- Kanzlei Hoenig Info
- 1 & 1 Internet AG
- Allgemeines (Kanzlei)
- Arcor
- Behörden
- Berufsrecht der Rechtsanwälte
- Blick aus dem Fenster
- Blickpunkte
- Buchtip
- Cybercrime
- Der Baum vor dem Fenster
- Fahrerlaubnisrecht
- Gericht
- GEZ
- Hinweis!
- In eigener Sache
- Justiz
- Knast
- Kreuzberg
- Mandanten
- Medien
- Motorradrecht
- Nebenklage
- Neukölln
- Off Topic
- Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Philosophisches
- Politisches
- Polizei
- Prozeßbericht (www.prozessbericht.de)
- Psychiatrie
- RA-Micro
- Ratgeber Strafrecht
- Rechtsanwälte
- Rechtsschutzversicherung
- Richter
- Rocker
- Staatsanwaltschaft
- Strafrecht
- Strafverteidiger
- Strafvollstreckung
- Telekom
- Troll-Award
- Unerwünschte Werbung
- Urlaub
- Verkehrs-Strafrecht
- Verkehrsunfall
- Verteidigung
- Vollmacht
- Vollstreckung
- Zeugen
- Zivilrecht
- Kanzlei-Wanne
- Motorradrecht
- Archiv
- Kommentar – Policy
Strafverteidiger
Verteidiger will Knast für eigenen Mandant
Am Ende einer Beweisaufnahme stehen die Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Diese Plädoyers schließen in der Regel mit den Anträgen, wie das Gericht auf das festgestellte Verhalten der Angeklagten reagieren soll.
Nachvollziehbar ist es, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe fordert, wenn der Angeklagte aus deren Sicht die ihm zur Last gelegte (schwere) Tat begangen hat.
Was den Antrag der Verteidigung betrifft, habe ich so meine Problem damit. In der taz vom 26.04.2018 heißt es:

Der eigene Verteidiger, dem die Mandantin über die lange Zeit des Verfahren vertraut hat, beantragt am Ende für sie eine langjährige Freiheitsstrafe.
Muß das so sein?
Ich finde: Nein.
Zum einen bleibt es dem Verteidiger unbenommen, schlicht keinen Antrag zu stellen. Zum anderen, macht das Gericht sowieso, was es will – höflich formuliert: Die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung binden das Gericht nicht.
Der Schlußvortrag des Verteidigers sollte einen Antrag entbehrlich machen. Es reicht doch völlig, wenn die Zuhörer verstehen, was Ziel der Verteidigung ist und wie sie das Ergebnis der Beweisaufnahme sieht. Es schmeckt schal, wenn ein Verteidiger seinen Mandanten in den Knast schicken will.
Ich beschränke mich in meinen Plädoyers daher in der Regel auf den Antrag, eine Strafaussetzung zur Bewährung auszurteilen oder den Haftbefehl aufzuheben bzw. außer Vollzug zu setzen, wenn diese Ziel im Bereich des Möglichen liegen. Wenn nicht, schließe ich meinen Vortrag ab mit den Worten: „Ein konreter Antrag der Verteidigung ist daher entbehrlich.“
Obiter dictum:
Dieses – auch für manchen Mandanten – unübliche Verhalten des Verteidiger muß vorher abgesprochen sein. Damit der Mandant nicht denken muß, nur wegen des fehlenden Antrags seines Verteidiger zu einer hohen Haftstrafe verurteilt worden zu sein.
Wie sieht die Gemeinde das? Darf der Verteidiger eine Freiheitsstrafe für seinen Mandanten fordern?
(Anm.: Ich habe bewußt die Variante „Es kommt drauf an!“ weggelassen; bitte entscheiden Sie sich zwischen den beiden Altenativen. Auch der grobe Unfug: „Ich beantrage eine milde Strafe.“ steht nicht zur Wahl. )
Mandantenbesprechung: Das erste Mal
In einer mittleren Wirtschaftsstrafsache hat mich der Mandant mit seiner Verteidigung beauftragt. Es war sein erstes Mal, daß er mit der Strafjustiz in Kontakt gekommen ist. Entsprechend ausführlich war dann auch die Beratung über die Sach- und Rechtslage nach der Akteinsicht.
