Aufmerksam machender Staatsanwalt

Es gibt Staatsanwälte, die haben auf der Universität etwas gelernt. Besonders gute Staatsanwälte haben das Erlernte auch behalten und setzen es dann in der Praxis um. Und dann gibt es noch solche Kandidaten, die sowas hier verzapfen:

Straftat

Der Student im ersten Semester lernt, daß neben dem Tatbestand (hier also der Besitz von Betäubungsmitteln) auch noch die Rechtswidrigkeit und die Schuld gegeben sein müssen. Erst dann, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, folgt der Schlußsatz: Brause hat sich gem. Paragraph Irgendeinenummer BtMG strafbar gemacht.

Und wer spricht dieses Satz in der Praxis? Richtig: Ein Richter. Am Schluß einer Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme.

Wenn nun ein Staatsanwalt bereits im Ermittlungsverfahren ohne weitere vorherige Feststellungen (z.B. zur Schuldfähigkeit) so einen Satz schreibt:

Ich mache Sie darauf aufmerksam, daß Sie eine Straftat begangen haben.

Was ist von dem Mann, der sich hemdsärmelig (oder sollte ich sagen: „sich selbst überschätzend“) über klassische Grundlagen des Strafrechts hinwegsetzt, dann sonst noch zu erwarten?

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Strafrecht veröffentlicht.

28 Antworten auf Aufmerksam machender Staatsanwalt

  1. 1
    Andreas Meyer says:

    Moin Herr Kollege,

    ist das nicht sehr pingelig? Er hätte halt gern die Worte „sehr wahrscheinlich“ einfügen können. Aber in der Regel liegt doch die Wahrscheinlichkeit bei 99%.
    Kritik an verfolgungswütigen Staatsanwälten teile ich immer und aus eigener Erfahrung. Hier finde ichs übertrieben.

    BG Meyer, RA

    • Es ist die ureigene Aufgabe eines Strafverteidigers, in Bezug auf staatsanwaltschaftliches Verhalten sehr pingelig zu sein. crh
  2. 2
    T.H., RiLG says:

    Irgendwie wirken Sie zur Zeit recht unentspannt? ;-)

    • Das mag mit der Auswahl der Themen zusammenhängen, die mir in den letzten Tage begegnet sind und die allesamt etwas mit der „Arroganz der Macht“ zu tun haben. Darauf reagiere ich eben recht empfindlich. 8-) crh
  3. 3
    Stefan says:

    In einer Einstellungsmitteilung, in der der StA auf den Beschuldigten einwirken will, damit dieser von zukünftigem Drogenkonsum respektive Besitz absieht, wirkt es halt wenig beeindruckend, wenn man schreibt „könnten Sie sich eventuell strafbar gemacht haben. Mir sind allerdings die Hände gebunden, da die Menge gering war und eine Verfolgung unverhältnismäßig. Bitte bitte lassen Sie das trotzdem in Zukunft.“
    Finde die „Übertreibung“ des StA völlig i.O. und angemessen.

    • Genau das Bild, das Sie zeichnen, ist es, was mich umtreibt. Wenn Sie geschrieben hätten:

      Mir sind *leider* die Hände gebunden

      wäre es deutlicher geworden: Staatsanwälte haben den Auftrag, „Gesetz und Recht“ (Art. 20 III GG) anzuwenden und nicht persönliche Ansichten zu verbreiten, um damit (hier einem psychisch kranken) Drogenkonsumenten zu drohen. Der letzte Satz in seiner Einstellungsnachricht ist schlicht entbehrlich. crh

  4. 4
    Karsten Koch says:

    Die StA kann wohl nur so verfahren, wenn sie der Auffassung ist, der Betroffene habe eine Straftat begangen. Dass das kein Gerichtsurteil ist, versteht sich von selbst und braucht m.E. nicht eigens erwähnt zu werden. In der Anklageschrift wird in den meisten Bundesländern das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auch so dargestellt, als handele es sich um Feststellungen. Sind es ja auch – aus Sicht der Staatsanwaltschaft.

