Kanzlei Hoenig Info

Man spart, wo man kann

Sehr viele Ermittlungsverfahren, in denen es um Betäubungsmittel geht, beginnen mit einem Telefonat, an dem drei Personen beteiligt sind: Der Anrufer und der Angerufene, die sich unterhalten und ein Ermittler, der sich diese Unterhaltung anhört.

Das ist in der Szene natürlich auch bekannt. Deswegen nutzt man in der Regel Telefonkarten, die keine Rückschlüsse auf den Telefonisten zulassen. Man besorgt sich also Prepaid-Karten, bei deren Erwerb man sich nicht registrieren lassen muß. Die gibt’s im Ausland, bei eBay oder beim freundlichen Gebrauchthandydealer auf der Sonnenallee. Oder beim Discounter, der die Personalien nicht so genau überprüft.

Die Ermittler sind aber durchaus imstande, auch solche Telefone zu überwachen. Für den richterlichen Beschluß nach § 100a StPO sind nämlich die Personalien des Besitzers nicht zwingend erforderlich (§ 100b II Nr. 1 StPO), die Rufnummer reicht aus. Das führt im Einzelfall zu lustigen Ergebnissen.

Im Rahmen einer Ermittlung gegen ein paar „Landwirte“ bekommen die Protagonisten mit, daß ein Handy abgehört wird. Das führt zur sofortigen Entsorgung des Telefons und der SIM-Karte. Aber nicht in die Gelbe Tonne der Berliner Stadtreinigung (BSR). Sondern – das Ding funktioniert ja noch, kann man doch nicht einfach wegschmeißen – hier:

Tausch- und Geschenkmarkt

So oder so, mit der Entsorgung haben unsere Anbauern dann eine Sorge weniger. Und die Abhörer hören erstmal nichts mehr.

Nun gibt es andere Menschen, die sich ihr schmales Einkommen mit einem Zubrot aufbessern möchten, aber nicht über das notwendige Startkapitel verfügen. Es hat sich in dieser – sagen wir mal – Hobby-Szene herumgesprochen, daß es kostengünstige gebrauchte SIM-Karten und Telefone quasi an jeder Ecke in Neukölln und Kreuzberg gibt.

Und wie es der Teufel will, erwirbt unser Hobbydealer das oben beschriebene entsorgte Handy samt Karte (extrem günstiges Schnäppchen!) und verabredet sich mit seinen Stammkunden.

Der vorübergehend still gelegte Abhörer wundert sich über die neuen Stimmen am Telefon und stellt fest, daß das, was da besprochen wird, mit seinem ursprünglichen Fall nichts zu tun hat. Plötzlich geht es nicht mehr um einen Kräutergarten (vulgo: Cannabisplantage), sondern um die Versorgung der Gäste einer Gaststätte mit Turnschuhen (vulgo: Kokain i.n.g.M. – § 29a I 2 BtMG).

Der Turnschuhlieferant hat da wohl am falschen Ende gespart. Oder er war zu ungeduldig. Wenn er das Schnäppchen erst einmal für drei Monate in die Schublade gelegt hätte, wäre die Frist des § 100b I Satz 4 StPO abgelaufen und eine weitere Überwachung nahezu ausgeschlossen.

Verflixte Technik aber auch. Es geht doch nichts über ein persönliches Gespräch …

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Das ursprüngliche Bild war von © Tim Reckmann via pixelio.de. Er verschickt aber auch Rechnungen für die Veröffentlichungen seiner Photos, deswegen habe das Bild vom Server genommen und entsprechend ersetzt.

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Grünes Cannabis

Gut ist, daß der Grünen-Chef Cem Özdemir auf diese subtile Art und Weise zeigt, was er von der Idee einer Legalisierung von Cannabis hält:

Entbehrlich ist aber, daß Özdemir sich mit der BILD am Sonntag („BamS“) einläßt und sich gegenüber deren Jounalistoiden äußert:

Dass das simple Platzieren einer Hanfpflanze in einem Internetvideo umfangreiche Ermittlungen nach sich zieht, zeigt, wie widersinnig die deutsche Drogenpolitik ist.

Es gibt sicherlich reichlich andere, seriöse Medien, die ein solches zutreffendes Statement ehrlicher und damit überzeugender hätten rüberkommen lassen.

