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Gericht
Bedauernswerte Suchtkranke
Ich wurde von einem zornigen Kollegen gewarnt, bevor ich die Tür öffnete, aus der mir eine olfaktorische Melange aus Stoffwechselendprodukten und den Abgasen einer Verbrennung entgegen schlug.
Offenbar hatte es ein Besucher des Kriminalgerichts nicht mehr ausgehalten und sich über die freundliche Bitte des Hausrechtsinhaber hinweg gesetzt:

Nein, mich stört der kalte Rauch nicht sonderlich. Ich bin nach dem Ende meiner Karriere als Van-Nelle-Zware-Shag-Konsument nicht zum militanten Nichtraucher geworden.
Mit tun nur die armen Menschen Leid, die ob ihrer Sucht ihre Würde aufgeben und dort rauchen müssen, wo andere Menschen ihre dampfenden Gedärme entleeren.
Freundliches Gericht
Einige unserer Mandanten sind gesundheitlich nicht immer auf der Höhe. Deswegen werden sie auch in der Regel betreut. Eine Folge dieser – oft psychischen – Erkrankungen ist manchmal die – so nennen es die Mediziner – fehlende Impulskontrolle oder erhöhter Suchtdruck. Das führt dann zu kleinen Ladendiebstählen, Schwarzfahrten, auch schon mal zu kurzweiligen Rangeleien oder zum brüderlichen Teilen von verbotenen Kräutern und Pulvern.
Unsere Staatsgewalt nimmt sich – unter strenger Beachtung des Legalitätsprinzips – auch dieser kranken Menschen an und überzieht sie mit gewaltigen Strafverfahren, weil sie mal wieder eine Dose Haarspray bei Kaisers geklaut haben oder ohne Fahrschein vom Hermannplatz zum Kotti mit der U-Bahn gefahren sind.
Nun ist es ja mit der Gesundheit dieser Leute nicht unproblematisch. Die zusätzliche Angst vor einem möglicherweise Weggesperrtwerden ist auch eher nicht förderlich, was die Verhandlungsfähigkeit angeht. Das ist absehbar und kann auch von medizinischen Laien recht einfach nachvollzogen werden.
Das scheint sich nun auch in der Provinz herumgesprochen zu haben. Dort ist man jedoch – anders als im harten Berlin – eher freundlich im Umgang mit diesen Menschen. Die mir als sehr höflich bekannte Richterin schreibt den ihr als gesundheitlich sehr labil bekannten Angeklagten an (der sich dann mit diesem Schreiben über seinen Betreuer an unsere Kanzlei wandte):

… ist doch schön, daß das Gericht die Verhandlngsfähigkeit abwartet, um dann erst den Termin festzulegen. [X] Gefällt mir.
Fleißarbeit, Preisfrage und Stimmungsaufheller
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat vorgesorgt. Die Beschäftigung über die langen Wintertage scheint gesichert zu sein:

Die Anklageschrift wurde vor ein paar Tagen zugestellt. Erheiternd ist der Hinweis des Gerichts:

Mal eben in drei Wochen einen Pack Altpapier durcharbeiten, um eine profunde Stellungnahme abgeben zu können. Na klar, machen wir. Selbstverständlich.
Nun die Preisfrage:
- Wieviel Seiten umfaßt die Anklage?
Wer bis heute Abend 24:00 Uhr am nächsten dran ist, dem schicke ich eine Tafel Schokolade.
Mitverteidiger und Angeklagte sowie Staatsanwälte und Richter aus Potsdam sind von dem Spielchen ausgeschlossen; denen bringe ich die Schokolade zur Verhandlung mit. Das beruhigt die Nerven:
Ungesüßtes Kakaopulver enthält 1 bis 3 Prozent Theobromin, das chemisch dem Koffein ähnlich ist. Es wirkt auf den Organismus mild und dauerhaft anregend und leicht stimmungsaufhellend. […] Weitere Inhaltsstoffe, die in Zusammenhang mit der stimmungsaufhellenden Wirkung von Schokolade gebracht werden, sind unter anderem das molekulare Grundskelett des Amphetamins Phenylethylamin, die Serotonin-Vorstufe Tryptophan, ein natürliches Antidepressivum, und das Cannabinoid Anandamid.
sagt Wikipedia. Ich kann mir gut vorstellen, daß Schokolade in größeren Mengen bei dem einen oder anderen Prozeßbeteiligten noch notwendig werden wird. 8-)
Goldiges Amtsgericht
Irgendwie süß, die Faxkennung des kleinen Amtsgerichts, ganz im Westen der Republik.