    • Lieber Karsten, dadurch daß die StAs in ihren Anklageschriften vergleichbar auftritt, wird es nicht besser. Es ist schlicht ein Übergriff in den richterlichen Zuständigkeitsbereich. Mit der notwendigen Objektivität einer Anklagebehörde hat so ein Verhalten wenig zu tun. crh
  5. 5
    WPR_bei_WBS says:

    Wo ist das Problem? Der Staatsanwalt hat halt das Wort „tatbestandlich“ vergessen. Von Schuld spricht er ja nicht, und ein Urteil fällt er auch nicht.

    Ich find’s ehrlich gesagt nur fair, wie er sich da ausdrückt, gerade, wenn es sich um einen psychisch kranken handelt: Er teilt dem Betroffenen in einfach verständlichen Worten mit, dass er was er tat trotz Einstellung nicht erlaubt war. Damit es demnächst, bei womöglich signifikanter Menge, nicht heißt „Aber ich dachte das sei erlaubt, der Staatsanwalt hat doch eingestellt, ist ja jetzt auch nur Eigenbedarf“ und der Betroffene ob dieser Fehleinschätzung gearscht ist.

  6. 6
    RA Bimmel says:

    War doch nur die sommerliche Hitze. Wollte sagen: „…., daß der Besitz von Betäubungsmitteln grundsätzlich strafbar ist.“

    Häufig findet sich auch in Einstellungsverfügungen nach §§ 153, 153a StPO der Satz: „Im Wiederholungsfalle können Sie nicht mit weiter Milde rechnen.“ Juristisch völliger Blödsinn, aber die Schreiben sind im Zweifel an nicht anwaltlich vertretene und oftmals wenig gebildete Bürger gerichtet, die nur grob wissen sollen, was Sache ist.

    Wenn man pingelig ist, enthalten 80% behördlicher und gerichtlicher Schreiben juristischen Unsinn. Es gibt Richter, die fassen ihre Begründungen so, daß jeder Depp sie versteht, aber jeder Jurist die Hände über den Kopf zusammenschlägt. Und es gibt Richter, die es umgekehrt halten. Das ist eben immer eine Gratwanderung zwischen Verständlichkeit und Korrektheit.

  7. 7
    Max says:

    Also nun mal langsam… Sie postulieren selbst drei Voraussetzungen der Strafbarkeit:
    – Tatbestand
    – Rechtswidrigkeit
    – Schuld

    Das ist sprachlich schon grenzwertig, wenn man diese Voraussetzungen aber auf die „Begehung einer Straftat“ bezieht.
    Eine (Straf-)Tat kann ich natürlich auch schuldlos oder gar gerechtfertigt begeben, vgl. nur §§ 20, 32, 63 ff. StGB. Hier ist sie entweder tatbestandsmäßig (§ 32 StGB), oder auch rechtswidrig (§§ 20, 63 ff. StGB). In beiden Fällen wird zumindest von der Tat bzw. rechtswidrigen Tat gesprochen. Da es sich hierbei um eine mit Strafe bedrohte Tat (Besitz von Btm) handelt, ist der Begriff „Straftat“ auch zutreffend. Natürlich hat der Mandant eine Straftat begangen – vielleicht schuldlos, das mag sein, ist wegen der Einstellung nach § 31a BtmG aber unerheblich.

    Was kommt als nächstes? Die Forderung, dass Bußgeldbehörden nur noch von „Handlungen“, nicht mehr von Ordnungswidrigkeiten (§ 1 OWiG) sprechen dürfen, weil sie andernfalls in den richterlichen Zuständigkeitsbereich übergreifen (zumindest soweit der Bürger Einspruch erhebt, was ja nie auszuschließen ist)?

