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Justiz
Vorweihnachtskriminalgericht
Für den, der alles hat, und am Dienstag auch Langeweile, er kann sich am Verlobungsring einfinden und einstimmen lassen:

Ich werde mal eine einstündige Haftverschonung bzw. Ausantwortung zum Absingen heiliger Lieder für meinen inhaftierten Mandanten beantragen.
Nachrichten aus der heimatlichen Provinz
Im August 2013 entwendete ein 46 Jahre alter Angeklagte aus Kreuztal in einem Lebensmittelmarkt in Siegen eine Flasche Wodka zum Preis von 4,99 Euro. Er ist alkoholkrank, wegen Diebstahls in erheblichem Umfang vorbestraft und hat bereits Hafterfahrung. Die entwendete Ware gelangte an den Lebensmittelmarkt zurück.
1. Durchgang beim Amtsgericht Siegen
Im sich anschließenden Strafverfahren hat der Angeklagte den Diebstahl gestanden.
Zwischenergebnis:
Eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro.
Das reichte dem im gut behüteten Elternhaus aufgewachsenen Staatsanwalt nicht. Er griff das Gericht Urteil mit der Berufung an.
2. Durchgang beim Landgericht Siegen
Das Landgericht hat sich die Sache mal genauer angeschaut: Der (vielfach – auch einschlägig – vorbestrafte) Angeklagte betreibe seit etwa zehn Jahren „missbräuchlichen, teils exzessiven Alkoholkonsum“. Er treffe sich mit Gleichgesinnten in der „Trinkerszene“. Aus seinem Alkoholkonsum resultierten sein berufliches „Aus“ wie auch seine Delinquenz. Am Tattag habe der Angeklagte etwa eine Flasche Wodka zu sich genommen. Ein Arzt habe die Gewahrsamsfähigkeit des Angeklagten festgestellt.
Die Berufungskammer „schenkte“ dem Angeklagten die eingeschränkte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), d.h. die Kammer hat sich den Sachverständigen gespart, man kennt sich in Siegen nämlich bestens mit Trinkern aus. Und urteilt: Bei BAK-Werten von 3,27 Promille zum Tatzeitpunkt sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat nicht ausschließbar (sic!) erheblich vermindert gewesen sei. Ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit sei aber nicht gegeben gewesen.
Zwischenergebnis:
Freiheitsstrafe von drei Monaten, ohne Strafaussetzung zur Bewährung.
3. Durchgang beim OLG Hamm
Fast alles im grünen Bereich, meinen die revisionsrichtenden Senatsinsassen. Nach deren nüchterner Auffassung können auch zur Ahndung von Bagatellstraftaten, begangen durch schwerst alkoholkranke Täter, kurzzeitige Freiheitsstrafen verhängt werden. Denn:
Im vorliegenden Fall sei eine solche Bestrafung naheliegend angesichts der zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und angesichts des Umstandes, dass er sich weder durch zuvor verhängte Geldstrafen noch durch Bewährungsstrafen und die Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen von der Begehung der neuerlichen Tat habe halten lassen.
Was ist das für eine Logik?! Man sperrt den Alki ein paarmal in den Knast und wundert sich, daß das nicht so wirkt, wie sich das ein vertrockneter Staatsanwalt vorstellt. Und was fällt den Oberrichtern dazu ein? Sie stecken ihn nochmal da rein. Vielleicht – so müssen die ernsthaft glauben – verhindert die Freiheitsstrafe es ja diesmal, daß der Mann künftig seinem Suchtdruck nicht bei Kaiser’s nachgibt. Wie besoffen muß man sein, daß sich dadurch auch nur irgendwas ändert?!
Wenn man diesen Kappes zu Ende denkt, führt der Diebstahl einer Flasche Fusel irgendwann mal zu einer Haftstrafe, die sich in Bezug auf die Dauer der eines bekannten bayerischen Millionen-Steuerhinterziehers nähert: Dreieinhalb Jahre JVA Landsberg für eine Flasche Zaranoff.