Die Kriminalisierung der Konsumenten von Cannabis in Deutschland lässt sich jedoch nur mit einer ideologischen und irrationalen Drogenpolitik erklären, die eine Droge wie beispielsweise Alkohol akzeptiert, eine andere wie Cannabis jedoch mit allen gesellschaftlichen Folgen verteufelt.

Inhaltlich läßt sich dem nichts entgegen setzen, was von Vernunft getragen ist. Bloß das Medium, über das Özdemir dieses Argument transportieren läßt, entwertet den hervorragenden Ansatz.

Lieber Cem Özdemir, das können Sie besser machen!

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„Keine besonderen Vorkommnisse.“ In Dresden.

Der 20-jährige Khaled war am Dienstagmorgen – also ein paar Stunden nach dem Ende der Spaziergänge von diesen selbsternannten Rettern des Abendlands – irgendwie tot aufgefunden worden. Die Dresdner Polizei kam recht schnell zum Ergebnis, der schwarze Mann sei „nicht von hier“ und es gebe für eine Fremdeinwirkung keine Anhaltspunkte.

Nun stellt die Staatsanwaltschaft Dresden mit, daß die nicht erfolgte Fremdeinwirkung durch durch Messerstiche in Hals und Brust verursacht wurde. Und schickt SOFORT, d.h. 30 Stunden nach der Tat, die Spurensicherung an den Tatort.

Die Spurensicherung wird begleitet von Sachsens Innenminister Markus Ulbig (CDU), der versicherte, er sei …

… natürlich sehr betroffen über den Tod des jungen Mannes.

Natürlich. Sehr betroffen. Und weiter forderte er:

Jetzt muss schnell und gründlich ermittelt werden. Ohne Vorverurteilung!

Schnell. Und ohne Vorverurteilung.

Dieter Kroll, 40 Jahre älter als Khaled und Dresdens Polizeichef, ist ganz sicher, daß die Ermittlungen de lege artis erfolgt sind und erfolgen werden:

Ich bin überzeugt, dass wir keinen Fehler gemacht haben.

Deswegen auch wurde den Journalisten, die Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bei der Pressestelle der Polizei angerufen hatten, mitgeteilt: Nichts Neues in Dresden.

Dresden, Blaues WunderSo sieht das also aus in der Hauptstadt des Freistaates Sachsen, im Elbflorenz. Die Fische flußabwärts der Elbe dürften sich freuen, über die vielen Menschen, die auf den Brücken stehen und angesichts der aktuellen Lage in Dresden das Kotzen bekommen.

MdB Volker Beck (Grüne) hat Strafanzeige erstattet, wegen möglicher Strafvereitelung im Amt, berichtet der Spiegel. Mit den Ermittlungen wurden die Ermittler der Dresdner Polizei beauftragt. Ich nehme Wetten über den Ausgang dieser Ermittlungen entgegen.

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Bild: Wolfgang Wehl / pixelio.de

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Der Strafverteidiger empfiehlt – 91

Strafverteidiger,Berlin,Kreuzberg,Paul-Lincke-UferHeute:

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Das darf man ja wohl noch sagen

Schmierenjournalismus

Ich sach jetzma besser nichts mehr dazu.

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So kann man nicht arbeiten

Mal eben in Ruhe am Wochenende das wegarbeiten, was im Trubel der Woche liegen geblieben ist. Und dann das hier:

Serverauslastung

Der Terminalserver arbeitet lieber für andere Dienste als für mich.

Taskmanager

Gut, daß unsere Techniker sich auch nachts und am Wochenende für den Erhalt unserer Leistungsfähigkeit einsetzen. Besten Dank insoweit!

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Staatsanwaltliche Bereitschaft im Verzug

Man hatte ein paar Gramm Kokain gefunden, in der Unterhose des Mandanten. Kriminalistische Erfahrung hinderte den Polizisten daran, dem Mandanten zu glauben, daß er das Koks „gerade eben“ in der Hasenheide gekauft habe.

In seinem Bericht liest man später:

Aufgrund vorliegenden Sachverhaltes wurde eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Besch, angeregt, der uns gegenüber äußerte, bei seiner Mutter in der Dingensstraße 666, 10969 Berlin, zu wohnen, da er zurzeit keine Wohnung hat.

Dieselbe kriminalistische Erfahrung führt dann zum Telefon:

Bereitschaftsdienst

Und jetzt? Aufgeben? Niemals!