  8. 8
    Erstsemester says:

    das ist ja alles schön und gut, aber bereits im ersten Semester lernt man, dass Rechtswidrigkeit und Schuld indiziert sind und somit vorliegen, sofern keine Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe vorliegen.

  9. 9
    Non Nomen says:

    aber bereits im ersten Semester lernt man, dass Rechtswidrigkeit und Schuld indiziert sind und somit vorliegen, sofern keine Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungs- bzw. Schuldausschließungsgründe vorliegen.“
    Und hier hat eben kein Gericht darauf erkannt, dass diese nicht vorliegen und somit Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Unschuldsvermutung?

  10. 10
    meine5cent says:

    @Karsten:
    Eine Anklageschrift wird in der Regel mit den Worten eingeleitet:
    „Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last. “ Damit ist klar gestellt, dass es sich um ein behauptetes Geschehen handelt. Dass dann der Anklagesatz im Indikativ gehalten ist und nicht jeder Satz mit den Worten: „könnte vielleicht Folgendes geschehen sein“ beginnt oder vor jedem dritten Wort ein „mutmaßlich/vermeintlich/vielleicht“ steht, mag zwar den einen oder anderen Verteidiger zu einem Antrag auf Einstellung wegen unfairen Verfahrens, (weil unerträgliche rechtsstaatswidrige Vorverurteilung durch die Staatsanwaltschaft) verleiten, ist aber sprachlich keineswegs unglücklich, sondern richtig.

    Ebenso wie ein Zivilanwalt nicht seine Klageschrift so formuliert: „Der Kläger meint, vom Beklagten 1000 € verlangen zu können. Er mutmaßt, einen Vertrag geschlossen zu haben. Ob der Zeuge x und y das bestätigen werden, wird sich vielleicht in der mündlichen Verhandlung ergeben….Vielleicht war es auch anders. Ich war ja nicht dabei, als es geschah und schreib hier nur, was mein Mandant mir sagt.“

  11. 11
    Sven says:

    Wenn die Kommentare hier die (Justiz-)Welt da draußen widerspiegeln, ist klar, warum sich der StA so einen Kommentar leisten kann.

    Mit der gleichen Selbstverständlichkeit werden Angeklagte in der Presse als Täter dargestellt, die berufsbedingt panischen Aussagen von Polizeisprechern und GdP Oberen zur unumstößlichen Wahrheit erhoben und der Grundsatz, dass ein StA neutral zu ermitteln hat, erfolgreich ignoriert.

    Ein Umdenken setzt übrigens ein, wenn man mal selbst betroffen ist.

  12. 12
    Kein Jurist says:

    @Sven

    Und es sind anscheinend Juristen, die etwas so kommentieren. Unfassbar !

    Für den Satz des Staatsanwältes hätte es, wenn eine Sensibilisierung des Täters für Straftaten, die er mutmaßlich nicht begangen hat also notwendig sein soll, wesentlich bessere Formulierungen gegeben.

  13. 13
    Der wahre T1000 says:

    Warum sind eigentlich alle Ihre Mandanten, die einen Ladendiebstahl begehen oder mit Drogen erwischt werden, psychisch krank? Das schreiben Sie nämlich öfter. Ist das Verteidiger-Taktik oder berichten Sie nur von genau solchen Fälle?

    • Bei Weitem nicht alle unserer Mandanten haben ein behandlungsbedürftiges Problem. Ein Teil unserer Arbeit besteht eben darin, Menschen zu unterstützen, die ansonsten von einer Justizmaschinerie überrollt werden. Quasi als Ausgleich dafür, daß wir mit einem anderen Teil den Lebensunterhalt des Kanzlei-Teams verdienen. Den ersten Teil erwischt man beim Klauen, Kiffen und Schwarzfahren; den anderen Teil z.B. beim Cybercrimen und Irrtumerregen. crh
  14. 14
    RA Hertweck says:

    was von dem zu halten ist?