Die Herren Senatsrichter argumentieren weiter:
Es verstoße auch nicht gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens, wenn im Hinblick auf Vorstrafen bei geringen Schadenssummen vollstreckbare Freiheitsstrafen verhängt würden.
Ja, ne, is klar. Aber, wie Herren mit vorgerückter Altersmilde so sind, reicht erstmal eine kleinere Dosis:
Im vorliegenden Einzelfall sei allerdings die vom Berufungsgericht verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe zu reduzieren.
Endergebnis:
Bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung sei eine Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche „ausreichend“: Wozu ausreichend? Für eine Resozialisierung? Pah!
Drei Monate seien zuviel, weil:
Zu berücksichtigen seien auch gewichtige strafmildernde Umstände. So habe der Angeklagte die Tat gestanden. Der Schaden liege im untersten Bereich der Geringwertigkeit. Die entwendete Sache habe der Geschädigte zurückerlangt. Zudem sei der Angeklagte alkoholkrank und habe die Tat im erheblich alkoholisierten, seine Schuldfähigkeit vermindernden Zustand begangen.
faßt Juris den Mist die Entscheidung des OLG Hamm, 1. Strafsenat, vom 21.10.2014, III-1 RVs 82/14, zusammen, mit dem auf Biegen und Brechen einem kranken Menschen die notwendige Hilfe versagt und er weiter in´s Elend getrieben wird.
Rechtsfehlerfrei? Ja. Vielleicht. Aber bestimmt auch frei von Hirn.
eAkten in Potsdam – doch schon in 2024 ?
Die Bundesrechtsanwaltskammer proudly presents:
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen (PDF) an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. […]
In der geplanten Neuregelung ist vorgesehen, dass Straf- und Ermittlungsakten künftig elektronisch angelegt und geführt werden.
Na, das sind doch mal gute Nachrichten. Sogar an die Brandenburger Staatsanwaltschaften haben die Bundesjustizministeriellen gedacht:
Allerdings ist ebenfalls eine Öffnungsklausel vorgesehen, die den Ländern bis 2024 eine schrittweise Einführung gestattet.
Nach den hier vorliegenden und gesicherten Erkenntnissen rechnet das BMJV allerdings bereits jetzt schon mit Fristverlängerungsanträgen seitens der Potsdamer Staatsanwaltschaft.
… steht zur Überzeugung des Gerichts fest
Das gegen Heidi K. geführte Verfahren, in dessen Verlauf ihr vorgeworfen wurde, den Lehrer Horst Arnold zu Unrecht einer Vergewaltigung zu ihren Lasten bezichtigt zu haben, ist nun rechtskräftig abgeschlossen.
Nach der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2014 wurde die Verurteilung der Heidi K. wegen schwerer Freiheitsberaubung nach
Falschbelastung ihres ehemaligen Kollegen wegen Vergewaltigung mit Beschluss des BGH vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 62/14 – rechtskräftig.
Das Landgericht Darmstadt hat die Angeklagte K., eine 50 Jahre alte Lehrerin, wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte die Angeklagte, die als Lehrerin in einer Schule in R. tätig war, ihren Kollegen A. an und beschuldigte ihn wahrheitswidrig, sie am 28. August 2001 in einem Schulraum vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Darmstadt verurteilte A. am 24. Juni 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, nachdem die als Nebenklägerin auftretende Angeklagte auch in der Hauptverhandlung den Vorwurf aufrechterhalten hatte. Seine gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2002, weil ein Rechtsfehler des Urteils nicht erkennbar war. A. befand sich seit dem 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft sowie anschließend im Maßregelvollzug und in Strafhaft. Er wurde erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 29. September 2006 entlassen. In der Folgezeit lebte er von Sozialleistungen und der Unterstützung seiner Mutter. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sprach ihn das Landgericht Kassel am 5. Juli 2011 frei. A. verstarb am 29. Juni 2012.
