Szenen einer Juristen-Ehe

605256_web_R_by_Wolfgang Dirscherl_pixelio.deEs ist ja schon schlimm, wenn ein Jurist mit einem Lehrkörper verheiratet ist. Aber als eine schlichte Katastrophe empfinde ich die Ehe zwischen einem Staatsanwalt und einer Richterin. Was erzählen die beiden sich eigentlich am Frühstückstisch für Geschichten?

Das müssen jedenfalls gefährliche Sachen sein, meint nämlich das Amtsgericht Kehl in einem Beschluß vom 15.4.2014 (5 OWi 304 Js 2546/14):

Auch die Ehe zwischen dem Richter und einem anderen Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu begründen. Denn die Ehe ist in der Regel auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gegründet. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen besteht in dieser Situation dann die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimisst, ihnen einen höheren Richtigkeitsrad zuerkennt als in vergleichbaren Fällen oder (eventuell auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimmt, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspricht oder bei Außerachtlassung der Tatsache, dass er sonst eine ebenfalls mögliche Variante angenommen oder Entscheidung gefällt hätte […]. So liegt der Fall hier.

Richterin am Amtsgericht … ist die Ehefrau des sachbearbeitenden Staatsanwalts. Unerheblich ist es dabei, dass es sich hier nicht um ein Strafverfahren sondern (lediglich) um einen Bußgeldverfahren handelt, in dem die Ermittlungen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Verwaltungsbehörde geführt wurden, die auch den Bußgeldbescheid erlassen hat. Denn nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und Vorlage der Akten an die Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf diese über (§ 40 Abs. 4 S. 1 OWiG). Ob sich der sachbearbeitende Staatsanwalt vor Übersendung der Akten gemäß § 40 Abs. 4 S. 2 OWiG an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Einspruch mit der Sache eingehend auseinandergesetzt oder ein eigenes Interesse an der Ahndung der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit hat, kommt es nicht an, auch wenn sich aus der Übersendungsverfügung ergeben sollte, dass dieses Verfahren für den sachbearbeitenden Staatsanwalt eines von vielen und von untergeordneter Bedeutung ist, worauf seine Übersendungsverfügung hindeutet, in der er formularmäßig erklärt, einer Entscheidung durch Beschluss nicht zu widersprechen, beabsichtige, nicht an der Verhandlung teilzunehmen, auf Terminsnachricht verzichte und keinen Antrag auf eine schriftliche Begründung des Urteils stelle. Denn diesen Schluss kann allenfalls derjenige ziehen, der die Praxis der Bearbeitung von Bußgeldverfahren durch die Staatsanwaltschaft kennt. