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Post aus dem Gaswerk

Der Mandant sitzt in der Untersuchungshaft. Und nutzt dort sein Recht, an mich als seinen Verteidiger Briefe zu schreiben, die nicht von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kontrolliert werden. Die Post des Mandanten an alle anderen Empfänger liest im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt, später nach Anklageerhebung dann der Richter. Jedenfalls immer dann, wenn – meist gemeinsam mit dem Erlaß des Haftbefehls – solcherlei Einschränkungen vom Haft- bzw. Ermittlungsrichter nach § 119 StPO angeordnet wurden.

In der vergangenen Woche bekomme ich eine solche „Verteidigerpost“ von meinem Mandanten:

Gasanstalt

Irgend ein ganz komisches Gefühl stellte sich bei mir ein, als ich die Ortsangabe vor dem Datum gelesen habe. Diejenigen, die verantwortlich dafür sind, daß der Knast in einer Straße gebaut wurde, die einen solchen Namen trägt, scheinen über eine nur ganz eingeschränkte Sensibilität zu verfügen. Allein, daß die Bayern ein sonderbares Volk sind, kann der Grund dafür nicht nicht sein.

Ja, es ist mir bekannt, daß „ein Gaswerk eine Anlage zur Herstellung, Speicherung und Bereitstellung von technischen Gasen, insbesondere von solchen für Heiz- und Beleuchtungszwecke„, also eigentlich etwas ganz ziviles ist. Trotzdem: Die Verbindung zwischen einem Ort, an dem Gefangene in Zellen (oder Kammern?) untergebracht sind, und einem Gaswerk, ist beileibe keine glückliche.

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Großes Latinum für Polizeibeamte?

Der Mandant heißt diesmal nicht Wilhelm Brause. Er hat einen Namen, der die Vermutung nahe legen könnte, daß seine Eltern oder Großeltern eine andere Sprache gelernt haben als die deutsche. Diejenigen unter uns, die man im Teenager-Alter im Latein-Unterricht gequält hat, könnten zumindest eine grobe Richtung vorgeben, aus der die Familie des Mandanten nach Mitteleuropa gekommen sein könnten. Da der Name weder eine nennenswerte Anzahl des Buchstabens „ü“ hat, noch mit den Buchstaben „ski“ endet, kommt eine begrenzte Zahl an Herkunftsländern in Betracht, die eher im Süd-/Westen und nicht im Osten Berlins liegen.

Dieser Mensch steht nun im Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Deswegen schreibt die Polizei ihn an und lädt ihn zur Anhörung vor:

Vorladung

Soweit, so üblich. Diesen Textbaustein kann jeder Polizeibeamte und jeder Strafverteidiger auch dann rückwärts singen, wenn man ihn nachts um 3 aus dem Bett holt. Den tieferen Sinn dieser Formulierung und deren Gefährlichkeit versteht allerdings nur derjenige, der sich mit den Methoden und Strukturen eines Ermittlungsverfahrens auskennt. Die Kenntnisse der deutschen Sprache sind dafür nur eine Einstiegsvoraussetzung.

Es folgen weitere Hinweise, die sicherlich nicht falsch sind, gleichwohl sind sie unvollständig und deswegen – aus Sicht des Beschuldigten – auch gefährlich.

Dolmetscher

Nun könnte man sich fragen, ob es wirklich die Aufgabe der Polizei ist oder die eines Strafverteidigers, den Beschuldigten an dieser Stelle des Verfahrens bereits in allen Einzelheiten über die Rechte und Chancen einer effektiven Strafverteidigung aufzuklären.

Spannend ist allerdings der (vom Polizisten) gelb markierte Teil der Vorladung. Offenbar hat Polizeibeamte, der den Mandanten „anhören“ möchte, eine dunkle Ahnung. Die begründet sich in dem ausländisch klingenden Namen des Mandanten. Was soll der Ermittler also machen?

Wenn der Beschuldigte tatsächlich der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wird er im Zweifel diesen Satz nicht verstehen. Also könnte der Beamte auf die Idee kommen, den Text zu übersetzen. Nur in welche Sprache? Der Standort Neukölln legt da erst einmal türkisch oder arabisch nahe, da viele Neuköllner nebenher auch Türken oder Araber sind. Das paßt in diesem Fall aber nicht zu der vermuteten Herkunft des Namens.

