Cybercrime

Richterliche Kontrolle in Zeiten des Cyber Crime

Seit gestern stapeln sich die Meldungen über einen gewaltigen Polizeieinsatz im deutschsprachigen Teil Europas. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sind quadratkilometerweise Wohn- und Geschäftsräume in Deutschland, Österreich und in der Schweiz durchsucht worden.

Ein paar Jungs machten sich nach einem Bericht im Spiegel zufolge:

einen neuen Passus im Telekommunikationsgesetz zunutze. Dieser ermöglicht es Netzbetreibern, sogenannte Mehrwertdienstleistungen über die Telefonrechnung einzuziehen.

Das soll zur Wanderung von vielen kleinen Beträgen in die Taschen einer Gruppierung um ein paar technisch begabter Telefondienstleister geführt haben. Es ist die Rede von 1,6 Millionen Euro die auf diesem Wege zusammen gekommen sein sollen.

Ich hatte bereits Anfang Januar in einem Blogbeitrag auf einen Artikel von Holger Bleich in der ‚ct hingewiesen. Bleich beschrieb darin „innovative Abrechnungsmodelle“ mithilfe der Mobilfunkanbieter, die von findigen Unternehmer als „undolose Werkzeuge“ ;-) genutzt werden.

Ähnlich informativ liest sich nun der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2012. Auf rund fünf Seiten beschreibt die Richterin, die den Beschluß erlassen hat, ein Verfahren, daß auch IT-erfahrene Juristen erst nach dem zweiten oder dritten Mal Durchlesen verstehen. Die Staatsanwaltschaft wird da sicherlich einmal mehr eine hervorragende Textvorlage für die Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle geliefert haben. Hoffentlich gleich auf einem Datenträger, damit dem Gericht die Abtipperei erspart geblieben ist.

Wenn man das Verfahren kennt, mit dem solche Beschlüsse auf Antrag der Staatsanwaltschaft entstehen, wird sich die Frage stellen: Hat die Richterin wirklich ein hohes technisches Know How oder nutzt sie lediglich die Kompetenz der Spezialisten bei den Kriminalämtern? Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, daß eine Prädikatsjuristin auch eine Prädikatsinformatikerin ist.

Unsere Verfassung verlangt bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen – wie Wohnungsdurchsuchungen oder Verhaftungen – die Kontrolle der Exekutive durch einen Richter. Es scheint zunehmend Gründe zu geben, keine juristischen, aber intellektuelle und tatsächliche, die diese richterliche Kontrolle aushebeln.

Ein interessantes Spielfeld für spannende Anträge einer engagierten Verteidigung.

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Berufsberatung vom BSI

Wer zur Zeit noch überlegt, wie er seine Karriere im Bereich Cybercrime gestalten möchte, kann sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) informieren. Dort wird ein neuer Leitfaden für entsprechende Aktivitäten angeboten:

Das „Register aktueller Cyber-Gefährdungen und -Angriffsformen“ soll als Hilfsmittel unter anderem für Anwender, Planer und Architekten von Informationstechnik, für CIOs sowie für IT-Sicherheitsberater und -beauftragte dienen.

Eine Liste möglicher Tätigkeitschwerpunkte wird mitgeliefert:

Top 6 der aktuellen Cyber-Angriffsformen

  • Gezieltes Hacking von Webservern mit dem Ziel der Platzierung von Schadsoftware oder zur Vorbereitung der Spionage in angeschlossenen Netzen oder Datenbanken
  • Drive-by-Exploits zur breitflächigen Infiltration von Rechnern mit Schadsoftware beim Surfen mit dem Ziel der Übernahme der Kontrolle des betroffenen Rechners
  • Gezielte Malware-Infiltration über E-Mail und mithilfe von Social Engineering mit dem Ziel der Übernahme der Kontrolle über den betroffenen Rechner und anschließender Spionage
  • Distributed Denial of Service-Angriff mittels Botnetzen mit dem Ziel der Störung der Erreichbarkeit von Webservern oder der Funktionsfähigkeit der Netzanbindung der betroffenen Institution
  • Ungezielte Verteilung von Schadsoftware mittels SPAM oder Drive-by-Exploits mit Fokus auf Identitätsdiebstahl
  • Mehrstufige Angriffe, bei denen z.B. zunächst zentrale Sicherheitsinfrastrukturen (wie TLS/SSL-Zertifizierungsstellen) kompromittiert werden, um dann in weiteren Schritten die eigentlichen Ziele anzugreifen

