Polizei

Steglitzer Modell

Aus der Ermittlungsakte in einer Jugendstrafsache:

Aufgrund einer längeren Erkrankung des KHK Bullmann wurde der Vorgang durch mich übernommen.

Im Rahmen der notwendigen Priorisierung in der Vorgangsbearbeitung kam es zu einer längeren Nichtbearbeitung dieses Vorganges.

Tatzeit war der 12. Januar 2010. Den verschwurbelten Vermerk hat der Polizeibeamte am 16. Juni 2010 geschrieben. Es ging um eine kleine Körperverletzung unter zwei Pubertisten.

Der Schlußbericht, aus dem das Zitat stammt, findet sich auf Blatt 18 der Akte. Neun Seiten enthalten Kopien aus anderen Akten; insgesamt ein filmdünnes Heftchen, das da monatelang unbearbeitet auf irgendwelchen Fensterbänken herumlag …

Sowas haben die Neuköllner besser im Griff.

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Intensivtäter

Polizeilicher Vermerk aus einer Ermittlungsakte in einer Jugendstrafsache:

Bei dem Geschädigten Wilhelm Brause handelt es sich um einen staatsanwaltschaftlichen Intensivtäter

Ich finde, bei der Staatsanwaltschaft gibt es ausschließlich Intensivtäter.

In diesem Zusammenhang gleich noch ein schönen Begriff: Kiezorientierter Mehrfachtäter.

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Gelöscht – mit der Brechstange

Irgendwann im Sommer 2009 wurde meiner Mandantin vorgeworfen, einen Taschendiebstahl begangen zu haben. Es hat auf offener Straße und anschließend in einem Geschäft ein Riesentheater gegeben. Die Mandantin wurde – so hat sie es empfunden – vor versammeltem Publikum öffentlich hingerichtet.

Im Laufe der Verteidigung stellte sich heraus, daß die Vorwürfe nicht nur nicht nachweisbar sind, sondern es ist der Beweis gelungen, daß die Mandantin keine Taschendiebin war und ist.

Das Verfahren wurde – wie üblich mit dürren Worten und ohne Entschuldigung – nach § 170 II StPO eingestellt.

Die Daten, die die Polizei und später die Amtsanwaltschaft in die Datenbanken geschickt hatten, sollten dort verbleiben. Das wollte die Mandantin nicht. Deswegen habe ich einen Antrag auf Löschung dieser Daten gestellt. Das war im Januar. Und dann habe ich gefühlte 100 Mal an die Bearbeitung dieses Antrags erinnert. Passiert ist nichts. Bis jetzt. Auf meine – nicht mit dürren Worten geschriebene – Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgte endlich eine Reaktion:

Es hat also fast ein Dreivierteljahr gedauert, bis es mir mit der Brechstange endlich gelungen ist, diese Datenkrake niederzuringen. Und für diesen arroganten Tonfall:

Im Rahmen der durchgeführten Einzelfallprüfung bin ich zu dem Entschluss gekommen, …die Löschung zu verfügen.

sollte man dem Sachbearbeiter gleich noch einmal einen mitgeben.

Es war am Ende ein sportliches Mandat. Den zeitlichen Aufwand hätte die Mandantin nicht honorieren können.

 

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Polizeiliche Wortschöpfung

Ermittlungsakten, in denen sich Berichte von Polizeibeamten befinden, sind immer wieder ein Quell der Freude. Nun habe ich schon wieder ein neues Wort gelernt:

Klaugut. Das kann man aber auch schnell mal mistverstehen.

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Überführung zunächst zurückgestellt

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, eine verbotene Substanz mit der Post verschickt zu haben. Das Pülverchen war in einem Briefumschlag verpackt, der dann einer CD-Hülle steckte. Die CD wurde ihrerseits dann in einen Umschlag gelegt, der dann von einem DHL-/Postmitarbeiter abgeholt wurde.

Der Absender war ein Fake. Der DHL-/Postmitarbeiter, der die Sendung abgeholt hat, kann sich an nichts mehr erinnern. Der „Empfänger“ ist ein Postfach im Ausland. Die Polizei hatte nur eine Telefonnummer auf dem telefonisch erteilten Abhol-Auftrag an die DHL. Anschlußinhaber der Rufnummer war der Beschuldigte. Damit war der Anfangsverdacht vorhanden und ein roter Aktendeckel wurde mit dem Namen des Beschuldigten versehen.

Die Spurensuche auf dem Briefumschlag lieferte kein Ergebnis:

Das eingesandte Untersuchungsmaterial weist keine für die Identifizierung eines Verursachers geeigneten daktyloskopischen Spuren auf.

heißt es in dem Auswertungsbericht des LKA KT (*). Mehr ist erst einmal nicht vorhanden.