Wenn der Polizeibeamte – wie ich – an einem altsprachlichen Gymnasium ausgebildet worden wäre und dann auch noch – anders wie ich – im Lateinunterricht aufgepaßt hätte, hätte er den Satz in die Ursprache des Romanischen übersetzen können. Dann wäre die Chance deutlich größer, daß der Hinweis auch verstanden wird. Aber das kann man von einem gemeinen Polizeibeamten ja nun wirklich nicht erwarten.

Nebenbei: Bereits die Großeltern des Mandanten sind hier in Deutschland geboren und er hätte den Hinweis sicherlich erst Recht nicht verstanden, wenn er in lateinischer Sprache formuliert worden wäre.

Polizeibeamte haben’s wirklich nicht einfach …

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Akteneinsichtsantrag und ZACK!

Ich hatte vor ein paar Tagen über mittelalterliche Wüsten und beschimpfte Staatsanwälte im Lande Brandenburg berichtet. Die Potsdamer Strafverfolger waren mit meinem Akteneinsichtsgesuch überfordert, das zu irrsinngen Bemerkungen statt zur vollständigen Akteneinsicht führte.

Nicht, daß jetzt irgendjemand glaubt, der neue Osten sei noch immer nicht im alten Westen angekommen. Man soll nicht alle Ossis über einen Kamm scheren.

In einer anderen – auch recht umfangreichen – Sache hatte ich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden vor ein paar Tagen um Einsicht in die Akten gebeten. Statt weinerlicher Kommentare über versehentlich geschredderte Vier- oder Fünftakten bekomme ich dieses Anschreiben:

eAkte aus Sachsen 01

Nach dem „Auspacken“ hatte ich einen Packen mit 13 Aktenbänden und 4.002 Blatt sowie ein weiteres Paket auf meinem virtuellen Tisch, dessen letztes Blatt so aussah:

eAkte aus Sachsen

In den Akten finden sich eine zweistellige Anzahl von Schreiben, mit denen den Mitverteidigern bereits die beiden DVD übersandt wurden. Oft nur ein paar Tage nach Eingang des Akteneinsichtsantrags. Keine Viertakten, keine Schredder, einfach nur zwei Silberlinge mit 53 Aktenbänden, die jeweils für 1,45 Euro mal eben von Sachsen nach Berlin und anderswo geschickt wurden.

Da haben die Dresdner sogar die sonst immer so fortschrittlichen Wessis aus Bayern überholt. Na, vielleicht klappt das auch mal an irgendeinem St. Nimmerleinstag in diesem roten Brandenburg.

Nebenbei:
Kann mal jemand eben ausrechnen, was so ein Kopiesatz an Akten, auf’s Papier kopiert, für Kosten nach dem RVG-VV 7000 auslösen würde? Und das dann mit der Anzahl der Verteidiger (so Stücker 15 etwa) multiplizieren. Ich kann mit so großen Zahlen nicht umgehen. Und was kann ich statt dessen für die beiden DVD abrechnen? (Wenn ich diese irrsinnigen Zahlen hier aufschreiben würde, glaubt mir das sowieso kein Mensch.)

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Kurzes Leben

Fundstück in einer Ermittlungsakte:

Frau Wilhelmine Brause gab an, daß sie sich mit dem hier Tatverdächtigen für den Zeitraum Oktober 2012 bis November 2012 in einer Lebensgemeinschaft befunden hat.

Wir leben eben in einer kurzlebigen Zeit.

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Beklopptes Pferd und ein Affe beim AG Nauen

BRB-AdlerIch hatte dem Herrn aus dem Land Brandenburg vor einigen Monaten abgesagt. Er hätte es gern gesehen, wenn ich ihn verteidigt hätte. Da mir aber – sagen wir mal – der zeitliche Aufwand nicht ganz paßte, habe ich ihm geraten, einem anderen Strafverteidiger auf die Nerven zu gehen den Auftrag zu erteilen. Damit war ich ihn los. Dachte ich.

Meinem durchaus ernst gemeinten Ratschlag ist der zeitintensive Herr aus Brandenburg aber leider nicht gefolgt. Er hat sich selbst verteidigt („das bisschen Strafrecht …„) und dem Gericht zahlreiche lange Briefe geschrieben. Einzeilig, mit reichlich Anlagen.

