Strafsache gegen Strafverteidiger: Kommentar

Der Berliner Rechtsanwalt und Notar Rolf Jürgen Franke zieht einen interessanten Vergleich: Wenn ein Verteidiger einen (Polizei-)Zeugen als Lügner bezeichnet, hätte das nach dem Braunschweiger Urteil die Pönalisierung des Anwalts zur Folge. Dagegen sei niemals eine Anklage gegen einen Staatsanwalt wegen falscher Verdächtigung oder Begünstigung etc. bekannt geworden, wenn sich später herausstellte, daß diese vorläufige Wertung unzutreffend war.

„Der Braunschweiger Schuldspruch darf keinen Bestand haben.“ resümiert Kollege Franke in einem Kommentar zum Prozeßausgang in seinen Lichtenrader Notizen.

Quid licet Jovi non licet bovi?

Colorandi Causa:
Rolf Jürgen Franke war in seinem früheren Leben Strafverfolger.

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