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Gericht
Angeklagter erschießt Staatsanwalt
Ein Mann hat am Mittwochnachmittag während eines Prozesses am Amtsgericht Dachau einen Staatsanwalt erschossen. Dies teilte das Justizministerium in München mit. Zuvor hatte der Angeklagte nach Polizeiangaben auch auf den Richter geschossen.
berichtet der Tagesspiegel
Offenbar gab es in Dachau keine Eingangskontrollen wie beispielsweise im Moabiter Kriminalgericht. Das wird sich ändern. So lästig diese Kontrollen auch erscheinen, notwendig sind sie offenbar doch.
Und zwar nicht nur in Fällen sogenannter „Rockerkriminalität“, bei der die Staatsgewalt per definitionem von erhöhter Gefährlichkeit ausgeht. In Dachau handelte es sich den Berichten zufolge um eine grundsätzlich emotionslose Wirtschaftsstraftat (§ 266a StGB), die man dem angeklagten Transportunternehmer zur Last gelegt hatte. In solchen Fällen erwartet man eigentlich keine Attentate im Gerichtssaal.
Nebenbei: In der Haut seiner Verteidigerin möchte ich jetzt auch nicht stecken.
Weitere Infos gibt es bei der Süddeutschen Zeitung.
Die Pest
Vor allem bei einer Konstellation Aussage gegen Aussage ist der Deal geradezu darauf angelegt, Fehlurteile zu produzieren. Wurden dem Angeklagten im Mittelalter die Folterwerkzeuge gezeigt, um ihn zum Geständnis zu bewegen, so werden ihm heute die »eigenen Interessen« vor Augen geführt. Geht er nicht darauf ein und bestreitet die Tat, läuft er Gefahr, den Groll des Gerichts auf sich zu ziehen, dem er zumutet, seine Pflicht zu tun. Nur ein sehr tapferer Angeklagter wird da dem Lockruf der Dealer und der Aussicht auf eine milde Strafe widerstehen – selbst dann, wenn er die Tat nicht begangen hat.
Quelle: Zeit Online – Dossier zum Bundesgerichtshof
Beipackzettel aus Hamburg
Ich hatte um Akteneinsicht gebeten. Die Akten kamen auf einer DVD:

Und zwar einen Tag, nachdem mein Akteneinsichtsgesuch per Fax auf der Geschäftsstelle des Landgerichts lag.
Der Express-Lieferung war ein Beipackzettel für Strafverteidiger beigefügt:
Das nenne ich mal vorbildlich, liebe Potsdamer (!) Staatsanwälte, für die unsere gute alte StPO genauso gilt wie für die Hamburger.
Update am 04.11.2011:
Aus Potsdam kam Mitte dieser Woche die ergänzende Akteneinsicht in einer anderen Wirtschaftsstrafsache:
Die Kiste der Staatsanwaltschaft
Ich habe einen Teil meiner Ausbildung mit Arbeit im Gemüse- und Lebensmittelhandel finanziert. Meine Aufgaben bestanden unter anderem darin, Gemüsekisten zu stapeln. Auch während meiner dreimonatigen Aushilfstätigkeit in der Krombacher Brauerei hatte ich mit Kisten zu tun.
Seinerzeit habe ich zwar noch nicht damit gerechnet, irgendwann einmal als Strafverteidiger unterwegs zu sein. Allerdings hätte ich es auch nie geglaubt, wenn mir jemand erzählt hätte, daß ich auch dann noch Kisten schieben muß.
Aber, bei Lichte betrachtet: So groß ist der Unterschied zwischen der Brauerei und den Wirtschaftsabteilungen der Berliner Justiz ja nun auch wieder nicht.
