Gericht

Das Ping-Pong-Spiel der Justiz

Es geht um Betrug. Um einen Standardfall, der unbedingt mal geklärt werden mußte. Und das auf dem Rücken der Angeklagten.

In Kurzform der Verfahrensverlauf:

    1.
    Urteil des Amtsgerichts Tiergarten: Wegen Betruges in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, Bewährung. 

    2.
    Berufung der Angeklagten. Urteil des Landgerichts Berlin: Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 EUR.

    3.
    (Strafmaß-)Revision zu Ungunsten der Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft. Entscheidung des Kammergerichts: Aufhebung des Urteil, Zurückverweisung an das Landgericht.

    4.
    Urteil des Landgerichts: Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen, diesmal zu je 35 EUR.

    5.
    Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten. Urteil des Kammergerichts: Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Ich bin mir sicher, daß dieses Spielchen, das da mit der Angeklagten getrieben wurde, durchaus den strafprozessualen Regeln entspricht. Aber ich weiß auch, daß die Geldstrafe, die die Angeklagte da zu zahlen hat, im Verhältnis zu den Nerven, die sie bei dem Ping-Pong-Spielchen, das die Staatsanwaltschaft da mit den den Gerichten gespielt hat, das weitaus geringere Übel ist.

Der Instanzenzug als Abschreckung. Das Argument:

    Wenn sie keine Berufung eingelegt hätte, wäre es gar nicht erst soweit gekommen.

bedeutet:

    Überlege es Dir gut, ob Du von dem Recht, eine Berufung einzulegen, Gebrauch machen willst!

Das Verbot der reformatio in peius? Im Strafausspruch hier beachtet. Durch das Verfahren ad absurdum geführt.

Nachlesen kann man die Entscheidung des KG, Urt. v. 7. 3. 2011 – (2) 1 Ss 423/10 (32/10) bei Herrn Detlef Burhoff, der sie allerdings aus anderen Gründen zur Lektüre empfohlen hat.

 

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Platzen oder Schieben und dann Aufheben

Eine üble Auswahl hatte das Gericht da zu treffen.

Am 28. Juli hatte das Gericht die Beweisaufnahme geschlossen, der Staatsanwalt plädiert und die Verhandlung wurde unterbrochen. Im nächsten Hauptverhandlungstermin – am Vormittag des 18. August – sollten noch die Verteidiger plädieren, damit dann – noch am selben Tage – das Urteil verkündet werden kann. Das war der Plan A.

Nun erkrankte aber eine Schöffin, so daß dieser Plan so nicht mehr umzusetzen war. Länger als drei Wochen darf aber eine Hauptverhandlung nicht unterbrochen werden, sagt § 229 Abs. 1 StPO. Sonst muß man eben wieder bei Null anfangen. Das will – in der Regel – keiner der Beteiligten.

Es mußte also ein Plan B herbei, der das Platzen der Verhandlung verhindern soll. Die (gesunden) Verfahrensbeteiligten änderten kurzer Hand das Programm.

    1. Es wird nicht am Vormittag verhandelt, sondern am Nachmittag.
    2. Es wird nicht im Gericht verhandelt, sondern in der Klinik.
    3. Es wird eine Urkunde verlesen.
    4. Es wird ein neuer Termin vereinbart, in dem dann der Plan A wieder fortgeführt wird.

Es ging also um einen so genannten „Schiebetermin“ (oder auch Brückentermin).

In einem solchen Termin wird dann nur ganz kurz verhandelt, erneut unterbrochen und dann ein weiterer Termin innerhalb der neuen Drei-Wochen-Frist festgesetzt. In diesem neuen Termin kann dann „ganz normal“ weiter verhandelt werden. So wird aus einer Drei-Wochen-Frist eine solche mit sechs Wochen.