    Er wollte, konnte oder durfte aber nicht …

    … Richter spielen.

  15. 15
    Leser says:

    Der Satz ist vielleicht etwas hart fomuliert. Eine endgültige Bewertung hätte ich persönlich hier gar nicht vorgenommen, da man ja ohnehin einstellt („Dahingestellt bleiben kann, ob … da jedenfalls nach § … einzustellen ist.“).

    Unsachlich o. ä. ist er m. E. aber auch nicht. Einstellungen dieser Art können ein falsches Gefühl von Sicherheit bewirken – dem entgegenzuwirken, indem man einen markigen Spruch unter die Einstellungsverfügung pinselt, ist nicht Pflicht, aber m. E. auch nicht falsch, wenn denn das bisherige Ermittlungsergebnis denn diese Behauptung stützt.

    Umgekehrt kann ich aber auch verstehen, wenn man den Spruch unangemessen findet.

  16. 16
    Ellen, RiLG says:

    Ich finde die Kritik an der Formulierung kleinlich.

    Dem Betroffenen soll signalisiert werden, dass er im Wiederholungsfall nicht mehr unbedingt mit einer Einstellung rechnen darf und das finde ich nur fair.

    Vor allem weil vorliegend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl Rechtswidrigkeit als auch Schuld vorliegen. Schließlich kann im Ermittlungsvefahren nicht jeder BtM-Besitzer psychiatrisiert werden, obwohl eine Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO wegen Schuldunfähigkeit ja vorrangig wäre. Dann lieber so.

    • Liebe RiLG, mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ ist dem StA ist die psychiatrische Erkrankung bekannt (Betreuungsverhältnis). Bei der Rewi bin ich bei Ihnen, bei der Schuld sehe ich §§ 20, 21 StGB im Nahbereich.

      Einer Einstellung nach § 31a BtMG steht auch ein Wiederholungsfall nicht entgegen; sie steht nicht zur Disposition eines Staatsanwalt, der mal gönnerhaft Wohltaten verteilt und mal nicht. Dieser TBS „im Wiederholungsfall nicht mehr damit rechnen“ zu können, hat keine gesetzliche Grundlage. Sondern ist nach meinem Gefühl Ausdruck eines falschen Verständnisses der Aufgaben der objektivsten Behörde der Welt. Arroganz der Macht, genau so möchte ich es bezeichnen.

      crh

  17. 17
    Ralph says:

    Hmmm?
    Hat er denn nicht ganz objektiv eine *Straftat*begangen*?
    Aber sich damit eventuell trotzdem nicht *strafbar*gemacht*.
    Letzteres ist es doch, was der Richter feststellen muss, Ersteres steht doch schon zweifelsfrei fest.

    Oder trügen mich meine Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. mein laienhaftes Verständnis des Rechtssystemes?

  18. 18
    Duncan says:

    Hm- das man den letzten Satz umformulieren sollte besteht wohl grundsätzliche Einigkeit. Ich hätte mir wohl ein PS: nicht verkneifen können ala: „Wenn Sie Hilfe oder weitere Informationen wünschen, habe ich mir erlaubt im Anhang eine Liste mit einer Auswahl der lokalen Drogenhilfe- und Beratungsstellen anzufügen.“ + entsprechenden Anhang.
    Einen solchen dürfte Herr Hoenig sicher binnen Minuten herstellen können, ich bin mir ziemlich sicher, dass er in so mancher Strafmaßverteidigung schon auf die Zusammenarbeit seiner Mandanten mit entsprechenden Institutionen hingewiesen hat.
    Wäre langfristig sicher für alle Seiten erfolgreicher.

  19. 19
    Hans Joachim Faber says:

    Also bitte, ich bin entsetzt, dass juristisch gebildete Menschen hier die Kritik „kleinlich“ finden. Eine Straftat begeht, wer rechtswidrig und schuldhaft einen Straftatbestand verwirklicht. So ist es nun mal.