Daß man dort die Faxnummer des Anschlusses einträgt, ist zwar üblich; aber eben nicht überall. Man könnte ja auch den Namen des Wachtmeisters dort eintragen.
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Das eigene Knie
Elf Monate Untersuchungshaft mit anschließendem Freispruch. Das führt grundsätzlich zu einer Haftentschädigung in Höhe von 25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Das ist ohnehin nur ein unverschämtes Trinkgeld, das der Gesetzgeber dem zu Unrecht Weggesperrten vor die Füße wirft. Es gibt aber Fälle, da gibt es aber noch nicht einmal das.
Dem freigesprochenen Untersuchungshäftling Wilhelm Brause hatte man eine Brandstiftung vorgeworfen. Das Landgericht Aurich sprach ihn im ersten Durchgang schuldig und verurteilte ihn. Die Revision des Herrn Brause war erfolgreich, der BGH hob das Urteil auf. Im zweiten Durchgang kam es zum Freispruch. Die Zwischenzeit verbrachte Wilhelm im Knast.
Für diese Zeit habe er aber seinen Entschädigungsanspruch verwirkt, weil er im Ermittlungsverfahren als Zeuge gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht habe, meinte jetzt das OLG Oldenburg. Dadurch sei er in den Verdacht geraten, selbst der Täter zu sein.
Wilhelm Brause hatte nämlich der Polizei und dem Gebäudeversicherer erzählt, nur der Vermieter und er seien im Besitz eines Schlüssels für das Gebäude. Die (erste) Verurteilung fand ihre entscheidende Grundlage aber darin, daß nur Brause die Gelegenheit hatte, das Gebäude zu betreten und den Brand zu legen.
Brause habe aber gewußt, daß auch noch weitere Personen einen Schlüssel und damit Zugang zum Objekt und Gelegenheit zur Brandlegung gehabt hatten. Und genau aus diesem Grund wurde er im zweiten Verfahren freigesprochen und aus der Haft entlassen.
Kann es sein, daß hier der Ärger des Gerichts im Vordergrund steht ihn freisprechen zu müssen, obwohl er eigentlich verurteilt gehört? So nach dem Motto: „Wir wissen ganz genau, daß Du das warst. Wir können es Dir leider nur nicht beweisen. Und deswegen gibt es auch keine Entschädigung!“
Es kann aber auch ganz anders gewesen sein, und Brause wollte einfach mal gucken, wie es sich anfühlt, wenn man sich selbst ins eigene Knie schießt.
__
Bild: Joachim Frewert / pixelio.de
Ein schöner Tenor
Das liest sich richtig gut:
Ist aber leider fehlerhaft. Wer findet ihn, den bedauerlichen Fehler?
Zimmerservice beim LG Aachen
Ich dachte bisher, die Suche nach den Gerichtssälen und Zimmern im Kriminalgericht Moabit sei kompliziert. Bis ich in der vergangenen Woche das Justizzentrum in Aachen besucht habe.
Dort gibt es vier Häuser (A bis D) und vier Etagen (Erdgeschoß bis 3). Und eine Anordnung der Räume, die sich einem Nichtmathematiker (Avocatus non calculat.) auch auf den dritten Blick nicht erschließt.
Aber dort sitzen auch findige Mitarbeiterinnen in der Information, die wissen, daß die Besucher, insbesondere engagierte (und deswegen vergeßliche) Strafverteidiger, sich lange Zahlenreihen nicht merken können.
Auf meine Frage, ob und gegebenenfalls wo ich mir denn einen Robe ausleihen könne, bekam ich zunächst die Antwort:
Im Haus D, 1. Obergeschoß, Zimmer 1.319
Meinen verzweifelten Blick erkennend griff die Mitarbeiterin flugs zum Filzstift und notierte mir die endlos erscheinende Ziffernfolge auf einem sorgsam ausgeschnittenen Zettelchen:

Ich habe mich dann auch sofort getraut, nach der Geschäftsstelle der 1. Großen Wirtschaftsstrafkammer zu fragen. Schwups, da hatte ich auch schon das zweite Zettelchen in der Hand.

