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Knast
Die Strafkammer im Haftraum
Wenn jemand verhaftet wird, muß er bis zum Ende des nächsten Tages einem Richter vorgeführt werden, der dem Verhafteten den Haftbefehl verkündet. Es steht also nicht viel Zeit für die Vorbereitung des Haftbefehlsverkündungstermins zur Verfügung.
In Berlin gibt es dafür ein Eilgericht am Tempelhofer Damm und dort einen kleinen schmucklosen Raum, in dem der Gefangene sich vom Haftrichter anhören muß, daß er ab sofort keinen Türschlüssel mehr braucht. Die Türen schließen jetzt andere für ihn ab.
Das gefällt natürlich den wenigsten Leuten. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und deswegen das Haftprüfungsverfahren geschaffen. Wenn der Gefangene einen Haftprüfungstermin beantragt, muß spätestens 14 Tage später darüber entschieden werden. Wieder durch einen Richter, in Berlin dann aber ein anderer, ein so genannter Ermittlungsrichter.
Der sitzt dann aber schon im Moabiter Kriminalgericht. Auch dort gibt es besondere Räume (als Säle kann man diese Schachteln nicht bezeichnen), die genau für diese Zwecke eingerichtet sind. Schmucklos, ein wenig provisorisch, meist vollgepackt mit irgendwelchen roten Akten. Dem Anlaß entsprechend eben.
Übrigens: Schmucklos sind auch Richter, Staatsanwalt und Verteidiger – es werden keine Roben getragen.
Das ist das Prozedere, solange die Sache noch frisch ist und die Anklage noch nicht erhoben wurde. Sobald die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift an das Gericht geschickt hat, wechselt auch die Zuständigkeit für die Haftverfahren. Dann entscheidet nicht mehr der Ermittlungsrichter, sondern der Richter, der auch für die Hauptsache zuständig ist.
Und die werden – in Berlin jedenfalls – besser behandelt. Denen stellt man einen Gerichtssaal (sic!) zur Verfügung. Stellt nun der Gefangene – Angeschuldigter heißt der jetzt – einen solchen Haftprüfungsantrag, findet der Haftprüfungstermin dann in dem Gerichtssaal statt, in dem später auch die Hauptverhandlung durchgeführt wird.
Wenn also die Staatsanwaltschaft zum Landgericht angeklagt hat, trifft man sich in einem richtig ausgewachsenen Saal, so einer mit dunklem Holz und grünem Linoleum auf den Tischen. In Sachen aus der ersten Liga, in denen es um tote oder halbtote Geschädigte geht, ist das Schwurgericht zuständig und dann findet die Haftprüfung eben im Schwurgerichtssaal 500 oder 700 statt. Also in dem Saal, in dem z.B. Herr Erich Honecker, ehemaliger Staatschef der ehemaligen DDR, sich zu verteidigen hatte.
So jedenfalls in Berlin. Der Stadt, die angeblich kein Modebewußtsein hat, in der Verteidiger ohne Krawatten auftreten und die Richter Jeans und Birkenstocksandalen tragen dürfen.
Im feinen Hamburg sollte es wohl mindestens genauso, also wesentlich besser sein. Die Hanseaten sind – jedenfalls nach meinem gut gepflegten Vorurteil – da eine ganze Portion pingeliger, was das äußere Auftreten angeht. Mit einer entsprechenden Erwartungshaltung (aber ohne Schlips ;-)) bin ich zu einem Haftprüfungstermin vor einer (Großen) Wirtschaftstrafkammer des Landgericht Hamburg gefahren.
Nun gut, die Bezeichnung des „Sitzungsraum“ hätte mich schon stutzig machen können. Aber das, was mich da erwartete, damit hatte ich nicht gerechnet.
Ich traf meinen Mandanten in einer Gitterbox in der Zuführung der Untersuchungshaftanstalt. Wir hatten noch ein wenig Zeit, miteinander zu sprechen, bis uns die Richterin (persönlich) abholte.
Ein Wachtmeister schloß das Gitter auf und wir gingen zu viert zu dem Raum, in dem der Termin vor der Großen Strafkammer stattfinden soll: Eine Zelle, etwas – nur wenig – größer als die „normalen“ Hafträume. Drei Tische, solche mit einer Oberfläche aus diesem grau-weißem Plastik. Dazu passende Stühle.
Die drei Richter am Landgericht drängelten sich hinter einem Tisch, dann eine Prokollführerin, eine Praktikantin und ein Staatsanwalt an einem weiteren. Der Mandant hatte einen Katzentisch für sich und ich, sein Strafverteidiger, saß irgendwie über Eck auch an so einem Plastikmöbel. Neonlampen. Klassische Zellentür.
Eine ganz tolle Atmosphäre, in der man über das Schicksal von Menschen entscheidet. In der Richter und Staatsanwälte arbeiten müssen, die im Zweifel mit Spitzennoten ihre Ausbildung beendet und teilweise promoviert haben. Im piekfeinen Hamburg.