Bevor es aber an seinen konkreten Fall gehen konnte, habe ich dem Mandanten einige Grundlagen des Strafverfahrens erklärt.

Diese beiden Skizzen habe ich während der ersten Beratung angefertigt. Worum ging es in dieser Mandantenbesprechung?
Vorbildliches aus Bayern
Strafsachen in Bayern bearbeite ich mit einem lachenden und mit einem weinenden Auge.
Wenn ich mir die Rechtsfolgen und die Möglichkeiten anschaue, die die bayerische StPO einer engagierten Verteidigung zubilligt, wird mir schwindelig. Was aber die Zusammenarbeit mit der bayerischen Justiz betrifft, geht mir das Herz auf.
In einem Verfahren gegen einen zukünftigen Ex-Kollegen hatte ich um Akteneinsicht nachgesucht und um „Übersendung der Ermittlungsakte(n) an unsere Kanzlei“ gebeten.
Ein paar Tage später trudelte dann dieses Fax hier ein:

So macht die Mandatsbearbeitung Spaß, es geht flott und es werden unnötige Kosten und sinnloser Aufwand vermieden. Das wäre einmal ein Aspekt, unter dem sich die Moabiter Landjustiz ein Beispiel an den Bayern nehmen könnte. Es ist ja nicht alles schlecht …
__
Bild: © Bernhard Aichinger / pixelio.de
Steuerberatung durch Strafverteidiger
Der Herr Graf Gottfried von Goks ist Unternehmer, er ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Insoweit auch sehr erfolgreich.
Und er ist – wie der Name schon andeutet – Kokain-Konsument. Bei dieser Beschäftigung hatte er eher weniger Erfolg. Man hat ihn beim Einkaufen erwischt. Das soll aber hier jetzt nicht das Thema sein. Statt um Betäubungsmittelstrafrecht geht es um Steuerstrafrecht.
Der Graf beauftragt mich mit seiner Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wir waren uns einig über die Verteidigervergütung. Deswegen haben wir ihm eine Rechnung geschickt. Dazu hat er eine Frage (die er mit per Postkarte eMail schickt):
Noch eine Bitte: Könnten sie eventuell die Privat-Rechnung auf die Heizmaterialshandel GmbH ausstellen? Ginge dies?
Ich über setze das mal:
Könnten Sie mir eventuell Beihilfe leisten bei einer Steuerhinterziehung und mir eine Scheinrechung ausstellen?
Das ist schon eine ziemlich dusselige Frage an einen Strafverteidiger im Zusammenhang mit einem Strafmandat.
Vor vielen Jahren habe ich einmal einen Brief an einen anderen Mandanten geschrieben und ihn hier veröffentlicht. Der damalige Mandant hat mir den Auftrag entzogen, weil ich nicht bereit war, wegen popeligen Kleingelds meine berufliche Existenz auf’s Spiel zu setzen und ihn dabei zu unterstützen, eine weitere Straftat zu begehen.
Dem Herrn Graf habe ich einen Link auf jenen Beitrag geschickt. Er hat sich bedankt für diesen – kostenlosen – Rat, der ihm zumindest in Zukunft davor bewahrt, sehr einfach aufzudeckende Straftaten zu begehen.
__
Bild: © Thorben Wengert / pixelio.de, editiert: „Strafverteidiger“ statt „Steuerberater“
Die schlotternde Knie des Dorfrichters
![]()
Zu den schwierigsten Aufgaben eines „auswärtigen“ Strafverteidigers gehört die Stimmungmache im „fremden“ Gericht.
Auch wenn in Flensburg dieselbe StPO gilt wie in Sondhofen Sonthofen, gibt es regionale Besonderheiten.
Und die Größe spielt auch eine Rolle: Am Amtsgericht Tiergarten geht man anders miteinander um als am Amtsgericht Bergen auf Rügen.