Angehende Netz-Aktivisten ebenso wie Online-Kriminelle, Wirtschaftsspione, staatliche Akteure, Cyber-Terroristen und Skript-Kiddies finden das vollständige Grundlagendokument hier (PDF).

Und wenn etwas nicht gleich klappt, einfach mal hier vorbeischauen. ;-)

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Botnetz – Wer ist dabei?

DNS-OK? Die US-Bundespolizei FBI hat im November 2011 ein Botnetz entdeckt und gut hundert Server sichergestellt bzw. beschlagnahmt. Mit den Servern wurde ein Botnet betrieben, in das auch reichlich deutsche Rechner „integriert“ sein sollen. Darüber berichten heute die Tagesschau, die NZZ-Online und andere Medien.

Ob der eigene Rechner Teil dieses Netzes geworden ist, kann man mit Hilfe der Bundesregierung auf der Seite www.dns-ok.de prüfen. Der Rechner, auf dem ich diesen Beitrag schreibe, ist sauber.

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Neuer Tätigkeitsschwerpunkt?

Cybercrime durch App-ZockeDer typische anwaltliche Allrounder – der Feld-, Wald- und Wiesenanwalt – hat es eigentlich hinter sich. Für einen „Rechtskundigen“ ist es nicht mehr leistbar, in allen Ecken des Rechts gleichermaßen kompetenten Rat zu erteilen. Deswegen gibt es Spezialisten, gut erkennbar sind in diesem Zusammenhang die Fachanwälte für ein bestimmtes Rechtsgebiet.

Nun gibt es beispielsweise den Fachanwalt für Strafrecht, also den Strafverteidiger. Schaut man sich den Teich mal an, in dem ein derart spezialisierter Rechtsanwalt angelt, muß man sich fragen, ob ein strafrechtlicher Allrounder für jede Strafverteidigung der Richtige ist.

Deutlich wird es, wenn man die Straftaten einmal genauer betrachtet, die der Normalbürger heute so begehen kann. Eine Sexualstrafsache – ich erinnere an das Kachelmann-Verfahren – stellt an den Verteidiger ganz andere Anforderungen als eine Wirtschaftsstrafsache – ich grüße Herrn Josef Ackermann. Oder man vergleiche die Verteidigung eines Magnus Gaefgen mit der eines Erich Honecker. Die Gemeinsamkeiten dieser Verfahren sind beschränkt. Ebenso die der Qualifikationen der Verteidiger.

Aber auch noch innerhalb eines strafrechtlichen Schwerpunkts gibt es Differenzierungen, das bedeutet: Raum für weitere Spezialisierungen. Gesellschaftliche oder technische Entwicklungen führen zu Veränderungen innerhalb eines Teilbereichs.

Vor noch gar nicht sooo langer Zeit wurde der Hauseigentümer wegen einer Sexualstraftat bestraft, wenn er seine Wohnung einem unverheirateten Paar überlassen hatte.

Auch und gerade die Entwicklung der Technik ist es, die Fragen der Strafbarkeit immer wieder neu stellt. Jura-Studenten werden erklären können, warum der „Stromdiebstahl“ im Jahre 1900 eine eigene Rechtsnorm bekommen mußte.

Aktuell etabliert sich das Ressort um das sogenannte „Cybercrime“. Hinweisen möchte ich in diesem Bereich auf eine neue Entwicklung. Wer die Zeit des Fido-Netzes und der Mailboxen erlebt hat, wird sich an die Problematik der Dialer erinnern. Es hat eine lange Zeit gebraucht, bis die Strafjuristen diese Unter-Abteilung der Wirtschaftskriminalität im Griff hatten.