Die Menschen waren freundlich und angenehm. Auch die Wachtmeister. Deswegen tun sie mir echt Leid, daß sie in solchen Löchern arbeiten müssen. Ich war sehr froh, ein paar Stunden später die Tür zu unserer Kanzlei im gepflegten Kreuzberg aufschließen zu können.
Nebenbei: Eine Toilette befand sich nicht in dem Raum.
Bild oben: Martin Berk /pixelio.de
Der General-Trickser und die Vorratsdatenspeicherung
Obwohl das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im März 2010 für verfassungswidrig erklärt hat, setzen fast alle Telekommunikationsanbieter die Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Bewegungsdaten illegal fort.
berichtet der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicher. Danach protokollieren Mobilfunk-Netzbetreiber trotz dieses Verbotes bis zu sechs Monate lang …
… in welcher Funkzelle in Deutschland welcher Nutzer mit seinem Handy angerufen hat, angerufen wurde, SMS versandt oder empfangen hat (Telefónica o2: 7-182 Tage, E-Plus: 90 Tage, T-Mobile: 30 Tage, Vodafone D2: 7-30 Tage). Auch welches Handy oder Smartphone man nutzt (IMEI-Nummer), wird teilweise gespeichert.
Es liegt auf der Hand, daß an diesen Daten auch die Ermittler ein nachdrückliches Interesse haben. An die Verkehrsdaten dürfen sie nicht mehr ran. Das heißt aber nicht, daß es keine Alternativen mehr gibt.
Die Generalstaatsanwaltschaft München beispielsweise hat da eine schlaue Idee gehabt (Einen Link auf die gute Idee (PDF) findet sich in dem oben zitierten Beitrag des AK Vorratsdatenspeicherung. Ich traue mich nicht …)
Rückwirkende Verkehrsdaten dürfen nach dem Urteil des BVerfG vom 2.3.2010 nicht mehr erhoben werden. Das Gericht hatte den § 113a TKG für verfassungswidrig erklärt; die Vorschrift ist daher nichtig. Und ohne Gesetz geht da gar nichts mehr. Dachte man. Bisher.
Die Idee der Bayern ist nun, die besagten Rechnungsdaten nach § 96, 97 TKG i.V.m. § 100g StPO heraus zu verlangen. Denn „Rechnungsdaten“ seien eben keine „Verkehrsdaten“. Und die Rechnungsdaten hatten die Verfassungsrichter nicht im Focus.
Also her damit, denkt sich die Münchener Generalstaatsanwaltschaft, und gibt ihren Reitern weitere Tips, wie man am besten an diese Daten kommt.
Sie mögen den Ermittlungs-Richtern, die die Beschlagnahme der Rechnungsdaten anordnen sollen, die Beschlüsse vorformulieren. Dabei solle man darauf achten, die Rechnungsdaten möglichst genau zu bezeichnen. Und auch eine Rechtsgrundlage dafür solle man dem Richter schon ‚mal aufschreiben, damit der nicht mehr großartig suchen muß. Die §§ 96, 97 TDK, 100g Abs. 1 StPO seien dazu ganz gut geeignet.
Garniert wird das Ganze mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß sich über die Rechnungsdaten sowohl die Funkzellendaten feststellen lassen, als auch eine Zielwahlsuche möglich sei.
Herzlichen Glückwunsch, kann man da nur sagen. Wenn so ein Rechtsanwalt arbeitet, muß er sich als Trickser und als Winkeladvokat bezeichnen lassen. Staatsanwälte dürfen das. Quod licet Iovi, non licet bovi. Oder wie heißt „Umleitung“ auf Lateinisch?
Daher hier nun zwei freundlich gemeinte Hinweise des Strafverteidigers:
1. Straftaten und Telefone sind nicht kompatibel.
2. Bei Prepaidkarten werden in der Regel keine Verkehrsdaten gespeichert.
8-)
Nach dem Motto „Das könnte Sie auch noch interessieren„:
Seriös besprochen wird das Thema Vorratsdatemspeicherung von Herrn Prof. Dr. Henning Ernst Müller im beckblog, mit weiteren Hinweisen.
Bild: Hartmut910 / pixelio.de
Private Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug
Am 25. Oktober 2011 um 10.00 Uhr wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) öffentlich verhandeln
über die Verfassungsbeschwerde eines Maßregelvollzugspatienten, der sich gegen die Anordnung und zwangsweise Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme (Einschluss) durch Bedienstete einer mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beliehenen Gesellschaft privaten Rechts wendet. Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug der Einsatz von Bediensteten beliehener Privater zulässig ist.
teilt die Pressestelle des BVerfG in der Pressemitteilung Nr. 51/2011 vom 17. August 2011 mit.
Es geht um die Verpflichtung des Staates nach Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe „in der Regel“ Beamten zu übertragen ist.
Je intensiver bei der Ausübung dieser Befugnisse in die Rechte des Bürgers eingriffen wird, desto verbindlicher ist diese Regel und desto weniger darf es davon Ausnahmen geben.