Da keine richterliche Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung eingeholt werden konnte, wurde die Wohnanschrift gegen 22.40 Uhr aufgesucht und auf Anordnung der POK’in P* aufgrund Gefahr im Verzüge durchsucht um einen Beweismittelverlust zu verhindern.

Ich halte fest: Wenn der Bereitschaftsstaatsanwalt ungestört sein möchte, ist die richterliche Anordnung einer knapp noch nicht mitternächtlichen Durchsuchung der Wohnung der Mutter eines Beschuldigten wegen Gefahr im Verzuge zulässig. Meint die Frau POK’in.

Unsere Kanzlei ist auch um 22.40 Uhr erreichbar. Wir schalten unser Telefon nicht ab. Aber wir sind ja auch keine Bereitschaftsstaatsanwälte.

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Befangener Sonderband

Erfahrende Strafkammervorsitzende wollen von Anfang an den Überblick behalten. Deswegen werden für besondere Teile des Verfahrens besondere Akten angelegt. In umfangreichen Verfahren beginnt es mit der Anlage eines „Sonderband (SB) Sitzungsprotokolle“. Weitere beliebte Sonderbände betreffen Teile der Beweisaufnahme.

Einen „Sonderband Ablehnungsgesuche“ braucht es gleich zu Beginn einer Hauptverhandlung eigentlich nicht. Es kommt zwar schon häufiger vor, daß ein Angeklagter unmittelbar nach dem Startsignal einen Befangenheitsantrag stellt. Das hängt mit dem § 25 I StPO zusammen, der fordert, daß bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse ein solches Gesuch angebracht werden muß. Sonst ist es nämlich zu spät.

Über diesen Antrag wird entschieden und dann kann’s weitergehen, da ein Vorsitzender Richter am Landgericht grundsätzlich nie befangen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es in der Literatur durchaus, in der Praxis aber eher sehr selten.

Ziel eines Befangenheitsantrags ist daher auch nicht zuerst die Ablösung des Richters, sondern die Verteidigung signalsiert dem Gericht damit, wo ihrer Ansicht nach Grenzen liegen, die nicht überschritten werden dürfen. Solche Signale werden von professionellen Vorsitzenden entgegen genommen und im weiteren Verlauf des Verfahrens auch berücksichtigt. Es handelt sich also um die Spielart eines Begrüßungsrituals.

Außerdem will die Verteidigung ggf. ein richterliches Verhalten durch das Rechtsmittelgericht überprüfbar machen; und der Weg dorthin führt dann meist über einen Beschluß, mit dem das Gericht über einen Ablehnungsantrag befindet.

Das, was sich in einem in der Öffentlichkeit interessiert beobachteten Verfahren derzeit zuträgt, hat aber vom Umfang her Seltenheitswert. Noch bevor die Anklageschrift verlesen worden ist, gibt es bereits einen prall gefüllten „Sonderband Befangenheit“:

Befangener Sonderband

Für den Umfang kann es nun mehrere Gründe geben. Zum Beispiel könnten sensible Angeklagte hohe Ansprüche an die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Gericht haben. Oder sie werden von Verteidigern vertreten, die ihre Aufgabe ernst nehmen und Fehler der Richter gnadenlos rügen, wenn sie zu Lasten ihrer Mandanten gehen. Denkbar ist aber auch, daß die Richter abzulehnen sind, weil sie schlicht schlecht arbeiten und die Vorschriften, die dem Schutz der Angeklagten dienen, nicht so genau im Focus haben.

Ich kann nach dem bisherigen Verlauf und dem Auftreten dieses Vorsitzenden nicht ausschließen, daß die Ablehnungsgesuche bald in einem SB II Befangenheit gesammelt werden.

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Was bisher geschah …

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben eine

Chronik islamistischer Terroranschläge in Europa seit 2004

erstellt, die hier als PDF-Datei einsehbar ist.

Islamistischer Terror stellt ein weltweites Problem dar. Die bislang schwersten Anschläge fanden am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika statt. In New York, Virginia und Pennsylvania kamen über 3.000 Menschen ums Leben. Weitere schwere Attentate wurden u.a. in Afrika, Australien, Indonesien und Pakistan verübt. Auch Europa zählte im vergangenen Jahrzehnt verstärkt zu den Zielen islamistischer Terrorangriffe. Die Chronik listet durchgeführte und vereitelte Anschläge des vergangenen Jahrzehnts auf.