Es ist daher immer wieder etwas Besonderes, wenn ich außerhalb Berlins verteidige. Mit welchen Vorurteilen ich da zu kämpfen habe, zeigt dieser Kommentar eines Dorfrichters:

Es zeugt nicht gerade von einem besonders ausgeprägtem Selbstbewußtsein, wenn sich ein Richter am Amtsgericht in dieser Form äußert. Und genau damit muß man rechnen – besonders dann, wenn man sich wie ich schon das eine oder andere Mal über Richter und Staatsanwälte öffentlich geäußert hat.
Dieses Spannungsverhältnis kann ein Verteidiger aber unterschiedlich nutzen.
Zum Beispiel, indem man bis unter die Zähne bewaffnet aufschlägt und sofort auf Konfliktkurs geht. Dann sollte man aber auch damit rechnen, daß die „Gegenseite“ nicht unbewaffnet abwartet und als Kaninchen die Schlange anstarrt. Kann funktionieren, und hat schon funktioniert, muß aber nicht immer funktionieren.
Eine weitere Strategie kann darin bestehen, solche Erwartungen wie die des zitierten Dorfrichters schlicht zu enttäuschen. Zum Beispiel auftreten mit dem Ziel, sich ein „Das hätte ich jetzt aber gar nicht gedacht, daß der da aus dem Ghetto so freundlich sein kann!“ abzuholen.
Oder irgendwas dazwischen, also nach dem Motto „Körpergewicht nach links verlagern und dann doch rechts dran vorbei„.
Solide Kenntnisse des materiellen und des Prozeßrechts sind dabei stets die Basis für eine erfolgreiche Verteidigung. Die Ergebnisse hängen aber zu einem ganz großen Teil von der Stimmung ab, die im Saale herrscht. Da kann man viel Porzellan zerschlagen, wenn man so einen schlotternden Dorfrichter auf dem falschen Fuß erwischt.
Es gibt aber eines, das sicher ist. Mit dem Ruf als Kreuzberger Krawallo dann mit dem Schmusekurs überraschen, bringt deutlich mehr Punkte, als als stromlinienförmiger Sterbebegleiter plötzlich die Keule rauszuholen.
Also, lieber Dorfrichter, warten Sie’s doch erst einmal ab, bevor Sie anfangen zu zittern. Vielleicht bringt Ihnen der Verteidiger vor Aufruf der Sache ja einen Blumenstrauß in die Richterkammer.
Übrigens:
Neben dem Begriff des „Dorfrichters“ kursiert noch eine weitere despektierliche Bezeichnung: „Die Hausfrau in Robe“. Sie ist aber so ziemlich das Gefährlichste, was die Justiz zu bieten hat; die ha’ms in der Regel nämlich richtig gut drauf. ;-) Unterschätzen darf man beide gleichermaßen nicht.
Ausblick:
Ob es für den Mandanten von Vorteil ist, eine lokale Größe zu engagieren oder besser doch den auswärtigen Anwalt … darüber schreibe ich dann später nochmal was.
__
Bild: © Rike / pixelio.de
Der abgehörte Strafverteidiger
Ein Kollege, ein erfahrener Strafverteiger, berichtete über einen prickelnden Anruf des Staatsanwalts.
Die Ermittlungsbehörden hatten bei dem Mandanten allerlei elektronisches Gerät beschlagnahmt und ausgewertet. Der Inhalt eines Smartphones des Mandanten war besonders spannend. Die Ermittler hatten mehrere Mitschnitte von Gesprächen, die der Verteidiger mit dem Mandanten geführt hat, auf dem Handy gefunden. Von diesen Aufzeichnungen hatte der Kollege keine Kenntnis.
Tja, als Strafverteidiger muß man damit rechnen. Mit Lauschangriffen durch den eigenen Mandanten statt durch die Ermittler.
Dazu die folgenden Fragen in den Raum gestellt:
- Sollte man als Verteidiger Vorsorge treffen? Und wenn ja: Wie?
- Und – das ist die entscheidende Frage – in wessen Interesse?
Danke an den Kollegen für seinen hilfreichen Bericht.
