Nachdem bekannt wurde, daß ein türkisches Fax nicht als Beweismittel genutzt werden durfte, sondern nur der polizeiinternen Neugierde dienen sollte:
hat man sich die Akten noch einmal genau angeschaut. Und dann purzelten die Dominosteine:
Die einzig richtige Konsequenz:
Und es gibt sie also doch, die Beweisverwertungsverbote …
Ist ja sicher erfreulich für den Mandanten, dass Sie als Verteidiger („Wenn man sich dann, nach vielen Hauptverhandlungstagen irgendwann einmal das türkische Fax anschaut“, so der Ausgangsbeitrag Datenschmuggel) für das Geld, das Sie für Ihre Arbeit bekommen/verdienen, dann doch wenigstens noch während laufender Hauptverhandlung einen Blick in die Akten werfen.
Wenn Sie ein Geld-Problem haben, sagen Sie Bescheid; ich schicke Ihnen welches ‚rüber. crh
Zur Verteidigung muss man aber auch sagen, dass es nicht Aufgabe des Verteidigers ist, die Akten übersetzen zu lassen.
Das ist meines Erachtens die Aufgabe der Staatsanwaltschaft.
@egal:
Ist richtig, aber auf dem eingestellten Blatt steht ja, dass die dort genannten Dokumente jeweils EINSCHLIESSLICH Übersetzung bei der Akte sind (bzw. waren), dass offenbar nach Anklageerhebung die Kammer selbst mindestens zwei Schreiben zum Übersetzen gegeben hat, und dass die Schreiben auch jeweils den Vermerk enthalten….
@egal: Also, zur Verteidigung der Verteidigung, quasi.