Der 2. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. September 2013 (15 KLs 331 Js 7379/08) als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
In einem Beitrag auf SPON vom 13.9.2013 schreibt die Journalistin Julia Jüttner über die mündliche Urteilsbegründung des Instanzgerichts:
Die Zerstörung einer Existenz könne man nicht wiedergutmachen, die verlorenen Jahre nicht zurückgeben, sagt Richterin Bunk. „Deshalb kann dieses Urteil keine Wiedergutmachung sein.“ Auch nicht für Arnolds Angehörige, die unter den Vorwürfen sehr gelitten hätten. Dennoch würde sich „die Justiz gerne bei ihnen entschuldigen“.
Wie es zu diesem Fehlurteil kam, berichten Claus Peter Müller und Julia Schaaf in der FAZ vom 25.07.2011.
Diesen Verfahrenskomplex sollten alle, die in vergleichbaren Strukturen an einem Strafverfahren beteiligt sind, als mahnendes Beispiel stets in Erinnerung behalten.
Kosten des Ausdrucks digitalisierter Akten
Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte es ein Umfangstrafverfahren gegeben. Rund 380.000 Blatt Akten wollten und mußten in diesem Verfahren berücksichtigt werden. Anders als es der Brandenburger Brauch will, haben die Düsseldorfer die Akten digitalisiert und den Verteidigern eben in dieser Form zur Verfügung gestellt.
Auf Antrag der Verteidiger hat das LG Düsseldorf festgestellt, dass zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung ein Komplettausdruck der in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Verfahrensakte erforderlich sei. Die Verteidiger hatten daraufhin Anträge auf vorschussweise Festsetzung entstandener bzw. voraussichtlich entstehender Auslagen in Höhe von bis zu 67.000 Euro pro Pflichtverteidiger für den Ausdruck gestellt.
Das fand das OLG Düsseldorf dann doch ein wenig zu heftig und hat entschieden, dass ein Verteidiger keinen Anspruch auf Ausdruck einer kompletten e-Akte hat, wenn ihm diese dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung steht. Immerhin sind dann doch noch 14.043,79 Euro festgesetzt worden.
Das LG Düsseldorf hatte den Verteidigern bereits digitalisierte Akten zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung ist nicht übertragbar auf den in Brandenburg üblichen Fall, daß die Akten in Pappendeckeln an die Verteidiger herausgegeben werden. Die Kosten für das Kopieren der Akten durch die Verteidiger sind zu erstatten. Bei 380.000 Blatt wären das runde 57.000 Euro. Pro Verteidiger!
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.09.2014, Aktenzeichen: III-Ws 236/14 u.a. (Weitere Informationen dazu frei zugänglich bei Juris)
Besten Dank an Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr für den Hinweis auf diese Entscheidung.
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Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Die Elektronik beim Amtsgericht Tiergarten
Das Amtsgericht Tiergarten benötigt die Bankverbindung des Verteidigers. Ich vermute mal, es geht um die Erstattung von irgendwas um die zwölf Euro.
Der Kollege teilt diese Bankverbindung auf dem Standard-Weg mit, den er in seiner Software für die Korrespondenz mit dem Gericht eingerichtet hat:
- Schreiben per Textbaustein in eine Textverarbeitung,
- Konvertierung in eine PDF-Datei und
- Übermittlung per EGVP ans Gericht.
Für die gesamte Aktion braucht er von hier aus geschätzt zwischen zwei und vier Mausklicks in etwas mehr als einer Viertelminute.
Und das hier ist das Ergebnis, das ich – als Zeugenbeistand in dieser Sache – ausgedruckt in der Akte gefunden habe (Anklicken und staunen!).
So funktioniert das EGVP beim Gericht.
Wir korrespondieren mit diesen bedauernswerten Menschen dort in der Kirchstraße dann weiter per Fax, auch wenn das soooo Achtziger ist. Wir nehmen ja gerne Rücksicht auf die Justiz …
Nur ganz nebenbei:
Die Akte in dieser Bußgeldsache umfaßt mittlerweile zwei Bände mit über 400 Blatt (keine Gutachten, keine Kontenstaffeln …). Zuständig ist die Abteilung 293, die des Richter K.
Krankes Bremen
Ich hatte am 2.4.2014 einen Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluß an das Amtsgericht Bremen geschickt. Da ich keinerlei Reaktion erhielt, habe ich am 18.4.214 höflich an die Bearbeitung erinnert.