Seit wann gibt es die sogenannten Abo-Fallen im Internet? Mir sind die ersten im Jahre 2005 untergekommen. Bis heute – sieben Jahre danach – ist die strafrechtliche Beurteilung der einschlägigen Download-Portale immer noch nicht abschließend geklärt. Rechtskräftige Entscheidungen gibt es nicht. Jedenfalls keine zitierfähigen. Die meisten Entscheidungen waren ohnehin Einstellungen durch die Staatsanwaltschaften. Daß wir keine grundlegenden Urteile der Obergerichte haben, mag auch daran liegen, daß sich die Straf-Juristen mit einer Spezial-Materie herumschlagen müssen, die viele von ihnen nur begrenzt verstehen.

Das Problem mit den Download-Portalen ist aus wirtschaftlichen Gründen nahezu gelöst. Es rechnet sich für die Betreiber schlicht nicht mehr. Deswegen sind sie vom Markt fast vollständig verschwunden. Strafrechtlich hängt man mit der Beurteilung der Uraltfälle immer noch hinterher. (Und ohne unsaubere Methoden scheint man die Sache auch auf Ermittler-Seite nicht in den Griff zu bekommen.)

Aber es gibt bereits etwas Neues, was die Strafjuristen dann in den kommenden 10 Jahren beschäftigen wird.

Holger Bleich beschreibt auf Heise Online das „Inkasso auf Fingertipp“ und warnt vor „Tükischen Abofallen in iPhone- und Android-Apps“.

Allerneuestes Cybercrime. Wieder einmal aufgehängt an der Prämisse, daß sowas doch gar nicht geht und daß das doch verboten – bestraft – gehört. Aufmacher ist der putzige Kater Tom, Geschädigte sind hilflose Kinder und es wird nicht lange dauern, bis „das Volk“ Strafen fordert, die früher einmal an Frauen für die Weitergabe von Kräutertees vollstreckt wurden.

Ich freue mich auf den neuen Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei.

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Faktenlagen und IP-Adressen

Einem Polizeibeamten wird vorgeworfen, die Besetzer eines Hauses in der Brunnenstraße 183 in Berlin Mitte per eMail über die bevorstehende Räumung gewarnt zu haben.

Kerstin Gehrke wirft im Tagesspiegel einen Blick auf die Ermittlungsarbeit der Kollegen des angeklagten Beamten:

„Ich war das nicht, ich kann mir das nicht erklären“, sagte er. „Alle Zeugen waren von seiner Unschuld überzeugt“, erinnerte sich eine Ermittlerin vor dem Richter. Aber „rein von den technischen Fakten her“ sei man zu dem Schluss gekommen, dass nur D. es gewesen sein könne. „Seine IP-Adresse wurde schließlich ermittelt“, sagte die Zeugin. Was sie über Identitätsdiebstahl im Internet und das mögliche Knacken von verschlüsselten WLAN-Netzen wisse, wurde sie gefragt. „Da fehlen mir die nötigen Details“, gab sie zu.

„Technische Fakten“ sollen also die angebliche Verletzung des Dienstgeheimnisses belegen. Hinterfragt ein auch nur mittelmäßig begabter Strafverteidiger diese „Fakten“-Lage, dann stellt sich sehr oft – so auch hier – heraus, daß die Ermittler über nur wenig belastbare Kompetenz verfügen.

Unerlaubte Blicke in das polizeiliche Auskunftssystem sind eine Sache, von der wohl viele Polizeibeamte schon einmal etwas gehört haben. In Brandenburg wird das als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Genauso wenig, wie ein solcher ordnungswidrige Blick hat eine IP-Adresse irgend einen Beweiswert für die Identität des Absenders einer eMail. Das sollte eigentlich auch den Ermittlungsbehörden bekannt sein.

Wenn die Anklagebehörde nicht mehr aufzuweisen hat als das, was in dem Tagesspiegel-Artikel erwähnt wird, dürfte es für eine Verurteilung eher „schlecht“ aussehen.