__
Bild: © I. Rasche / pixelio.de
Durchstechereien via Facebook
Wenn Strafverteidiger interne Informationen an die Medien weitergeben oder auf Facebook veröffentlichen, kostet sie das im Ernstfall die berufliche Existenz. Dazu reicht bereits das Strafgesetzbuch (StGB) mit seinem § 203 StGB, aber zusätzlich gibt es noch eine Reihe von berufsrechtlichen Regeln.
Das ist auch gut so, weil das dem Verteidiger anvertraute „Geheimnis“ nicht nur die Geschäftsgrundlage eines Mandats ist, sondern die unverzichtbare Vertrauensbasis zwischen Anwalt und Mandant.
Das Vertrauen des Bürgers in den Staat und dessen Vertreter hat eine vergleichbare Funktion. Geht das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren, landen wir dort, wo sich die Äffchen ihre Bananen besorgen.
Deswegen ist diese dpa-Meldung vom 16.02.2018 (via MOZ) mehr als nur eine Randnotiz:
Weil Polizisten in Brandenburg Interna zu Straftaten auf Facebook veröffentlicht und an Medien weitergegeben haben, hat das Polizeipräsidium einen internen Zugang zu einem Informationssystem gesperrt.
Denjenigen vermeintlichen Freunden und Helfern, die Zeugenaussagen und Details aus Ermittlungsverfahren wo auch immer veröffentlichen, wünsche ich die Pest an den Hals. Das sind Verräter, die in den Systemen, deren Entstehung sie mit ihren Durchstechereien fördern, gehängt werden.
__
Bild: © Marcus Klaus / pixelio.de
65 Zeugen
Es geht um den Vorwurf gewerbsmäßigen Betrugs in 65 Fällen, der noch übrig geblieben ist. Die mit dem Verkauf der vermeindlich gestohlenen Hardware verbundene Hehlerei-Vorwurf war der Staatsanwaltschaft – auf dringendes Anraten der Verteidigung – zu komplifiziert. Deswegen hat man das Verfahren auf den Betrug beschränkt und die Hehlerei nach § 154 StPO eingestellt.
Um nun beziffern zu können, womit der Angeklagte im Falle seine Verurteilung rechnen muß, ist Fleißarbeit angesagt. Denn wenn die Anklage am Ende zu 100% durchgehen sollte, muß der Verurteilte nicht nur mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Sondern auch mit der Einziehung des angeblichen Vermögensvorteils, hier in Höhe von 33.229,96 Euro.
Es führt also kein Weg daran vorbei, erst einmal so eine Tabelle zu erstellen; man weiß ja nie, wozu sie noch gebraucht wird:

Nun hat der Vorsitzende des Schöffengerichts erst einmal eine große Aufgabe zu lösen – denn wie bekommt er die 65 Zeugen aus der gesamte Republik ins Gericht, und zwar pünktlich zu einem Zeitpunkt, der er sich ausgedacht hat.
Wenn da jetzt noch ein Kreuzberg Verteidiger querschießt, könnte es ein größeres Kapazitätenproblem am kleineren Amtsgericht geben.
Es sei denn, der Angeklagte bekommt ein Angebot, das er nicht ablehnen kann. Dann ist die Hauptverhandlung in 30 Minuten zuende.
Auch wenn meine Assistentin erst einmal ziemlich lautstark mit mir geschimpft hat, als sie diesen Job von mir bekommen hat: Sie freut sich über die von ihr geschaffene solide Ausgangsposition, die die Verteidigung nun bei den anstehenden Verständigungsgesprächen hat. Besten Dank auf diesem Wege an sie für diese wichtige Fleißarbeit.
Einstellung statt Freispruch
![]()
Ein charakterisches Beispiel aus der alltäglichen Praxis der Strafjustiz.
Irgendwas passiert. Nichts Genaues weiß man nicht. Belastbare Beweise für den Hergang fehlen. Keine Zeugen, keine Aufzeichnung, kein Sonstwas.
