche Alkoholisierung, die hier die entscheidende Rolle gespielt hat. Und nicht „nur“ eine kleine alltägliche Unaufmerksamkeit. Deswegen kam das Landgericht (LG) Bielefeld zu der Entscheidung, den Autofahrer für ein Jahr und neun Monate in den Knast zu schicken. Ohne Bewährung. Das ist schon außergewöhnlich heftig.

Das OLG Hamm meinte aber, das Strafmaß sei in Ordnung. Die herausragend schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine nahen Angehörigen, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten und seine aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang vor der Tat seien ausschlaggebend für die unbedingte Freiheitsstrafe.

Alk und Auto sind eben nicht kompatibel.

OLG Hamm, Beschluß vom 26.08.2014, 3 RVs 55/14

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Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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Honig um’s Maul des Kriminalbeamten

Der Staatsanwalt freut sich über das Ergebnis der Ermittlungsarbeit des Landeskriminalamts. Dafür bedankt er sich dann auch ganz artig:

GroßesLob

Das macht der Chefermittler geschickt. Erst der Honig, und dann auf den folgenden zwei Seiten eng gedruckt weitere Ermittlungsaufträge, die nichts anderes bedeuten können als zahlreiche Nachtschichten und Überstunden. Aber immerhin ist er höflich dabei.

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