  20. 20
    Staatsanwalt says:

    Vielleicht sollte man auch bedenken das das Schreiben an einen juristischen Laien gerichtet ist, dem klargemacht werden soll das die Einstellung kein absoluter Freibrief für die Zukunft ist. Dem Betroffenen dürfte klar sein dass er eine Straftat „begangen“ hat, wie es umgangssprachlich üblicherrweise in der Bevölkerung formuliert wird. Ich hab noch von keinem Angeklagten gehört das er Straftatbestände „verwirklicht“ habe.

    Zum Vergleich: In NRW lautet der – vom Ministerium landesweit vorgegebene – EDV Textbaustein:

    „höfliche Anrede
    nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes werden derartige Straftaten im Regelfall mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.

    Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine geringe Menge Rauschgift handelte, das im Wesentlichen zum Eigenkonsum bestimmt war, ausnahmsweise von einer Anklageerhebung abgesehen (§ 31 a Abs. 1 BtMG).“

    Was die konkrete Sache angeht: Dass eine Betreuung oder eine psychische Erkrankung zur Annahme einer Schundunfähigkeit bei diesem Vorwurf führt halte ich – vorbehaltlich weiterer wahrscheinlich auch dem StA unbekannter Details – für sehr unwahrscheinlich. Hätten Sie die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens – mit 4stelligen Kosten – hier tatsächlich für vorrangig angezeigt gehalten?

    • Nein, natürlich nicht. Gegen die Einstellung nach 31a bestehen meinerseits keinerlei Bedenken. Es ist der letzte Satz, der mich umtreibt. crh

    Was die Frage des Wiederholungsfalls angeht: Hier ist das Ermessen der StA durch die Richtlinien zu 31a BtmG eingeschränkt. In NRW lautet die zum Wiederholungsfall wie folgt:

    „Bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern kann eine geringe Schuld in der Regel bei Erst- und Zweittätern angenommen werden, während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung nach § 31a BtMG nur im Einzelfall – etwa bei Vorliegen eines größeren Tatzwischenraumes – in Betracht kommt.“

    • In diesem Falle – also 3 mal mit einem Tütchen Gras erwischt – wären dann die 4stelligen Kosten wieder angesagt? Hey, legalize it und gut is! ;-) crh
  21. 21
    Olaf Johannes says:

    Es wäre schöner und richtig gewesen, wenn der StA den letzten Satz schlicht weggelassen hätte. Möglicherweise, wenn er unbedingt noch eine Botschaft hätte mitgeben wollen, hätte er den obigen Satz von Ellen, RiLG, verwenden mögen: „Im Wiederholungsfall können Sie nicht mehr unbedingt mit einer Einstellung rechnen“.

  22. 22
    Legaldefinition says:

    § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB:

    Im Sinne dieses Gesetzes ist

    rechtswidrige Tat:
    nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;

  23. 23
    Miraculix says:

    Wenn es etwas gibt das ich abgrundtief verachte ist es die „Arroganz der Macht“ welche Staatsanwälte aber auch Polizisten umtreibt. Das gilt auch für die Objektivität der Staatsanwälte – die in der Realität nicht zu existieren scheint.
    In diesem Fall finde ich es zwar unglücklich formuliert, und höchst überflüssig – würde aber keine Zeile dazu schreiben; das wäre mir doch zu kleinlich.

    Aber für die Vertretung der Menschen, die ansonsten von der Justizmaschinerie überrollt würden verdienen Sie meinen Respekt!
    Das ist echte Überzeugungsarbeit und sicher ausgesprochen schwierig – um so besser daß es jemand macht der sein Handwerk versteht.

  24. 24
    John Doe says:

    Sehr geehrter Herr Hoenig, ich frage mich, ob Sie genauso reagieren, wenn eine Einstellung gem. § 170 II StPO kommt, deren Begründung lautet à la „Sie waren nicht der Täter“ anstatt bloß „es besteht kein hinreichender Tatverdacht“? Auch hier – Ihrer Logik folgend – mäße sich die StA dann ja eine dem Gericht zustehende Faktenfeststellung an.