Daß die Gerichtsverhandlung nicht im Gerichtsgebäude statt findet, stellt lediglich ein paar Anforderungen an die formelle Organisation, ist aber grundsätzlich zulässig

Dies erinnert ein wenig an einen flachen Steinwurf über’s Wasser: Der Stein ditscht kurz auf der Wasseroberfläche auf, springt weiter und erreicht so das andere Ufer. Eine pfiffige Idee im Zusammenhang mit einer Strafsache wegen Raubes, wie ich meine.

Solche Kunststückchen werden von der Kontrollinstanz in der Teppich-Etage allerdings nur sehr ungern gesehen. Dieser Bundesgerichtshof (BGH) fordert daher, daß ein solcher Schiebetermin nur dann zulässig ist, wenn

in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Nicht ausreichend sind dagegen so genannte (reine) ‚Schiebetermine‘, welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen (BGH NStZ 2008, 115).

Also:
Sich mal eben im Gerichtssaal (oder im Krankenhaus) zu treffen, um sich zu begrüßen (und sich gute Besserung zu wünschen), wäre zu wenig. Dann „platzt“ das Verfahren zwar nicht, dem nachfolgenden Urteil droht dann aber die Aufhebung durch das Revisionsgericht.

Im vorliegenden Fall kannten die Beteiligten – also Richter, Staatsanwalt und Verteidigung – diese Anforderungen (was nicht immer der Fall ist!). Also wurde in dem Schiebetermin ein Durchsuchungsbericht sowie das zugehörige Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll verlesen und damit grundsätzlich auch zur Sache verhandelt, also auf dem Weg zum Urteil voran gegangen. Das reicht grundsätzlich, auch wenn das Ganze nur acht Minuten dauert.

Trotzdem:
Hier reichte es nicht, dem BGH war die Trickserei ein bisschen viel:

Ein sachlich-nachvollziehbarer Grund, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten, lässt sich weder dem angefochtenen Urteil oder den dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Berufsrichter entnehmen …

Soweit erst einmal:
Die Dreiwochenfrist ist nicht eingehalten, wenn in einem Schiebetermin nach dem Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und nur ein relativ unwichtiges Dokument verlesen wird. Und wenn das 8-Minuten-Theaterstück dann auch noch im Hospital stattfindet, sei der Bogen überspannt. Das ist nachvollziehbar.

Spannend wird die Geschichte aber am Ende. Der BGH liefert den Praktikern einen Gedanken, der dann doch noch verhindern kann, daß der Stein in der Mitte des Sees versinkt.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Hauptverhandlung erst an einem einzigen Sitzungstag stattgefunden hat, wäre es auch mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz noch vertretbar gewesen, die Verhandlung innerhalb kurzer Frist von neuem zu beginnen, …

Hätten also bereits mehrere Termine stattgefunden und man hätte mit demselben Steinwurf versucht, sich über die Zeit zu retten, dann sähe es doch wieder anders aus.

In der Konsequenz ist das Problem nicht eindeutig gelöst. Wenn RiAG Carsten Krumm in seinem Blogbeitrag (dem ich den Hinweis auf die Entscheidung des Gerichts entnommen habe – Danke!) tenoriert: „Schiebetermin von nur 8 Minuten ist kein echter HVT“, könnte es dann doch irgend wann ‚mal heißen: „8 Minuten reichen aus!“

Tja, der BGH, Beschl. vom 7.4.2011 – 3 StR 61/11 –, liefert einmal mehr einen Beleg für die These, daß man sich stets auf Hoher See befindet, wenn man eine Revision schreibt – egal wie schön flach die Steine sind, die man über’s Wasser wirft.

Also schieben wir in der Praxis weiter die Termine, im Einzelfall auch mal bis ins Krankenhaus.

 

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Freundliche Rechtspfleger

Noch ein Wort zu dem Rechtspfleger, der in dem Vetter-Beitrag von gestern nur am Rande erwähnt wird:

Ich stellte wie üblich den Kostenerstattungsantrag und erlebte eine  Überraschung. Der Rechtspfleger weigerte sich, mir die Anwaltsgebühren  zu erstatten, die in den beiden kleineren Verfahren angefallen waren,  bevor sie mit der großen Sache verbunden wurden.