In der Gerichtsverhandlung gab es dann eine Diskussion zwischen ihm und der Richterin. Man habe ihm keine Akteneinsicht gewährt und deswegen stellte er einen Antrag:

Ablehnungsgesuch

Es gab noch einige Nachbesserungen, dann beschloß und verkündete (b.u.v.) das Gericht:

BuV

Damit war ein verhängnisvolles Stichwort gefallen: „Rechtsanwalt“. Da der Herr nun mal nicht auf den Kopf gefallen ist, haute er den nächsten Antrag raus:

PV-Antrag

Gar nicht so bekloppt, wie es zunächst scheint. Denn wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 II StPO), muß das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen.

Offenbar hat der Brandenburger die Richterin überzeugen können. Denn er bekommt Gelegenheit dazu, dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, der ihm zum Pflichtverteidiger bestellt werden soll.

RA Hoenig als PV

Und dann nahm das Unheil seinen Lauf. Ohne auf den Gedanken zu kommen, diesen Rechtsanwalt vorher mal kurz zu befragen, was er von der Idee hält, sich jetzt als Pflichtverteidiger zum Affen machen zu lassen, beschließt und verkündet sie:

Bestellung

Noch am gleichen Tag verschickt das Amtsgericht Nauen die Ausfertigung des Beschlusses (pdf), meine Ladung zum neuen Termin im September und die komplette Gerichtsakte.

Vom Pferd getreten geglaubt, habe ich erstmal einen gleichwohl sehr sachlich formulierten Antrag gestellt. Ich bin auf die Reaktion der Richterin gespannt, obwohl mir die Rechtslage (z.B. KG Berlin, Beschluss vom 12. April 1978 – (1) 1 StE 2/77, (1) 1 StE 130/77 –; juris) grundsätzlich bekannt ist.

Übrigens: Die Rolle des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in diesem Schaustück, so wie sie in dem Sitzungsprotokoll beschrieben wurde, ist einen eigenen Beitrag wert.

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Erlaubt: Nazis sind Spinner

Das Bundesverfassungsgericht informiert das rechtsradikale Gesindel darüber, daß es

keine Vorschrift im Grundgesetz gibt, die dem Bundespräsidenten politische Stellungnahmen verbietet.

Auch im Übrigen brauche der Bundespräsident keine Ermächtigungsgrundlage dafür, das braune Pack als Spinner zu bezeichnen.

Wir brauchen Bürger, die auf die Straße gehen und den Spinnern ihre Grenzen aufweisen.

hatte Bundespräsident Gauck im August 2013 gesagt.

Das hätte wirklich noch gefehlt, unserem Vorsitzenden diese äußerst milden Worte zu untersagen. Mir fallen da ganz andere Attribute für diese Wirrköpfe ein.

Weitere Informationen zur Entscheidung des BVerfG – 2 BvE4/13 – liefert der Tagesspiegel

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Irrsinn und wüste Beschimpfungen im mittelalterlichen Potsdam

528372_web_R_K_B_by_Stefan Emilius_pixelio.deIn einer sehr umfangreichen Wirtschaftsstrafsache mit einer zweistelligen Anzahl an Beschuldigten (bzw. bereits Verurteilten und noch Angeklagten) hatte ich für meinen Mandanten eine Sachstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft geschickt.

Ich habe zwar am Rande mitbekommen, daß die abgetrennten Verfahren noch verhandelt werden. Es ist aber damit zu rechnen, daß mein Mandant zusammen mit weiteren Beschuldigten als nächster „an der Reihe ist“.

Und da ich zuletzt im Mai 2011 die Ermittlungsakten zur Einsicht hatte und sich in der Zwischenzeit reichlich Neues ergeben hatte, habe ich auch (ergänzende) Akteneinsicht beantragt.

Gemeinsam mit meinem Mandanten wollte ich prüfen, ob es aufgrund der erneuerten Sachlage sinnvoll ist, eine weitere Verteidigungsschrift zu verfassen, um damit Einfluß auf die Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft zu nehmen.