Es dürfte Einigkeit bestehen, daß man beispielsweise die Überprüfung eines Schornsteins oder eines Kraftfahrzeugs Privaten Unternehmern überlassen kann, indem man den Schornsteigfeger bzw. den TÜV mit Hoheitsrechten „beleiht“.
Problematisch wird es bei Zwangsmaßnahmen, die de facto sämtliche Freiheitsrechte außer Kraft setzen. Denn heftiger als der mit Gewalt durchgesetzte Einschluß in einen Haftraum ist nur noch der „finale Rettungsschuß“, den es offziell eigentlich gar nicht gibt. Diese Gewalt abzugeben in die Hände Privater, ist schon echt mutig – wenn man die Spielregeln des Verfassungsrechts ernst nehmen will.
Ich bin auf die Entscheidung aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts am Dienstsitz „Waldstadt“ in der Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe, gespannt.
Knast-Lektüre
Der Mitangeklagte – vorgeführt aus der Untersuchungshaftanstalt – vertreibt sich in den Verhandlungspausen die Zeit mit Lesen:

Das sieht jetzt nicht danach aus, als rechnete er noch mit einem Freispruch.
Knast-Kantine
Der Mandant soll in der Untersuchungshaftanstalt vernommen werden. Es ist damit zu rechnen, daß die Vernehmung sich über den ganzen Tag hinziehen wird. Der Verteidiger wird die Vernehmung begleiten.
Der Staatsanwalt rät daher vorausschauend:
Das Angebot, in der Knastkantine Mittag essen zu können, ist freundlich gemeint. Aber eine Butter-Vollkornbrots-Dose und ein, zwei Flaschen Mineralwasser im Auto könnten vielleicht den Gebrauch von Kohletabletten nach dem Kantinenbesuch entbehrlich machen.
Der Kabeldieb in der JVA Cottbus
Dem Mandanten wird u.a. ein Diebstahl vorgeworfen. An sich kein Grund dafür, ihn zu verhaften und anschließend in die Untersuchungshaft zu stecken.
Das Problem war allerdings, daß er keinen festen Wohnsitz hatte; er war also nur schlecht erreichbar, wenn man ihm die Anklage und später die Ladung zur Hauptverhandlung zustellen will. Außerdem: Die Ursache für den fehlenden Wohnsitz war ein Haftbefehl in einer anderen Sache. Deswegen wollte sich der Mandant – aus durchaus nachvollziehbaren Gründen – nicht offiziell beim Einwohnermeldeamt registrieren.
Aber auch und gerade das Leben auf der Flucht will finanziert sein. Kein Problem, wenn man – wie der Mandant – weiß, daß das Geld auf der Straße liegt. Nun ja, es war keine Straße, sondern eine Trasse, eine Bahntrassse. Und es war auch nur sowas Ähnliches wie Geld: Kupfer, in länglicher Form, also Kabel.
Das Ende vom Lied: Auf frischer Tat ertappt, im Polizeicomputer unter der Rubrik „Offener Haftbefehl“ gefunden und ab ging die Fahrt zum vorübergehenden festen Wohnsitz nach Cottbus Dissenchen.
Und dort sollte und wollte ich den Mandanten nun besuchen.
Gewöhnlich reise ich mit der Eisenbahn nach Cottbus. Bis auf Weiteres werde ich den Kabeldieb allerdings per Autobahn im Knast besuchen müssen:
Das „Ersatz- und Umleitungskonzept“ trifft dann doch nicht so meinen Geschmack.
Wir leben in einer grausamen Welt. ;-)
Der vierte Haftgrund
Das deutsche Strafprozeß-Recht kennt drei Gründe, die – neben dem Tatverdacht – Voraussetzung für den Erlaß eines Haftbefehls sind:
Fluchtgefahr – § 112 Abs. 2 Ziffern 1, 2 StPO,
Verdunklungsgefahr – § 112 Abs. 2 Ziffern 3 StPO und
Wiederholungsgefahr – § 112a StPO.
Die Realität im deutschen Strafprozeß kennt einen weiteren Haftgrund:
Die fehlende Aussage des Beschuldigten,
vorzugsweise eine Aussage in der Form eines Geständnisses und – noch besser – in der qualifizierten Form als Verrat Aufklärungshilfe (§ 46b StGB). Böse Zungen sprechen dann auch von
Aussageerpressung.
Aber soweit soll es hier nicht gehen.
Dies voraus geschickt scheint Gulli in einem prägnanten Beispiel erörtern zu wollen, wie so etwas in der Praxis aussehen kann.
Wobei ich jetzt nicht sagen will, daß der Entlassene ein Verräter sei. Nein! Wahrscheinlicher ist wohl, daß schlicht sein Nervenkostüm der massiven Belastung durch Verhaftung, Verschubung und Inhaftierung nicht standhalten konnte. Ihm ist sicherlich kein Vorwurf zu machen.
Soweit erst einmal ein erster Hinweis; ein weiteres schönes Beispiel für die Haftpraxis in diesem unseren Lande werde ich in Kürze mal skizzieren. Hier schonmal ein kleiner Ausblick:






