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Monatsarchive: April 2015
Trögida und die Nazis
Die Folgen für das kleine Städtchen im Burgenlandkreis sind katastrophal, der Name wird nun in eine Reihe gestellt mit Rostock-Lichtenhagen, Hoyerswerda, Mölln, Solingen …
In der Nacht zum Samstag hat das zukünftige Asylbewerberheim in Tröglitz in Sachsen-Anhalt gebrannt. Die Polizei ermittelt jetzt wegen des Verdachts auf Brandstiftung.
berichtete der Berliner Tagesspiegel 04.04.2015.
Vielleicht sollte man die Nazis mal darauf hinweisen, daß der Strafrahmen der Besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) zwischen fünf und fünfzehn Jahren liegt. Hinderlich bei den Ermittlungen könnte hier allenfalls die Solidarität der zahlreichen Mitgliedern einer Trögida sein.
Aber vielleicht gibt es ja auch noch ein paar andere dort, die sich sowas wie die Dortmunder einfallen lassen:

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Bild: © Dortmund stellt sich quer
Kiffen unter den Augen der Polizei
Am 1. April haben sich etwa 700 Menschen im Görlitzer Park getroffen, um gegen die Null-Toleranz-Verfügung des Berliner Innensenats zu demonstrieren und für höhere Akzeptanz von Marihuanakonsum und vor allem für ein solidarisches Miteinander mit Flüchtlingen werben.
Erwartungsgemäß waren auch reichlich Ordnungshüter anwesend, die sich das bunte Treiben angeschaut haben. Das war’s dann aber im Wesentlichen auch schon. Mal abgesehen von zwei, drei Einzelfällen, haben sich die Polizeibeamten im Hintergrund gehalten – obwohl es de lege lata auch möglich gewesen wäre, 700 Leute wegen des Verdachts zu verhaften, gegen das BtMG verstoßen zu haben. Aber offenbar wollten die Beamten vor Ort die Bereitschaftsrichter und die Beamten in der Gefangenensammelstelle am Tempelhofer Damm nicht noch mehr überfordern.
Deswegen von hier aus ein Lob für die zurückhaltende Polizeitaktik. Es wird eben nicht alles so heißt geraucht, wie es angezündet wird. Hier mal ein bewegter Bericht über das Kiff-in.
Zugangsdaten von KinoX.to gesucht
Die Generalstaatsanwaltschaft in Dresden ermittelt. Zum einem immer noch gegen die Betreiber von kino.to. Aber auch das Nachfolge-Ermittlungsverfahren ist genauso noch nicht abgeschlossen, wie der Betrieb von

Der Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft in Dresden, Wolfgang Klein, bedauert:
Wir konnten es nicht abschalten, weil wir die Zugangscodes nicht haben.
Nicht abgeschlossen ist außerdem die Fahndung nach den beiden 22 und 25 Jahre alten Brüdern aus Lübeck, denen vorgeworfen wird, die Betreiber des Streaming-Portals Kinox.to zu sein. Die bisherigen Hinweise auf den Aufenthaltsort seien bisher „nicht zielführend“ gewesen, heißt es in einer Agenturmeldung.
Nun, die Ermittler haben ja auch noch reichlich Zeit. Die Straftaten, um die es hier geht, verjähren nach 5 Jahren (§ 78 III 4 StGB iVm. § 108a UrhG). Wegen des noch laufenden Betriebs könnte man hier auch auf den Gedanken kommen, daß die Frist noch gar nicht begonnen hat (§ 78a StGB). Aber die Strafverfolgungsbehörden werden ohnehin den § 78c StGB lesen und anwenden können; dann sind die beiden Jungs bereits in ihren Mittdreißigern, bevor sie sich wieder frei bewegen können.
Vielleicht wäre eine Selbststellung daher eine Alternative: Bei der Verurteilung zur Höchststrafe, die bei entsprechendem Coaching völlig entspannt und nur zu Zweidritteln abzusitzen wäre, könnte der jüngere der beiden seinen 26. Geburtstag ganz offiziell wieder in einem Dresdner oder Lübecker Club feiern.
Ein ehrloser Steuersparer und der Strafbefehl
Den Steuerfahnder hat’s erwischt. Irgendwie ist es ihm durchgerutscht, daß auf seinem Einkaufswagen mehr Sachen lagen, als er – und seine Partnerin – bezahlt hat. Es gab das Standard-Programm „Ladendiebstahl“, dann der gescheiterte Versuch, sich gegen die Vorwürfe selbst zu verteidigen und schließlich das hier:

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er es erfolgreich vermeiden können, daß sein Job bei der Strafverfolgungsbehörde bekannt wurde. Auch seine Partnerin, die von derselben Gebietskörperschaft alimentiert wurde, konnte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verhindern.
Gegen den Strafbefehl haben der Fahnder und die Fahnderin Einspruch eingelegt. Das führte dann zu dieser wenig freundlichen Einladung:

Das war dem Steuerjuristen dann doch zuviel und er beauftragte den Strafjuristen mit der Verteidigung.
Die Aussichten waren gar nicht so schlecht, als daß man es nicht hätte versuchen können mit einer Freispruchverteidigung. An der Kaufhauskasse hat es seinerzeit ein kleines Durcheinander gegeben. Alles ein wenig unübersichtlich.
Trotzdem: Eine öffentliche Hauptverhandlung, bei der dann zu erwarten war, daß der Beruf des Angeklagten (und seiner Partnerin) bekannt wurde, war zu riskant. Aber der rechtskräftige Strafbefehl hätte dem Dienstherren auch keine rechte Freude bereitet. Ich habe daher auf außergerichtlichem Wege und mit reichlich Mühen versucht, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in akzeptabler Höhe nach § 153a StPO zur Einstellung zu bringen. Keine leichte Aufgabe nach dem Erlaß eines Strafbefehls und vor der Hauptverhandlung. Es hat jedoch funktioniert, wenn auch knapp.
Weil die beiden Verfahren – gegen den Fahnder und die Fahnderin – nicht voneinander zu trennen waren, konnte ich den beiden bereits zu Beginn das Sonderangebot machen: Ich verteidige den Mann, und die Frau hängt sich einfach hinten dran. Die paar dann immer noch vorhandenen Überschneidungen konnten noch knapp vor der Grenze zum Doppelvertretungsverbot gehalten werden. Beide haben also defacto zwei Verteidigungen zum Preis von einer bekommen. Feine Sache.
Für das gesamte Paket habe ich – mich irrümlich auf kollegialer Ebene wähnend – lediglich eine Rechnung gestellt, die sich exakt auf der Mitte des Möglichen bewegt. Argumente, die der § 14 RVG bietet und die für eine Liquidation an der oberen Grenze bequem ausgereicht hätten, lagen säckeweise vor. Statt sich darüber zu freuen, daß das Ding für ihn und seine Partnerin nun einigermaßen glimpflich zuende gegangen ist, kürzt der Steuerhinterziehungsfinder meine Kostenrechnung um 30 Prozent. Man spart, wo man kann, nicht wahr?
Schade, es hätte ein schönes Mandat mit einem guten Erfolg werden können. Ich würde schwindeln, wenn ich abstreiten würde, solch ehrlosem Pack Pest und Cholera ins Haus zu wünschen – nicht wegen der Kohle, die tut mir nicht weh. Aber für die Enttäuschung, die mit einer solchen Mißbilligung meiner Arbeit verbunden ist.
Kalte Enteignung durch GWG und EZB?
Welche Konsequenzen die Niedrig- bis Minuszinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) hat, wenn man sie im Lichte des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GWG) betrachtet, das tendenziell ein weitgehendes Verbot von Bargeldzahlungen im Blick hat, zeigt Prof. Dr. Robert Freitag, Maître en Droit (Bordeaux), Professor für deutsches, europäisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg.
In seinem Blogbeitrag für das Verfassungsblog thematisiert Prof. Dr. Freitag eine interessante Überlegung zu der Kombination aus negativen Guthabenzinsen und Bargeldverbot:
Lagert der Sparer sein Geld auf einem BankKonto, muß er damit rechnen, in Kürze dafür Lager-Zinsen zu zahlen. Also lagert er es Zuhause unter der Matratze, wenn er es nicht ausgeben will. Je nach Menge wird er mit dem Bargeld jedoch nichts mehr anfangen können, weil die Barzahlung wegen der Geldwäsche-Vorschriften geächtet ist.
Also: Entweder die Kohle verjubeln oder verlieren. Schöne Alternative …
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Bild: © Bernd Kasper / pixelio.de