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Erpressung per DDoS-Attacke

Der Online-Shop des Elekronik-Fachmarkts Conrad meldete am 21.12.2011 – also mitten im Weihnachtskonsumterrorgeschäft – Land unter. Gegen das Unternehmen wurde eine DDoS-Attacke gefahren und damit der Shop-Server in die Knie gezwungen.

Dahinter steckt eine neue Geschäftsidee. Nicht die von Conrad, sondern von Leuten aus der Cybercrime-Szene.

Das beginnt zunächst damit, daß die Website des Anbieters für eine kurze Zeit lahmgelegt wird. Danach meldet sich ein freundlicher Mensch und „bittet“ um einen Geldbetrag, zahlbar sofort und per Western Union oder Ukash. Zahlt der Website-Betreiber den erbetenen Betrag, ist die Sache meist erledigt; zahlt er nicht, setzt eine DDoS-Attacke ein, die mehrere Stunden bis Tage dauern kann. In dieser Zeit geht auf der Website gar nichts mehr.

So eine DDoS-Attacke funktioniert recht bequem über ein Bot-Netz. Man mietet sich die erforderlichen Serverkapazitäten (Attacker/Handler) – allerdings eher nicht in Europa. Durch einen Trojaner oder Wurm infiziert man mehrere (sehr viele) Computer (Zombies), verbindet sie mit den Servern und steuert sie von dort aus. Der Steuermann ist dann Herr über tausende Rechner, die alle gleichzeitig und massiv bei Conrad einkaufen wollen. In aller Regel führt das zum Endes des Weihnachtsmarkts.

Bereits im März hatte das Landgericht Düsseldorf (Urteil v. 22.03.2011 – Az.: 3 KLs 1/11) entschieden, daß so eine Attacke strafbar ist.

Gewerbsmäßige Erpressung (§§ 253 Abs. 1, Abs. 4 StGB) ist ein Stichwort, an dem man nicht vorbei kommt. Die DDoS-Attacke stellt nach der Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts eine Computersabotage im Sinne der §§ 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB dar. Maximal und im Paket gibt es dafür 15 Jahre Freiheitsentzug. Also eine Geschichte, die sich nur begrenzt für einen Kindergeburtstag eignen.

Siehe dazu auch: Kanzlei Dr. Bahr – LG Düsseldorf: DDoS-Angriffe sind strafbare Computersabotage

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4 Millionen neue Mandanten täglich

Das Amtsgericht Leipzig sorgt für Nachschub. Bis zu vier Millionen Menschen sollen sich strafbar gemacht haben. Täglich! Das sind 46,3 Straftäter pro Sekunde.

Der dortige Richter am Amtsgericht (RiAG) schreibt mit einer am Mittwoch, den 21.12.2011, verkündeteten Entscheidung Rechtsgeschichte. Er verurteilte einen „Film-Piraten von Kino.to“ (Berliner Kurier) zu drei Jahren und fünf Monaten Haft. Er habe „nach Überzeugung des Gerichts“ die Serverinfrastruktur im Ausland für das Portal organisiert und einen eigenen Filehoster betrieben.

Geschenkt, das war keine Aufgabe, an der ein Richter wachsen konnte; der Verurteilte hatte zuvor ein Geständnis abgelegt, der Rest steht im Gesetz, das man auch ohne Prädikats-Examen verstehen kann.

Deswegen ließ sich der RiAG bei der Urteilsverkündung etwas Spektakuläres einfallen, um dann doch noch in die Zeitung zu kommen: Die Nutzer von Kino.to, also die vier Millionen täglichen Filmegucker, sollen sich auch strafbar gemacht haben:

Mit dem Begriff „vervielfältigen“ habe der Gesetzgeber „herunterladen“ gemeint, erläuterte Richter […] der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zufolge. Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen, das beim Streaming stattfinde: Es würden Datenpakete sukzessive heruntergeladen, was eine sukzessive Vervielfältigung sei. Jeder Nutzer illegaler Streaming-Portale müsse sich bewusst sein, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehen könne.

liest man in der Süddeutschen Zeitung und so ähnlich in anderen „Blättern“. Eine höchst eigenwillige Interpretation der – außerhalb des Leipziger Gerichtssprengels – geltenden Rechtslage.

Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit in diesem Zusammenhang könnte § 106 UrhG liefern. Darin geht es um das besagte „Vervielfältigen“ von urheberrechtlich geschützten Werken.

Wie der RiAG zu der Annahme kommt, „Vervielfältigen ist gleich Downloaden“, weiß ich nicht. Vielleicht hat er auch nur die Ansicht „Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen“ verinnerlicht. Warten wir die schriftlichen Urteilsgründe ab.

Wenn man sich den Vorgang des Streamings bei Lichte betrachtet, handelt es sich wie bei jeder Datenübertragung im Grunde um einen Kopiervorgang. Der Film wird häppchenweise im Zwischenspeicher des eigenen Rechners abgelegt. Im technischen Sinne liegt dort also für einen kurzen Moment eine Kopie herum.

Technik hat aber nur am Rande etwas mit Recht zu tun. Insbesondere das Strafrecht hat da ganz eigene Regeln. Zum Beispiel das Übermaß- und Analogieverbot. § 106 UrhG will verhindern, daß geschützte Werke dauerhaft kopiert werden. Dies läßt sich zwanglos aus § 16 Abs. 2 UrhG ableiten, der von einer “wiederholbaren Wiedergabe“ spricht.

Dieses technisch bedingte Zwischenspeichern beim Strömen dient aber eben nicht der Herstellung eines Vervielfältigungsstücks. Den vier Millionen Filmeguckern kam es nicht auf die wiederholbare Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen an. An dieser Stelle jetzt mit einer Analogie zu arbeiten und den Begriff des Vervielfältigens im Sinne des Urheberrechtes gnadenlos auszudehnen, widerspricht dem Analogieverbot; die Regeln des Strafrecht als ultima ratio sind stets restriktiv auszulegen. Auch in Leipzig.

Es gibt noch die eine oder andere Dunkelnorm, die gern an dieser Stelle mal diskutiert wird (§ 44a UrhG zum Beispiel); einschlägig sind sie jedoch alle nicht.

Der Leipziger Richter bedient sich eines Instruments, das nicht nur Strafverteidigern bekannt ist. Ein bestimmtes Verhalten ist nicht erwünscht. Also sucht man solange, bis man irgendwas gefunden hat, das so ungefähr passen könnte. Und dann beginnt das große Auslegen nach der Methode:

„… es kann doch nicht sein, daß das nicht strafbar ist. Da könnte ja jeder kommen. Wo kommen wir denn da hin?“

Ich freue mich auf die 4 Millionen neue Mandanten und die Freispruchverteidigungen.

Danke an Thomas H. für den Hinweis auf den Artikel in der SZ. crh

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Graue Hüte und Weihnachtsspenden

Nachdem im law blog gestern die Rede war von Schwarzen Hüten, die den Umgang mit Holzspielzeug von der Zahlung einer Geldsumme abhängig machen wollten, gibt es nun ein Beispiel zum Thema Grenzbereich der Hackerei:

Hacker der Online-Aktivistengruppe Anonymous sind am Sonntag offenbar in die Datenbank des US-Sicherheitsunternehmens Stratfor eingedrungen und haben E-Mail- und Kreditkartendaten von Kunden gestohlen. Ziel der Aktion sei gewesen, mit den Daten eine Million Dollar zu entwenden und diese dann als Weihnachtsspenden zu verschenken, teilten die Hacker mit.

Dies berichtete heute die Berliner Morgenpost.

Grey-Hats sollen sich nach einer gängigen Definition dadurch auszeichnen, daß sie nicht eindeutig als „gut“ oder „böse“ einzustufen sind. Das kommt natürlich auf den Standpunkt an. Ich fürchte, ein (deutscher) Staatsanwalt könnte hier eine andere Ansicht vertreten als die wohltätigen Empfänger der Weihnachtsspenden.

Der § 263a StGB (um nur eine von mehreren Bedienungsanleitungen für Strafrichter zu nennen) könnte auch für die huttragenden Robin Hoods eine gewisse Bedeutung haben.

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