Mir wurde die Akteneinsicht gewährt und ich wurde aufgefordert gebeten, binnen zweier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Aus dem Schlußbericht der Kriminaloberkommissarin (KOK’in) spricht der schiere Glauben an das Gute im Menschen:

Der DHL-Umschlag (Kopie BI. 5 d.A.), sowie die CD-Hülle (Kopie BI. 6 d.A.) wurden ebenfalls als mögliche FA-Spurenträger behandelt. Sie werden bei LKA KT 9999 asserviert. Eine Untersuchung wird zunächst zurückgestellt, da diese ggf. durch eine Einlassung zur Sache durch den Beschuldigten entbehrlich wird.

Angesichts der Beweislage in der Akte erscheint es mir sinnvoll, dem Beschuldigten zu raten, der weiteren Entwicklung schweigend entgegen zu sehen.

Der Optimismus der KOK’in in allen Ehren. Aber sie sollte eigentlich wissen, was ein Strafverteidiger seinem Mandanten empfiehlt, wenn er so einen Schlußbericht auf den Tisch bekommt. Es dürfte wenig Verteidiger geben, die einem Mandanten in dieser Situation zu einer umfassenden Aussage raten – etwa in der Art: Ja, das Koks ist von mir, aber ich wußte nicht, daß der Versandt per Post verboten ist. Oder so.

Die KT mag sich die Spuren auf dem DHL-Umschlag und der Hülle in Ruhe anschauen. Dann sehen wir weiter. Der Beschuldigte ist da völlig entspannt.

(*) Landeskriminalamt Kriminaltechnik

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Belehrung zur Identitätsfeststellung

So sieht es aus, wenn jemand ordnungsgemäß belehrt wird, bevor seine Daten auf ewige Zeiten im Polizeicomputer versenkt werden.

Das Schicksal solcher Vordrucke ähnelt allerdings dem der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Kauf eines Seifenhalters für’s Gästeklo: Das liest kein Mensch.

Dabei ist es so einfach. Im Punkt 4 liegt der Schlüssel: Entweder sollte der Lieblings-Verteidiger angerufen werden. Es gibt aber auch in nahezu jeder Stadt, jedenfalls in Berlin einen Strafverteidiger-Notruf. Einfach mal durchklingeln, wenn man nicht weiß, daß es besser wäre, sich nicht ED-behandeln zu lassen, wenn es nicht unbedingt notwendig ist.

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Auf freiwilliger Basis

Die Mandantin wurde auf frischer Tat erwischt. Beim versuchten Diebstahl von zwei Bierdosen und einer Packung Käse. Aus dem Schlußbericht der Polizei:

Frollein F. wurde der Polizei übergeben. Diese äußerte sich nicht und gab an, dass sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen will. Frollein F. gab auf freiwilliger Basis eine DNA-Probe ab.

Nota bene: Es geht hier nicht um den bandenmäßigen Handel von Heroin im Kilobereich. Auch nicht um ein Sexualverbrechen. Ein schlichter Ladendiebstahl, begangen von einer alkoholkranken Frau; Schaden: 0,00 Euro. Trotzdem wird eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen.

Die Daten aus der „freiwilligen“ DNA-Probe werden nun die nächsten 100 Jahre den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stehen. Ich gratuliere zu diesem Fahndungserfolg und zu der Verwirklichung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Ich weiß nicht, warum mit das in diesem Zusammenhang gerade einfällt: Die Behörden der ehemaligen DDR haben Geruchsproben von Verdächtigen in Einmachgläsern konserviert. Genützt hat es nichts.

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Die Polizei macht Punk-Party

Die Hamburger Polizei hatte ein paar Kollegen aus Sachsen-Anhalt eingeladen, sich das Schanzenviertel einmal gemeinsam anzuschauen. Nach dem Besuch wurden die Gäste standesgemäß untergebracht, im Steigenberger Treudelberg. Die Nobelherberge verspricht nämlich:

Sie suchen noch nach dem gewissen Etwas um Ihre Veranstaltung zu etwas Besonderem zu machen? Was wäre idealer, als zwischendurch eine aktive, sportliche oder kulinarische Pause einzulegen? Gerne erstellen wir Ihnen Ihr individuelles Rahmenprogramm, welches jeden einzelnen Ihrer Teilnehmer aufs Neue motivieren wird!