Wenn man sich solche Kostenfestsetzungsbeschlüsse in der Praxis etwas genauer anschaut, dann findet man oft (nicht immer) irgendwo zwischen den Zeilen einen gestreckten Mittelfinger:

„Ätsch, Du Dummkopf! Haste wat vergessen, wa?! Röhregucken!“

Es gibt wenige Rechtspfleger, die in solchen Situationen sich ähnlich fair verhalten, wie der von dem Kollegen Vetter beschriebene Richter.

Eine eMail oder ein Anruf, etwa mit dem Text:

Wenn Sie den Lohn für Ihre Arbeit bekommen möchten, dann stellen Sie doch bitte schnell noch den Erstreckungsantrag; ich habe die Akte bereits auf den Weg zum Richter gegeben.

wäre doch eine nette Geste. Was spricht dagegen?

Wenn ich irgendwann mal einen Wunsch frei habe, werde ich mir freundliche Rechtspfleger wünschen. Davon gibt es nämlich viel zu wenig.

 

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Auf der Galerie

Die Terminplanung des Gerichts hatte sich als zu optimistisch erwiesen. Unser Termin war für 12 Uhr angesetzt. Um diese Uhrzeit standen aber zwei weitere Termine an, die noch vorher verhandelt werden mußten.

Der Mandant folgte meinem Rat und setzte sich mit mir gemeinsam auf die Galerie. Damit die Zeit nicht zu lang wird. Wir konnten dann einem beeindruckendem Schauspiel folgen.

Der Angeklagte war allein gekommen. Ohne Verteidiger. Aber nicht ganz unvorbereitet, wie sich noch herausstellen sollte. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn angeklagt, in drei Fällen die Beförderung durch die U-Bahn erschlichen zu haben. Die Juristen sagen dazu Beförderungserschleichung, normale Menschen reden von Schwarzfahrt.

Nach Verlesung der drei (!) Anklagen – die Verfahren wurden nach und nach miteinander verbunden – fragte der Richter den Angeklagten:

Und? Stimmt das, was die Frau Staatsanwältin da vorgelesen hat?

Der einsame Mann da vorne auf dem Präsentierteller Stuhl vor der erhabenen Richterbank räumte ein, zweimal ohne Ticket unterwegs gewesen zu sein: Im Oktober und November 2010 habe er kein Geld für den Fahrschein, aber etwas Wichtiges zu erledigen gehabt. Das tut ihm nun Leid und er entschuldige sich dafür.

Aber die Fahrt im Januar sei keine Schwarzfahrt gewesen. Er habe eine Monatskarte gehabt. Allerdings zuhause, nicht bei der Bahnfahrt dabei. Der BVG-Kunde habe gedacht, die freundlichen Mitarbeiter gucken mal in ihren Computer, dann würde das Umwelt-Abonnement festgestellt und die Sache sei erledigt. Denn schon ab Dezember sei er Stammkunde für die Umweltmarke. Er legte die Monatsmarken Dezember bis Mai oben auf den erhabenen Tisch des Richters.

Nun stellte sich die Frage nach der Rechtsfolge. Ich habe in der Schule gelernt, daß es eine Verurteilung in den zwei nachgewiesenen und eingeräumten Fällen geben müßte. Der dritten Fall wäre ein solcher für den Freispruch.

Daneben gedacht! Die Praxis sieht anders aus. Das Verfahren wegen der „Schwarzfahrt mit Monatsmarke“ wurde abgetrennt und nach § 154 StPO eingestellt. Kein Freispruch.

Die Abtrennung und Einstellung hat ein paar Vorteile für das Gericht und die Justizkasse. Ein Freispruch muß begründet werden. Die Einstellung erfolgt per Beschluß – d.h. die Arbeit übernimmt ein Stempelabdruck der Urkundsbeamtin.

