Nebenklage

Opfersuche im Frisiersalon

Amerikanische Verhältnisse in der Keupstraße?

Der NSU-Prozess ist ein Jahrhundertereignis. Die Aufarbeitung der Taten und insbesondere die nähere Beleuchtung der zugrunde liegenden Ermittlungstätigkeiten würden wohl jeden auf dem Gebiet des Strafrechts tätigen Anwalts interessieren. Hier teilzunehmen und Einfluss auf die Beweisaufnahme auszuüben, ist sicherlich reizvoll.

Mehr und mehr entsteht jedoch der Eindruck, als handele es sich in diesen schwierigen Zeiten des stetig steigenden Wettbewerbs um eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für unterbeschäftigte Anwälte.

Wenn es stimmt, was der Kölner Stadt Anzeiger berichtete und ortsfremde Anwälte tatsächlich mit Infoblättern und Visitenkarten bewaffnet Jagd auf mögliche Opfer machen und spontane Werbeveranstaltungen an Tatorten abhalten, dann haben wir endlich auch auf diesem Gebiet amerikanische Verhältnisse.

Wer wirklich verletzt wurde, der soll sich als Nebenkläger anschließen (wie bereits 31 Opfer jenes Anschlags) – wer sich aber in den letzten neun Jahren noch nicht besonders als Opfer gefühlt hat, der sollte sich das auch von keinem noch so tollen Anwalt einreden lassen.

Außer natürlich von Saul:

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NSU-Nebenkläger: Sachwalter der Allgemeinheit?

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2013 zum Beschluss vom 24. April 2013 - 2 BvR 872/13.

Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglos

Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im sogenannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (6 St 3/12). Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig ist.

Ein Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Verletzung in eigenen Grundrechten wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit.

Mir scheint, da hat ein Nebenklägervertreter es einfach mit links versucht, mal eben eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben.

Der eine oder andere Jurastudent, der sich noch mit dem Grundstudium herumschlägt, wird mir zustimmen, daß der Inhalt der Entscheidung zwischen den Zeilen einen Hinweis auf eine Beratung der Kammer über die Mißbrauchsgebühr, die dem Autor der Verfassungsbeschwerde auferlegt werden sollte, enthalten könnte.

(Hervorhebung durch den Blogger)

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Gerichts-Erpressung zur Entfernung

Die Nebenklägerin sollte als Zeugin vor dem Schwurgericht aussagen. Der Angeklagte war mal ihr Ehemann. Aber spätestens, seitdem er seine Exfrau mit einem Küchenmesser „behandelt“ hatte, wollte sie ihn nicht mehr sehen. Auch und erst Recht nicht im Gericht.

Als Zeugenbeistand habe ich zunächst gebeten, dann beantragt, den Angeklagten während der Vernehmung meiner Mandantin aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (§ 247 StPO). Das schmeckte der Verteidigung des Angeklagten und dem Vorsitzenden Richter erst Recht nicht. Denn eine Verhandlung nach Entfernung des Angeklagten birgt reichlich Näpfe (nicht: Näpfchen!), in die das Gericht hineintappen kann.

Höflich begründen konnte ich es zunächst mit der psychischen Gesundheit der Exfrau, der eine „Gegenüberstellung“ sicherlich nicht förderlich gewesen wäre. Ohne Attest und weitere Belege ist das natürlich etwas sehr dünn (unser Referendar sprach böswillig von einem „unsubstantiierten Vortrag“, das wird er noch bitter bereuen!).

Das Pfund, was zum Erlaß des Entfernungsbeschlusses führte, war der § 52 StPO. Auf ein allgemein verständliches Niveau herunter gebrochen, lautete die (dann aber höflich vorgetragene) weitere Begründung:

Also, entweder der Kerl fliegt raus,
oder ich sage Euch gar nix!

Das war „überzeugend“. Die Vernehmung verlief dann in einer relativ entspannten Atmosphäre ohne den Angeklagten. Und danach konnte der Vorsitzende auch zeigen, daß er mit Überraschungen recht gut umzugehen weiß: Die Näpfe hat er gesehen.

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