Statt nun die Sache in Angriff zu nehmen, haben mindestens zwei Leute – ein Abteilungsleiter und eine Justizangestellte – die Zeit, mir einen freundlichen Bitt-Brief zu schicken:
Die Mitarbeiter bedauere ich, und ich habe Verständnis für den Stress, den das Chaos des Managements der Bremer Justiz verursacht.
Ich habe dann mal eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Organisationsversagens erhoben und warte nun die weitere Reaktion ab. Daß ich damit die Arbeit der Justizbediensteten nicht erleichtere … dafür bitte ich um Verständnis. Ich vertrete nicht die Ansicht, daß ich Rücksicht nehmen sollte auf Schlamperei in der Justizorganisation.
Wenn Rechtsanwälte in dieser Art auf gerichtliche Schreiben mit vergleichbaren Verzögerungsanzeigen reagieren, pellen die Absender sich ja auch ein Ei drauf.
Zickenkrieg bei der Amtsanwaltschaft?
Kostenbeamte und Kostenbeamtinnen haben einen harten Job. Den ganzen Tag nur Zahlen und Rechnen. Da muß man ja sonderbar werden. Das wird der Grund sein, weshalb diese Beamten-Gattung unter den Justizmitarbeitern noch unbeliebter ist als Wachtmeister, die die Gefangenen wegen groben Unfugs in die Bunker verfrachten.
Bisher dachte ich immer, die Justizamtsinspektorinnen legen sich nur mit Verteidigern an, wenn die mal wieder 15 Kopien berechnen, die aus Sicht einer schwäbischen Hausfrau nicht notwendig waren und die sie unter den 3.987 anderen Kopien präzise herausgepickt haben. Aber seit heute bin ich um eine Erfahrung reicher: Diese Damen legen sich auch mit Oberamtsanwältinnen an:
Es ist immer wieder eine helle Freude, die Post dieser durch Zahlen und Rechnen geschädigten Menschen zu lesen. Daß sich die Mädels aber nun innerhalb der Justiz auf diesem Niveau angiften und sich einen justizinternen Zickenkrieg leisten, hat einen durchaus hohen Wert von Amusement.
Die Aktentonne
In einer recht umfangreichen Wirtschaftsstrafsache, in der es zeitlich verdammt eng wird – für die Strafverfolgungsbehörde, nicht für den Angeklagten, hatte ich ergänzende Akteneinsicht beantragt und erhalten. Beim Durchblättern der Akte habe ich auch die Hintergründe erfahren, warum das alles soooo eeeelend lange gedauert hat:

Und ich habe ein neues Instrument kennen gelernt, das bislang wohl ausschließlich in der Justiz Verwendung findet: Die Aktentonne. Man könnte auch Verjährungstonne dazu sagen.
Geht nicht, gibt’s nicht
In vielen Fällen, wenn es dem Gericht (oder den Strafverfolgungsbehörden) an technischen Mitteln fehlt, werden mühsam in das Gesetz installierte Möglichkeiten nicht genutzt. Dann werden Argumente wie fehlende eigene Technik-Kenntnisse der Richter, nicht vorhandenes Bedien-Personal oder schlicht keine erreichbaren Steckdosen gern bemüht, um solche Neuerungen wie beispielsweise „audiovisuelle Zeugenvernehmungen“ zu verhindern.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun mit einer solchen Konstellation beschäftigt und in der Pressemitteilung Nr. 18/2014 vom 28. Februar 2014 zu dem Beschluss vom 27. Februar 2014 (2 BvR 261/14) dankbar knackig formuliert:
Sollte eine unzureichende Ausstattung mit technischen Sachmitteln ermessenslenkend auf die Entscheidung des Gerichts eingewirkt haben, läge hierin eine sachfremde Erwägung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, ohne dass es auf ein schuldhaftes Handeln des Gerichts ankäme.
Diese Formulierung wird nun sicherlich Eingang finden in die Textbausteine technikaffiner Strafverteidiger.
Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de