Nach ein paar Fragen auf dem Weg zu den beiden Zielen an drei oder vier Wachtmeister, die ich auf meiner Suche dann getroffen hatte, habe ich den Sitzungssaal A 1.019 auch ohne Zettelchen gefunden: Sofort hinter der Rezeption rechts …
Das nenne ich doch mal einen guten Service. Vielen Dank aus Kreuzberg nach Aachen!
HipHop Kafka – Der gerappte Process
Als ich vor gefühlten 100 Jahren Kafkas Roman „Der Process“ lesen mußte, hätte mir der Autor (und mein Deutschlehrer) nicht im Dunkeln begegnen dürfen. Es war eine fürchterliche Quälerei, diesen Text zu lesen – und zu verstehen.
Ich habe den Roman dann viel später, nach meinem Jura-Examen, noch einmal durchgearbeitet (!) und entdecke heute, bei meiner Tätigkeit als Strafverteidiger, immer wieder aktuelle Parallelen zu dem Verfahren, mit dem man Josef K. überzogen hatte.
Diesen Text habe ich in verschiedenen Varianten immer mal wieder von meinen Mandanten gehört:
Ich wache auf und werd von Wächtern ohne Grund verhaftet
Sie selbst wissen nicht, warum, ich kann es nicht verkraften
Sag, wer sind die Leute und wer hat sie geschickt,
denn ohne dass ich was getan hätte, ham sie mich erwischt.
Damals, in den siebziger Jahren, in der Unterprima, war ich gezwungen worden, eine schriftliche – ungereimte – Inhaltsangabe abzuliefern, die mich und den Herrn Oberstudienrat nicht wirklich überzeugt hat.
Ich glaube das hier, was Tobias Stoll aus der gleichen Aufgabe gemacht hat, die man mir seinerzeit gestellt hatte, hätte mir auch damals schon wesentlich besser gefallen:
Applaus, Applaus!
—
Gefunden auf SPON
Bild: Verlagseinband 1925 via Wikipedia
Danke an HU für den Hinweis.
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Gute Nachricht für Mollath aus der Waldstadt
Aus der „Waldstadt“, dem aktuellen Dienstsitz des Bundesverfassungsgerichts, kommen für Herrn Gustl Mollath freundliche Nachrichten:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“
lautet die Überschrift der Pressemitteilung Nr. 56/2013 des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tag, den 5.9.2013. Das Gericht hat bereits am 26. August 2013 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 371/12 den entsprechenden Beschluß gefaßt. In der Mitteilung heißt es weiter:
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde des Gustl Ferdinand Mollath gegen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg stattgegeben. Die in den Beschlüssen des Jahres 2011 aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gemäß der Urteilsbegründung sah das Landgericht den objektiven Tatbestand der angeklagten Straftatbestände als erfüllt an. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer paranoiden Wahnsymptomatik schuldunfähig gewesen sei. Die Unterbringung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten geboten.
2. Mit Beschluss vom 9. Juni 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung an, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 26. August 2011 als unbegründet.
3. Trotz zwischenzeitlicher Entlassung aus dem Maßregelvollzug hat der Beschwerdeführer ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidungen, denn diese waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in sein Grundrecht auf Freiheit der Person.
a) Entscheidungen über den Entzug der persönlichen Freiheit müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben. Insbesondere darf der Strafvollstreckungsrichter die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen. In einer Gesamtwürdigung sind die von dem Täter ausgehenden Gefahren ins Verhältnis zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs zu setzen. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung nur solange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.
Da es sich um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen. Bei langdauernden Unterbringungen wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs auch auf die Anforderungen aus, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus.
b) Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben sind die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth vom 9. Juni 2011 sowie des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. August 2011 nicht zu vereinbaren. Die in den Beschlüssen aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.
aa) Es fehlt bereits an einer ausreichenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger rechtswidriger Taten. Das Landgericht setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Darlegungen des Sachverständigen zur Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten im schriftlichen Gutachten vom 12. Februar 2011 und in der mündlichen Anhörung vom 9. Mai 2011 voneinander abweichen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht sich nicht auf eine bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung beschränken. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung weiterer Hinweise des Sachverständigen und sonstiger Umstände des vorliegenden Falles diese Einschätzungen gegeneinander abwägen und eine eigenständige Prognoseentscheidung treffen müssen. Im Rahmen einer solchen eigenständigen Bewertung hätte es darlegen müssen, welche Straftaten konkret von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, warum der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Straftaten sehr hoch ist und auf welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen sich diese Prognose gründet.
Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. August 2011. Dieser nimmt im Wesentlichen auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug, aus dem sich gerade keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten ergibt. Soweit das Oberlandesgericht ergänzend auf die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth abstellt, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung.
bb) Darüber hinaus finden den Beschwerdeführer entlastende Umstände im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung keine erkennbare Berücksichtigung. Zudem wird in den angegriffenen Beschlüssen nicht ausreichend dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das – angesichts der Dauer der Unterbringung – zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag. Schließlich fehlt auch eine Befassung mit der Frage, ob dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht durch den Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen Rechnung hätte getragen werden können.
Es ist bedauerlich, daß diese Feststellungen erst das Bundesverfassungsgericht treffen mußte. Dem interessierten Publikum erschienen die nun aufgehobenen Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth und des Oberlandesgerichts Bamberg bereits nicht nachvollziehbar. Grund zur Erleichterung besteht nun insoweit, als daß es am Ende doch noch funktioniert mit dem rechtsstaatlichen Verfahren – auch Dank einer hervorragend betriebenen Verteidigung.
Gericht hat die Faxen dicke
In aller Regel werden hier im Hause auch Schriftsätze an Gerichte lediglich gefaxt. Nur Klagen und Schriftsätze mit besonderen Anlagen, z.B. Farbausdrucken, werden per Post verschickt. Da alle Prozessbeteiligten wissen müssen was wir so schreiben, sind für jeden Abschriften beizufügen. Die erforderliche Anzahl an Abschriften faxen wir also mit.
Für uns hat das große Vorteile. Ohnehin erwartet das Gericht, dass Schriftsätze innerhalb bestimmter Fristen dort eingehen. Zweckmäßigerweise faxt man daher und hat einen Nachweis. Warum noch per Post verschicken? Es geht schnell und so ersparen wir uns das anschließende Ausdrucken, eintüten und natürlich die Briefmarke.
Einige Richter finden das gut, da Schriftsätze nicht einmal per Fax und danach noch einmal per Post kommen und die Akte unnötig aufblähen. Andere finden das gar nicht gut, weil die Abschriften ja beglaubigt werden müssen. Soll heißen, es wird bestätigt, dass die Abschrift den gleichen Inhalt hat wie das Original.
Unter den gefaxten Schriftsätzen findet sich daher so ein kleiner Textbaustein, in wir auf den gängigsten Kommentar zur Zivilprozessordnung verwiesen. In dem steht, dass eine Faxsendung völlig ausreichend ist und die Geschäftstelle bei Gericht die Beglaubigung der Abschriften bitte selbst vornehmen soll. Macht dort natürlich Arbeit, steht aber so in der ZPO.
Weil Rechtsanwälte, insbesondere Zivilisten, die viel mehr schreiben müssen als Strafrechtler, auch nur Menschen sind, passieren manchmal Fehler. Zum Glück nur kleine.
Bei den Klagen oder den bunten Schriftsätzen die wir per Post verschicken, beglaubigen wir die Abschriften selber und es steht auch ein anderer kleiner Textbaustein darunter. Nämlich, dass wir beglaubigte Abschriften beigefügt haben.
Es kam wie es kommen musste, in einem ausschließlich gefaxten Schriftsatz an das Amtsgericht Mitte standen am Ende beide Textbausteine untereinander.
Ja was soll das arme Gericht denn jetzt machen? Selbst beglaubigen oder mit dem Anwalt schimpfen.
Eigentlich eine überflüssige Frage. Es muss ein schreckliches Getöse gegeben haben, als aus dem Elfenbeinturm der Richterin eine Zinne brach und Staub in der Geschäftsstelle aufwirbelte. Sie ließ uns per Post (!) mitteilen:
Der Kläger wird um Mitteilung gebeten, warum er bei seinem Fax behauptet, dass beglaubigte Abschriften beigefügt werden, wenn er nicht einmal die Absicht hat, eine beglaubigte Abschrift beizufügen, wie aus dem Absatz darüber ergibt.
Jetzt hat sie es uns aber gegeben. Was schreiben wir nur zurück?
Man hätte natürlich auch einfach die Beglaubigung durch die Geschäftstelle vornehmen lassen können, dass hätte Zeit und Porto gespart.
In der nächsten Verhandlung, in der sich über mangelnde Ressourcen bei der Justiz beklagt wird, muss ich wohl arg an mich halten.