Keine Sicherungsverwahrung für Bankräuber
Die wiederholte Bedrohung von Bankangestellten und Bankkunden mit einer Spielzeugpistole zum Zwecke der Erpressung von Bargeldbeträgen, stets unmaskiert und ohne über die Drohung hinausgehende aggressive Tendenzen bei Vermeidung körperliche Konfrontationen, stellt keine konkrete Gefahr einer Verletzung der Rechtsgüter Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung dar, sondern sind lediglich Gefahren für Vermögen oder Eigentum, die für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ebenso wenig ausreichen wie bloße Beeinträchtigungen der psychischen Befindlichkeit oder der Freiheit der Willensbetätigung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 2 StR 305/11, siehe auch Mitteilung der Pressestelle Nr. 166/2011 vom 20.10.2011
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Die Strafkammer im Haftraum
Wenn jemand verhaftet wird, muß er bis zum Ende des nächsten Tages einem Richter vorgeführt werden, der dem Verhafteten den Haftbefehl verkündet. Es steht also nicht viel Zeit für die Vorbereitung des Haftbefehlsverkündungstermins zur Verfügung.
In Berlin gibt es dafür ein Eilgericht am Tempelhofer Damm und dort einen kleinen schmucklosen Raum, in dem der Gefangene sich vom Haftrichter anhören muß, daß er ab sofort keinen Türschlüssel mehr braucht. Die Türen schließen jetzt andere für ihn ab.
Das gefällt natürlich den wenigsten Leuten. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und deswegen das Haftprüfungsverfahren geschaffen. Wenn der Gefangene einen Haftprüfungstermin beantragt, muß spätestens 14 Tage später darüber entschieden werden. Wieder durch einen Richter, in Berlin dann aber ein anderer, ein so genannter Ermittlungsrichter.
Der sitzt dann aber schon im Moabiter Kriminalgericht. Auch dort gibt es besondere Räume (als Säle kann man diese Schachteln nicht bezeichnen), die genau für diese Zwecke eingerichtet sind. Schmucklos, ein wenig provisorisch, meist vollgepackt mit irgendwelchen roten Akten. Dem Anlaß entsprechend eben.
Übrigens: Schmucklos sind auch Richter, Staatsanwalt und Verteidiger – es werden keine Roben getragen.
Das ist das Prozedere, solange die Sache noch frisch ist und die Anklage noch nicht erhoben wurde. Sobald die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift an das Gericht geschickt hat, wechselt auch die Zuständigkeit für die Haftverfahren. Dann entscheidet nicht mehr der Ermittlungsrichter, sondern der Richter, der auch für die Hauptsache zuständig ist.
Und die werden – in Berlin jedenfalls – besser behandelt. Denen stellt man einen Gerichtssaal (sic!) zur Verfügung. Stellt nun der Gefangene – Angeschuldigter heißt der jetzt – einen solchen Haftprüfungsantrag, findet der Haftprüfungstermin dann in dem Gerichtssaal statt, in dem später auch die Hauptverhandlung durchgeführt wird.
Wenn also die Staatsanwaltschaft zum Landgericht angeklagt hat, trifft man sich in einem richtig ausgewachsenen Saal, so einer mit dunklem Holz und grünem Linoleum auf den Tischen. In Sachen aus der ersten Liga, in denen es um tote oder halbtote Geschädigte geht, ist das Schwurgericht zuständig und dann findet die Haftprüfung eben im Schwurgerichtssaal 500 oder 700 statt. Also in dem Saal, in dem z.B. Herr Erich Honecker, ehemaliger Staatschef der ehemaligen DDR, sich zu verteidigen hatte.
So jedenfalls in Berlin. Der Stadt, die angeblich kein Modebewußtsein hat, in der Verteidiger ohne Krawatten auftreten und die Richter Jeans und Birkenstocksandalen tragen dürfen.
Im feinen Hamburg sollte es wohl mindestens genauso, also wesentlich besser sein. Die Hanseaten sind – jedenfalls nach meinem gut gepflegten Vorurteil – da eine ganze Portion pingeliger, was das äußere Auftreten angeht. Mit einer entsprechenden Erwartungshaltung (aber ohne Schlips ;-)) bin ich zu einem Haftprüfungstermin vor einer (Großen) Wirtschaftstrafkammer des Landgericht Hamburg gefahren.