Aktiv, sportlich und kulinaisch. Das ist das, was die Sachsen-Anhaltiner brauchen, dachten sich die Hamburger. Und trafen den Nagel auf den Kopf. Es muß eine geile Party gewesen sein, berichtet NDR Online:

Ein volltrunkener Beamter in Uniform erbrach sich auf dem Hotelflur, andere stürmten eine Hochzeitsgesellschaft und belästigten die Gäste. Außerdem seien Hotelangestellte verbal attackiert worden.

Ich wußte es: In jedem Polizeibeamten steckt ein Punk! 8-)

Danke an Zippe für den Hinweis auf den Bericht. crh

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Frustrierter Beamter

Es ging um Überweisungsbetrug. Irgendjemand hat versucht, über gefälschte Überweisungsaufträge ein fremdes Konto leer zu räumen. Derjenige, der die Aufträge in die Briefkästen der Banken eingeworfen hatte, behauptet, mein Mandant sei derjenige, welcher … Weitere Beweise finden sich auch nach der durchgeführten Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume meines Mandanten nicht.

Die Staatsanwaltschaft ist gesprächsbereit. Wir erörtern die erkennungsdienstliche Behandlung – also insbesondere Fingerabdrücke – meines Mandanten. In der Zwischenzeit hatte sich aber herausgestellt, daß die sichergestellten Aufträge keine Spuren tragen. Die Abnahme von Fingerabdrücken war damit auch für die Staatsanwaltschaft aus strafprozessualer Sicht entbehrlich.

Aber offenbar hatte der Polizeibeamte, immerhin ein Kriminalhauptkommissar, Mitleid mit dem Geschädigten. Und er mochte meinen Mandanten wohl auch nicht. Einen Grund für diese Aversion gibt es eigentlich nicht, mein Mandant ist bislang noch nicht „polizeilich in Erscheinung getreten“. Und das, obwohl er Migrant ist. Darüber wunderte sich der Polizist ganz besonders.

Dieses Mitleid und diese Aversion scheinen den KHK dazu veranlaßt zu haben, eine recht schlampig begründete (erneute) Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu verfügen.

Diesmal war der Rechtsgrund für die Anordnung nicht mehr wie zuvor „Ermittlung begangener Straftaten“ (§ 81b 1. Alt.), sondern dem Kommissar ging es um die Verhinderung künftiger Straftaten (§ 81b 2. Alt. StPO).

Allein die fehlende Begründung für die polizeibeamtliche Prognoseentscheidung wird diesen Bockmist aus formellen Gründen bereits vor dem Verwaltungsgericht zu Fall bringen. Aber auch inhaltlich ist die Anordnung nicht haltbar. Es gibt keinerlei Grund dafür anzunehmen, daß mein bislang unbescholtener, in Lohn und Brot stehender Mandant künftig Straftaten begehen wird.

Ich habe den Beamten telefonisch darauf vorbereitet, daß ich meinem Mandanten geraten habe, von den Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die das Gesetz ihm zur Verfügung stellt: Widerspruch, Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung an die Polizei und gleichzeitig auch an das Verwaltungsgericht.

Der Beamte gab sich enttäuscht:

Wenn die Geschädigten doch bloß auch so viel Rechte hätten wie die Täter …

Solch ein Statement eines Ermittlungsbeamten sollte meiner Ansicht nach zu sofortigen Versetzung in den Kohlenkeller zum Staubwischen zur Folge haben. Zeigt dieser unscheinbare Satz doch, daß der KHK von seiner Arbeit, die er tagtäglich verrichten sollte, keine Ahnung hat. Aber das wird ihm das Verwaltungsgericht nun gern auch schriftlich mitteilen.

Weitere Einzelheiten zu dieser Art der Verteidigung vor dem Verwaltungsgericht habe ich in diesem Beitrag bereits einmal beschrieben.

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Wahllichtbildvorlage, iiihhhh!

Es ging um eine Prügelei unter Jugendlichen. Die Zeugin sollte die Polizei dabei unterstützen, einen Beschuldigten zu identifizieren.

Dazu wurden ihr sechs Bilder vorgelegt, von denen eines den Beschuldigten zeigt, eine so genannte Wahllichtbildvorlage (WLV). Dazu vermerkte der Polizeibeamte:

Bei Vorlage d. WLV reagierte sie insbesondere auf Blatt 58 der Akte. Sie drehte sich vom Blatt weg, zeigte sich übermäßiger Weise angeekelt. Sie legte die Nase in Falten und wiederholte mehrfach laut singemäß: „iiiihhhhhh, sind die eklig“, „iiiiiiihhhhhhh“, „iiihhhh sind die alle fett“.

Auch im übrigen war die Vernehmung dieser Zeugin nicht sehr ergiiiiiiiihhhbig.

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