… lautete die Einleitung der von Dr. Klaus Sator und Dr. Andreas Trampe verfasste Chronik.

Auch das Bundesamt für Verfassungschutz hat eine „Übersicht ausgewählter islamistisch-terroristischer Anschläge“ veröffentlicht: hier.

Ich möchte diesen Tabellen eine weitere gegenüberstellen, die Daten zur Geschichte der linksextremistischen Terrororganisation Rote Armee Fraktion.

Die Veränderungen der StPO seit der „bleiernen Zeit“ waren (und sind) gravierend; das ist das Ergebnis der „Aktionsreihe“, die von Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Thorwald Proll und Horst Söhnlein am 2./3. April 1968 in Frankfurt a.M. begonnen hat. Wir werden nun damit rechnen müssen, daß es nun weitere Einschränkungen der Freiheitsrechte, die sich ein paar kluge Köpfe am 08. Mai 1949 ausgedacht haben, geben wird.

(Noch) Eine Übersicht über die Änderungsgesetze und Neubekanntmachungen der Strafprozessordnung und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes findet der historisch Interessierte in den Depots der Fernuni Hagen.

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Keine Akteneinsicht für Nebenkläger

Das wird den Nebenkläger- und Nebenklägerinnen-Vertreter und -Vertreterinnen nicht gefallen, was der 1. Strafsenat des Hanseatisches Oberlandesgericht am 24.10.2014 (1 Ws 110/14) beschlossen hat:

Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

Grundsätzlich haben Zeugen keinen Anspruch, sich auf ihre Aussage vor Gericht vorzubereiten, indem sie sich vorher mal die Ermittlungsakten anschauen. Wäre ja noch schöner, wenn sich der Zeuge erst einmal über den Sachstand die Ermittlungsergebnisse erkundigen und über die Aussagen der anderen Zeugen und des Angeklagten informieren könnte, bevor er sich über seine eigenen Erinnerungen klar wird.

76614_web_R_by_Uwe Steinbrich_pixelio.deWo es Grundsätze gibt, sind die Ausnahmen nicht weit. Nebenkläger (m/w), also Verletzte in einem Strafverfahren, hatten bisher in großem Umfang ein Akteneinsichtsrecht, § 406e StPO. Und wenn danach eine Nebenklägerin als Zeugin vernommen wird, kann sie sich aussuchen, an was sie sich erinnern möchte: An den Akteninhalt oder an das, was sie selbst gesehen, gehört oder sonstwie bemerkt hat.

Diesem Recht hat nun ganz zu Recht die hanseatische Rechtsprechung mit diesem Beschluß einen Riegel vorgeschoben. Jedenfalls in der Konstellation, in der sich die Aussage einer Geschädigten und die eines Angeklagten widersprechen und ansonsten keine weiteren durchgreifende Indizien vorliegen. Beim OLG Hamburg hört sich das so an:

Erhält die einzige Belastungszeugin im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation […] Kenntnis von Inhalten ihrer früheren Vernehmungen oder ihrer spontanen Angaben, kann eine Würdigung der Aussagekonstanz nicht mehr vollständig entsprechend den vorstehend benannten Maßgaben erfolgen. Anhand der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung wäre eine sichere Unterscheidung zwischen der Wiedergabe real erlebten Geschehens und schlichtem Referieren ihrer zuvor im Wege der Einsicht in die Verfahrensakten zur Kenntnis genommenen Inhalte früherer Vernehmungen nicht mehr möglich […]. Überdies wäre bei umfassender Aktenkenntnis eine Anpassung des Aussageverhaltens des einzigen Belastungszeugen an die jeweils aktuelle Verfahrenslage nicht auszuschließen […] .

Das Gericht macht von einer naheliegenden Möglichkeit Gebrauch: § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO versagt die Akteneinsicht, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Wenn der Tatrichter also befürchtet, daß eine Geschädigte ihn mit einer „angepaßten“ Aussage daran hindern könnte, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen, gibt es keine Akteneinsicht.

Find ich gut.

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Die Entscheidung im Volltext gibt es bei Juris (nur für Mitglieder) und auf Burhoff Online (für alle)

Bild: Uwe Steinbrich / pixelio.de

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