Nun gut, die Bezeichnung des „Sitzungsraum“ hätte mich schon stutzig machen können. Aber das, was mich da erwartete, damit hatte ich nicht gerechnet.
Ich traf meinen Mandanten in einer Gitterbox in der Zuführung der Untersuchungshaftanstalt. Wir hatten noch ein wenig Zeit, miteinander zu sprechen, bis uns die Richterin (persönlich) abholte.
Ein Wachtmeister schloß das Gitter auf und wir gingen zu viert zu dem Raum, in dem der Termin vor der Großen Strafkammer stattfinden soll: Eine Zelle, etwas – nur wenig – größer als die „normalen“ Hafträume. Drei Tische, solche mit einer Oberfläche aus diesem grau-weißem Plastik. Dazu passende Stühle.
Die drei Richter am Landgericht drängelten sich hinter einem Tisch, dann eine Prokollführerin, eine Praktikantin und ein Staatsanwalt an einem weiteren. Der Mandant hatte einen Katzentisch für sich und ich, sein Strafverteidiger, saß irgendwie über Eck auch an so einem Plastikmöbel. Neonlampen. Klassische Zellentür.
Eine ganz tolle Atmosphäre, in der man über das Schicksal von Menschen entscheidet. In der Richter und Staatsanwälte arbeiten müssen, die im Zweifel mit Spitzennoten ihre Ausbildung beendet und teilweise promoviert haben. Im piekfeinen Hamburg.
Die Menschen waren freundlich und angenehm. Auch die Wachtmeister. Deswegen tun sie mir echt Leid, daß sie in solchen Löchern arbeiten müssen. Ich war sehr froh, ein paar Stunden später die Tür zu unserer Kanzlei im gepflegten Kreuzberg aufschließen zu können.
Nebenbei: Eine Toilette befand sich nicht in dem Raum.
Bild oben: Martin Berk /pixelio.de
Keine Verletzung der Haushaltsautonomie
Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm erfolglos – Keine Verletzung der Haushaltsautonomie des Bundestages.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute verkündeten Urteil drei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen deutsche und europäische Rechtsakte sowie weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Griechenland-Hilfe und dem Euro-Rettungsschirm richten.
Über den Sachverhalt informiert das Bundesverfassungsgericht in der Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 9. Juni 2011.
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Private Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug
Am 25. Oktober 2011 um 10.00 Uhr wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) öffentlich verhandeln
über die Verfassungsbeschwerde eines Maßregelvollzugspatienten, der sich gegen die Anordnung und zwangsweise Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme (Einschluss) durch Bedienstete einer mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beliehenen Gesellschaft privaten Rechts wendet. Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug der Einsatz von Bediensteten beliehener Privater zulässig ist.
teilt die Pressestelle des BVerfG in der Pressemitteilung Nr. 51/2011 vom 17. August 2011 mit.
Es geht um die Verpflichtung des Staates nach Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe „in der Regel“ Beamten zu übertragen ist.
Je intensiver bei der Ausübung dieser Befugnisse in die Rechte des Bürgers eingriffen wird, desto verbindlicher ist diese Regel und desto weniger darf es davon Ausnahmen geben.
Es dürfte Einigkeit bestehen, daß man beispielsweise die Überprüfung eines Schornsteins oder eines Kraftfahrzeugs Privaten Unternehmern überlassen kann, indem man den Schornsteigfeger bzw. den TÜV mit Hoheitsrechten „beleiht“.
Problematisch wird es bei Zwangsmaßnahmen, die de facto sämtliche Freiheitsrechte außer Kraft setzen. Denn heftiger als der mit Gewalt durchgesetzte Einschluß in einen Haftraum ist nur noch der „finale Rettungsschuß“, den es offziell eigentlich gar nicht gibt. Diese Gewalt abzugeben in die Hände Privater, ist schon echt mutig – wenn man die Spielregeln des Verfassungsrechts ernst nehmen will.