Von entscheidender Bedeutung: Ein Freispruch hat eine Kostenfolge. Insoweit müssen nämlich die Kosten – in diesem Falle ein Drittel – von der Landeskasse getragen werden.

Hier erging aber das Urteil:

Der Angeklagte wird wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahren und seine notwendigen Auslagen.

Mir ist es schwer gefallen, zur Urteilsverkündung aufzustehen. Diese Entscheidung hat keinen Respekt verdient. Auch mein Mandant meinte, daß das ja nichts mit Gerechtigkeit zu tun habe. Recht hat er. Und das, ohne Jura studiert zu haben.

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Das Urteil wird für den 31. Mai erwartet

Nach Schluß der Beweisaufnahme war am 19.05.2011 die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer an der Reihe. Ein paar Tage später, am 24.05.2011 hatte die Verteidigung von Herrn Kachelmann das Wort.

Nun wird das Gericht beraten, um dann am 31.05.2011 das Urteil zu verkünden. An die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist das Gericht dabei nicht gebunden.

Was kommt dabei heraus?


     

 

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Reisekostenvorschuß

Ich hatte von einer Bulgarien-Reise berichtet, die durch eine „ausgelagerte“ Beweisaufnahme erforderlich wurde. Einer der Verteidiger hatte beantragt, einen Vorschuß auf die Reisekosten festzusetzen und an ihn auszuzahlen.

Die freundliche Rechtspflegerin, die für diesen Antrag zuständig ist, schrieb ihm:

… werden Sie bzgl. Ihres Antrags auf einen Reisekostenvorschuss um Mitteilung gebeten, wer die Reise durchführen wird. Der Antrag ist von demjenigen, der den Vorschuss in Anspruch nehmen möchte, schriftlich zu stellen bzw. genügt der schriftliche Hinweis, dass Sie persönlich reisen werden.

Es bestehen keine Bedenken, einen Vorschuss in Höhe von 500,00 € pro Person festzusetzen. Nach Durchführen der Reise sind die tatsächlich entstandenen Kosten durch Einreichen der Originalbelege abzurechnen.

Der Antrag stammte vom 29. März 2011. Der Flieger nach Sofia startete von Tegel am 13. April 2011 um 10:05 Uhr (Flugnummer: FB 0320). Auf dem Schreiben der freundlichen Rechtspflegerin war oben rechts zu lesen:

Die Mühlen der freundlichen Rechtspflegerin brauchen eben ihre Zeit.

Nebenbei – soviel Zeit muß sein:

Kosten für Frühstück oder andere Mahlzeiten werden durch das Tagegeld abgegolten und können nicht abgerechnet werden.

Aber wehe, wenn das Gehalt der freundlichen Rechtspflegerin nicht pünktlich am Monatsersten auf ihrem Konto ist.

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Persönliche Gründe für eine Bulgarienreise

Heute fliegen drei Strafverteidiger und ein Oberstaatsanwalt nach Sofia in Bulgarien.

Dort werden sie von einem Verbindungsbeamten des deutschen Bundeskriminalamts abgeholt und per Taxi in eine kleine Stadt 200 km weiter östlich begleitet.

Die Delegation wird dann in einem Hotel übernachten, um am nächsten Tag von einem Dolmetscher abgeholt und zum örtlichen Gericht begleitet zu werden.

Nach dem Gerichtstermin fährt die Delegation dann – wieder per Taxi – zurück nach Sofia, übernachtet dort in einem Hotel in Flughafennähe und fliegt anschließend nach Berlin zurück.

Es geht um die Vernehmung einer Chemikerin, die bei einer bulgarischen Behörde arbeitet, die mit der Kriminaltechnik beim Landeskriminalamt Berlin vergleichbar ist. Die Chemikerin hatte vor knapp zwei Jahren ‚mal eine „nicht geringe Menge“ Betäubungsmittel auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht.