Der Herr Staatsanwalt antwortete mir:

… es ist beabsichtigt, gegen Ihren Mandanten sowie gegen den Beschuldigten Bullmann und die drei weiteren verbliebenen Beschuldigten (Gluffke, Brause und Frollein F.) in etwa 3 bis 4 Wochen Anklage zum Landgericht Potsdam zu erheben.

Da die Akten, was Ihren Mandanten betrifft, im Hinblick auf die beabsichtigte Anklageerhebung bereits weitestgehend durchgearbeitet sind und die Passagen speziell betreffend Ihren Mandanten in weiten Teilen im Entwurf schon geschrieben sind, sind die Ihren Mandanten herausgehoben betreffenden Akten bereits weitgehend für die Versendung zum Gericht verpackt. Die für Akteneinsichtsgesuche vorgehaltenen Viertakten sind, da mit solchen jetzt nicht mehr gerechnet worden ist, insoweit vernichtet. Die Drittakten benötigen OStA Müller, StA Dr. Meier und ich zum Handgebrauch fortlaufend für den Abschluss an der Anklageschrift.

Ich möge mir eine „garantiert inhaltsgleiche und aktuelle Zweitakte“ bei der Ermittlungsbehörde abholen, die – aus Potsdamer Perspektive – in unmittelbarer Nähe unserer Kanzlei sei.

An dieser Stelle möchte ich nochmal festhalten: Es handelt sich um ein Verfahren, in dem sich nahezu sämtliche Handlungen, die die Staatsanwaltschaft bestraft sehen möchte, im Internet zugetragen haben. Die Potsdamer Strafverfolgungsbehörde führt also ein Ermittlungsverfahren im Cybercrime-Bereich, und hat ausschließlich Papierakten zur Verfügung!

Und um dem noch eine Krone oben drauf zu setzen, schmeißt sie mühsam angefertigte Aktenkopien in den Reiswolf, weil der Staatsanwalt die Ansicht vertritt, daß ich die Akten nicht mehr einsehen möchte. Zur Begründung bezieht er sich u.a. darauf, daß die Verteidiger aus „einem früheren Trennverfahren dieses Verfahrenskomplexes“ sein Angebot, die „Viertakten kostenlos zum Verbleib zu überlassen“ nicht angenommen hätten.

Daß die „anderen“ Verteidiger – anders als diese Potsdamer Mittelalterbehörde – ihre Akten ebenfalls digital vorhalten und sich – ebenso wie unserer Kanzlei – ihre Wände nicht mit Regalen voller Papier zustellen wollen … auf diese Idee kommt der Staatsanwalt eher nicht. Also schmeißt er die Akten in die Tonne.

Ich habe dem Herrn Ermittler einen Brief geschrieben:

Den Irrsinn Ihrer Behörde, die Akten dieses Cybercrime-Verfahrens nicht zu digitalisieren, um sie den anderen Verfahrensbeteiligten und den zahlreichen Verteidigern jeweils auf (geschützten) DVD zur Verfügung zu stellen, möchte ich – jedenfalls an dieser Stelle – nicht weiter kommentieren.

Dazu dann aber der Kommentar des Herrn Staatsanwalts:

Im Übrigen ist Ihre Ansicht zur Frage der „elektronischen Akteneinsicht“ hier seit längerem bekannt und stößt hier auch auf ein gewisses Verständnis. Wüster Beschimpfungen („Irrsinn“), die ich persönlich im Übrigen auch als unpassend empfinde, bedarf es daher durchaus nicht, um die Staatsanwaltschaft für Ihre Auffassung zu sensibilisieren.

Ich bin gespannt, wie der nun – immerhin sensiblisierte – Strafverfolger reagiert, wenn ich wirklich mal anfange mit wüsten Beschimpfungen.

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Bild: Stefan Emilius / pixelio.de

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Nach 3 Jahren: Server-Update

Nach gut 3 Jahren, in denen der „alte“ Server einen ganz hervorragenden Dienst geleistet hat, steht nun die Anschaffung neuer Hardware vor der Tür:

Primergy TX2540 M Tower (customized #15909)
– 2 x Xeon E5-2420v2 (2,2GHz/15MB/1600MHz)
– 5 x 16 GB DDR3 1600 R ECC 2Rx4 L
– RAID 5/6 512MB 6G 512MB,
– DVD-RW
– Festplatten: 6 x 600GB SAS 6G 15k 3,5“
– LAN: 2 x Gbit Ethernet 10/100/1000
– Stromversorgung: 2 x Netzteil hot-plug,

Mal schauen, was draus wird.