  25. 25
    Ruprecht says:

    Herr Hoenig hat meiner Meinung nach völlig Recht, denn meiner Auffassung nach ist die Staatsanwaltschaft lediglich ein Ermittlungsorgan.

    Führen die Ermittlungen aus tatsächlichen Gründen nicht zur Anklage, ist die Sache wie hier erledigt. Eine Straftat ist nicht nachgewiesen und damit nicht geschehen, denn ansonsten müsste dies im Regelfall zur Anklage führen (Legalitätsprinzip; in dubio pro duriore).

    Das hat aber wohl weniger mit dem Studium zu tun, sondern manche Juristen setzen sich offensichtlich zu wenig mit den grundlegenden Prinzipien eines Rechtsstaates, hier der Unschuldsvermutung, auseinander.

  26. 26
    RA Gladiator says:

    Der Beitrag des Kollegen stellt einen berechtigten Hinweis auf die Gefahren dar, die entstehen können, wenn man den Gewaltenteilungsgrundsatz außer Acht lässt. Es ist deshalb sehr wichtig, den Finger unmittelbar in die Wunde zu legen. Ich bin überrascht von den Kollegen, die diese Gefahr nicht erkennen.

    Ich bin in einem Bundesland als Verteidiger tätig, indem die Staatsanwaltschaften zwischenzeitlich sich einfach schon als Teil richterlicher Gewalt fühlen, weil ihnen niemals jemand auf die Finger geschaut hat. Diesen Umstand will sicherlich niemand außerhalb von Bayern erleben. Deswegen apelliere ich an alle Kollegen. Kämpft um unseren Rechtsstaat und attackiert nicht diejenigen, die jegliche Angriffe dagegen bereits im Keim ersticken wollen

  27. 27
    klaus says:

    Die letzten Zuckungen der Prohibition. Das sind die „erzieherischen Maßnahmen“ von denen Frau Mortler, unsere Bundesdrogenahungslose“ so gern spricht. Die präventive Säule. Es ist nur noch lächerlich. Da wird einem Patienten mit Ausnahmegenehmigung im Görli sein legal gekauftes Gras weggenommen. Aber jetzt hat die Polizei ja einen Leitfaden dafür.

    Die Frage ist längst nicht mehr ob wir relegalisieren. Die Frage ist wann und wie wir relegalisieren.

    Schluss mit Krimi. Hanf normal.

  28. 28
    Thomas Hochstein says:

    Ruprecht sagte: „Eine Straftat ist nicht nachgewiesen und damit nicht geschehen, denn ansonsten müsste dies im Regelfall zur Anklage führen (Legalitätsprinzip; in dubio pro duriore).“

    Das ist, soweit es um Opportunitätseinstellungen – auch im weiteren Sinne wie hier § 31a BtMG – geht, nur eines, nämlich falsch. Eine Einstellung nach diesen Vorschriften setzt voraus, dass hinreichender Tatvedacht besteht, also auch Anklage erhoben werden könnte.

    —–

    Staatsanwalt sagte: „… während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung nach § 31a BtMG nur im Einzelfall – etwa bei Vorliegen eines größeren Tatzwischenraumes – in Betracht kommt.“

    Im hiesigen Bereich ist die Handhabung „einmal alle 12 Monate“. Kommt es nach weniger als 12 Monaten zu einer erneuten Feststellung, erfolgt regelmäßig keine Einstellung mehr.

    —–

    Ansonsten bin ich gespannt, wie in Berlin üblicherweise Verteidigerstellungnahmen verfasst werden. „Mein Mandant hat die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen“ steht dort ja sicherlich nicht, denn das stellt erst das Gericht fest – oder wie muss man sich das vorstellen? :-)