Der Kundige weiß, daß bei einem Verstoß gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Wirkstoffgehalt eine unmittelbare Auswirkung auf das Strafmaß hat. Deswegen muß das deutsche Strafgericht wissen, mit welchen Methoden die Betäubungsmittel untersucht wurden.

Dazu soll diese Chemikerin befragt werden. Von einem bulgarischen Richter, im Auftrag seiner deutschen Kollegen. Und die Verteidiger, aber auch der Oberstaatsanwalt haben eventuell auch noch die eine oder andere Frage.

Apropos Frage: Warum lädt das deutsche Gericht eigentlich die Chemikerin eigentlich nicht als Zeugin nach Berlin? Hat das Gericht gemacht. Aber die Dame wollte nicht kommen. „Aus persönlichen Gründen,“ hieß es in ihrer Absage.

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Kein Spaßdelikt und die U-Haft

Zum ersten Mal erreicht die Staatsanwaltschaft ein Urteil gegen einen Linken wegen Autobrandstiftung. Der Deal: Für sein Geständnis erhält er eine Bewährungsstrafe.

berichtet Konrad Litschko in der taz.

Der Verurteilte saß seit September 2010 in Untersuchungshaft, die erkennbare Spuren bei ihm hinterlassen hatte. Und – wie so häufig – für Geständnisbereitschaft gesorgt hat.

Das Geständnis wurde wenigstens belohnt: 22 Monate Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Abredegemäß:

Schon im Vorfeld hatten Richter, Staatsanwalt und Verteidiger einen Deal ausgehandelt.

Es war wohl auch wenig Spielraum für eine Freispruchverteidigung.

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Kranker Rechtsanwalt

Das Amtsgericht schickt mir eine Abladung. Am 21.12.2010. Der Termin am 25.01.2011 wurde aufgehoben.

Ich werde gleich mal nachfragen, ob in Eberswalde schon bekannt ist, woran ich erkrankt sein werde. Dann könnte ich ja schon vorsorglich ein paar Medikamente einkaufen …

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Hart nur in der Sache

Die Verteidigung hatte einen etwas längeren und schlecht handhabbaren Beweisantrag verlesen und Abschriften des Antrags an alle Beteiligten verteilt. Das Gericht gab der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwältin hielt es für sinnvoll, diese Stellungnahme ebenfalls schriftlich zu formulieren und ihr Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung fand allseitige Zustimmung.

Nach etwa einer Stunde kam die Staatsanwältin zurück, ihren Laptop unter’m Arm und las ihre Stellungnahme vom Monitor ab. Sie lies kein gutes Haar an dem Beweisantrag der Verteidigung und begann, ihn nach allen Regeln der Kunst zu zerpflücken.

Am Ende machte die Strafkammer echt dicke Backen, denn die Entscheidung über den Antrag war nun wirklich nicht einfach.

Der Vorsitzende bat die Staatsanwältin, ihre Stellungnahme dem Gericht doch nun auch schriftlich zur Verfügung zu stellen. Die Strafverfolgerin teilte unter Bedauern mit, daß sie leider „hier im Hause“ keine Möglichkeit habe, die Word-Datei von ihrem Laptop auf ihren Arbeitsplatzrechner zu übertragen und auszudrucken. Und vertröstete die Beteiligten auf „übermorgen“, da sei sie wieder im Gericht.

Der Verteidiger reichte der Staatsanwältin einen USB-Stick, auf den sie die Stellungnahme kopierte. Die Datei konnte dann vom Verteidiger im Anwaltszimmer auf dem dortigen Rechner kopiert und ausgedruckt werden.

Für die Unterschrift unter ihre Stellungnahme lieh sich die Staatsanwältin dann den Kugelschreiber des Verteidigers aus …

So stelle ich mir das Arbeiten im Gericht vor: Streiten in der Sache wie die Kesselflicker, höflich im Umgang mit der Person.

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