BTW:
Wenn jemand Interesse an der alten Kiste hat: Ich nehme gern Angebote entgegen, die ich nicht ablehnen kann.

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Das eigene Knie

536616_web_R_K_by_Joachim Frewert_pixelio.deElf Monate Untersuchungshaft mit anschließendem Freispruch. Das führt grundsätzlich zu einer Haftentschädigung in Höhe von 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Das ist ohnehin nur ein unverschämtes Trinkgeld, das der Gesetzgeber dem zu Unrecht Weggesperrten vor die Füße wirft. Es gibt aber Fälle, da gibt es aber noch nicht einmal das.

Dem freigesprochenen Untersuchungshäftling Wilhelm Brause hatte man eine Brandstiftung vorgeworfen. Das Landgericht Aurich sprach ihn im ersten Durchgang schuldig und verurteilte ihn. Die Revision des Herrn Brause war erfolgreich, der BGH hob das Urteil auf. Im zweiten Durchgang kam es zum Freispruch. Die Zwischenzeit verbrachte Wilhelm im Knast.

Für diese Zeit habe er aber seinen Entschädigungsanspruch verwirkt, weil er im Ermittlungsverfahren als Zeuge gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht habe, meinte jetzt das OLG Oldenburg. Dadurch sei er in den Verdacht geraten, selbst der Täter zu sein.

Wilhelm Brause hatte nämlich der Polizei und dem Gebäudeversicherer erzählt, nur der Vermieter und er seien im Besitz eines Schlüssels für das Gebäude. Die (erste) Verurteilung fand ihre entscheidende Grundlage aber darin, daß nur Brause die Gelegenheit hatte, das Gebäude zu betreten und den Brand zu legen.

Brause habe aber gewußt, daß auch noch weitere Personen einen Schlüssel und damit Zugang zum Objekt und Gelegenheit zur Brandlegung gehabt hatten. Und genau aus diesem Grund wurde er im zweiten Verfahren freigesprochen und aus der Haft entlassen.

Kann es sein, daß hier der Ärger des Gerichts im Vordergrund steht ihn freisprechen zu müssen, obwohl er eigentlich verurteilt gehört? So nach dem Motto: „Wir wissen ganz genau, daß Du das warst. Wir können es Dir leider nur nicht beweisen. Und deswegen gibt es auch keine Entschädigung!“

Es kann aber auch ganz anders gewesen sein, und Brause wollte einfach mal gucken, wie es sich anfühlt, wenn man sich selbst ins eigene Knie schießt.

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Bild: Joachim Frewert / pixelio.de

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Drumrumgebastelt

Der Bundesrat hat eine neue Idee: Er schlägt einen § 202d im Strafgesetzbuch vor. Danach …

… wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,

wer Daten, die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Wer sich jetzt freut, daß nun ganze Belegschaften der Landesjustizministerien fünf Jahre lang hinter Gitter gebracht werden können, ist voreilig:

Staatliche Instanzen, die illegal erworbene Daten für die Strafverfolgung nutzen, sind von der Anwendung dieser Strafnorm ausgeschlossen. Der Ankauf dieser auf Datenträger gebrannten geklauten Daten wird straffrei möglich bleiben.

Amtsträger, die sich allein dienstbezogen bemakelte Daten verschaffen, sollen von einer Bestrafung ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat fest, dass der Ankauf sogenannter Steuer-CDs bereits nach dem geltenden Recht zulässig ist.

Denn erforderlich für eine gerechte Strafe sei die Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht. Wenn Amtsträger aber Daten in Besteuerungs- und Strafverfahren nutzen, wird der Staat nicht geschädigt. Und bereichern tut ja sich auch niemand.

Es ist bemerkenswert, wie es den Organen der Gesetzgebung auf recht hohem Niveau gelingt, ein durchaus sinnvolles Strafgesetz um ein grundsätzlich strafwürdiges Verhalten herum zu basteln.

Den Gesetzentwurf gibt es in der BT-Drs. 18/1288 (PDF, 459 KB)

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