Wie in diesem Fall
Eine Rollstuhlfahrerin reklamiert das Verhalten eines Busfahrers. Die Staatsanwaltschaft gießt ihre Strafanzeige in eine Anklage wegen Körperverletzung, Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung.
Über die Beweisaufnahme schreibt der Tagesspiegel:
Vor Gericht standen Aussage gegen Aussage.
Eben weil Beweise – mit Ausnahme der Zeugenaussage der geschädigten Rollifahrerin – dem Bestreiten des Busfahrers nicht gegenüberstanden.
Also: In dubio pro reo? Im Zweifel für den Angeklagten?
Die Antwort gibt der Tagesspiegel:
Nach einer Beratung verkündete die Richterin, alle Prozessbeteiligten hätten sich auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Auflage geeinigt. 1700 Euro soll L. zahlen, davon 500 Euro an die Rollstuhlfahrerin. 1200 Euro gehen an einen gemeinnützigen Verein.
Warum kein Freispruch, wenn der Tatnachweis nicht zu führen ist?
Liegt es daran, daß alle Rollifahrer gut sind und alle Berliner Busfahrer ruppig? Oder liegt es an dem zweiten Satz eines Urteilstenors:
- Der Anklagte wird aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
- Die Kosten des Verfahren und die notwenigen Auslagen des Angeklagte trägt die Landeskasse.
Als Verteidiger kann ich einerseits verstehen, daß der Busfahrer sich auf einen solchen Handel einläßt. So ein – öffentliches – Verfahren ist kein Ponyhof. Und das Risiko, dennoch – vielleicht sogar erst in der Berufungsinstanz – verurteilt zu werden, was verbunden sein würde mit erheblichen Folgen in seinem Beruf und für seine Fahrerlaubnis, ist ganz real vorhanden.
Aber andererseits: Es gibt keine Beweise für die Schuld. Also was denn dann außer Freispruch?
Unser Kollege Thomas Kümmerle hat gestern in einer anderen Sache einen Freispruch für seinen Mandanten erkämpft, nachdem er ihm dazu geraten hat, sich nicht auf einen Kuhhandel am 1. Hauptverhandlungstermin einzulassen. Einstellung gegen Zahlung einer Auflage, weil die Beweislage zu dünn war. In seinem Fall hatte dann sogar die Staatsanwaltschaft am 3. Hauptverhandlungstermin den Freispruch beantragt.
Was ich sonst noch zu sagen hätte zu dem Verhalten der Justiz, wenn sich der Anklagevorwurf nicht bestätigt, kann man hier nachlesen.
__
Bild (Ausschnitt): © Henning Hraban Ramm / pixelio.de
Wie alles begann und wo soll es enden
Mark Twain, Winston Churchill und Kurt Tucholsky sollen – entweder gemeinsam. Oder nacheinander. Oder auch nur einer oder zwei der drei – geschrieben haben:
Prognosen sind äußerst schwierig, vor allem wenn sie die Zukunft betreffen.
Ich habe hier jetzt einen Fall, in dem die Prognose scheinbar einfach war. Vielleicht so, wie es vorhersehbar hell wird, wenn man einen Lichtschalter betätigt?
Dieses hier ist die Basis des Blicks in die Zukunft:

Auf dieser Grundlage prognostizierte die Polizei:

Zur Zeit ist der junge Mann Untersuchungshäftling der Jugendstrafanstalt. Seine Verteidiger prognostizieren – sehr optimistisch – eine Jugendstrafe mit einer 3 vor dem Komma.
Bevor man sich zu einer weiteren Prognose – was folgt nach der Jugendstrafe? – entscheidet, muß man sich die Fragen stellen:
- Was ist da schief gelaufen?
- Hatte der Junge jemals eine Chance auf eine andere Entwicklung?
- Hat der junge Mann zumindest jetzt noch eine Chance auf eine Zukunft?
Und:
Ist auf dieser Vorgeschichte eine Prognose der Art „Das wächst sich aus, alles wird gut!“ noch zulässig? Oder schließt man den Mann für immer hinter Gitter, gestützt auf das Argument: „Es ist doch vorhersehbar, was danach kommt!“?