Ich bin auf die Entscheidung aus dem Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts am Dienstsitz „Waldstadt“ in der Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe, gespannt.
Schmerzensgeld für Folterandrohung
Magnus Gäfgen wurde rechtskräftig verurteilt, weil er den elfjährigen Jakob von Metzler ermordet hat. Während des Ermittlungsverfahrens im Herbst 2002 wurde Herrn Gäfgen in einer Vernehmung auf Anweisung des damaligen Vizepräsident der Frankfurter Polizei, Herr Wolfgang Daschner, von zwei Polizeibeamten massive Folter angedroht.
Wegen dieser Folterandrohung machte Gäfgen mit Hilfe seines Rechtsanwalts Dr. Michael Heuchemer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Land Hessen geltend. Seine Klage hatte teilweise Erfolg: Das Land Hessen muss Magnus Gäfgen 3.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
In dem Urteil des Landgerichts Frankfurt /M. heißt es, daß die Folterandrohung eine „schwerwiegende Rechtsverletzung“ sei, die nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden könne als durch die Zahlung einer Entschädigung. Den beiden Polizisten attestierte der Vorsitzende Richter, sie hätten sich vorsätzlich über das Folterverbot hinweg gesetzt, ohne dabei alle anderen Möglichkeiten, zu einem zufriedenstellenden Ermittlungsergebnis zu kommen, auszuschöpfen.
Eine mutige, meiner Ansicht nach eine richtige Entscheidung. Genauso wenig, wie das Verbrechen die Folter rechtfertigt, rechtfertigt dieses Urteil das Verbrechen. Und zur unmißverständlichen Klarstellung nun auch aus zivilrechtlicher Sicht war diese Entscheidung des LG Frankfurt notwendig.
Mehr über dieses Verfahren in der taz, hier, hier und hier.
Nebenbei 1:
Die beteiligten Beamten wurden 2004 rechtskräftig verurteilt; nicht wegen Verstoßes gegen § 343 StGB, sondern nur wegen Nötigung und Daschner wegen Verleitung zum Missbrauch der Amtsbefugnisse. Und zwar zu einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (sog. Geldstrafe auf Bewährung). Eine Kompromiss-Lösung.
Nebenbei 2:
Rechtsanwalt Dr. Heuchemer hat bis zu dieser Entscheidung einen steinigen Weg zurück gelegt. Sein Antrag, Herrn Gäfgen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wurde zunächst vom Landgericht Frankfurt abgelehnt. „Keine Erfolgsaussichten“, hieß in dem ablehnenden Beschluß. Diese Entscheidung hob erst das Bundesverfassungsgericht auf und ordnete im Jahr 2008 an, dass Gäfgen doch Prozesskostenhilfe bekommen sollte. Erst dann konnte die Klage erhoben werden.
Geld verdienen kann man mit so einem Verfahren als Zivilanwalt nicht. Ich ziehe den Hut vor dem Durchhaltevermögen und der Kompetenz des Kollegen.
Anklagepaket zugestellt
Das Landgericht hat uns die Anklage zugestellt. Im Karton:
So wird es noch eine Weile aussehen, bis die elektronische Akte (auch) im Strafprozeß einen Platz finden wird.
Aber zumindest brauchen wir Strafverteidiger in diesem Verfahren die Anklage, deren Anlagen und auch die ganzen Ermittlungsakten nicht zu digitalisieren.
Denn diese Arbeit hat sich bereits die Staatsanwaltschaft gemacht, und zwar ganz ohne zerfieselte Regeln in der StPO, sondern einfach vor dem Hintergrund, daß der Verfahrensstoff anders nicht zu bewältigen gewesen wäre.
Ich wünsche den Brandenburgern, daß auch sie auf ihrem Weg auf die Datenautobahn flott voran kommen und vielleicht in Kürze die Hamburger von der Überholspur freundlich grüßen.





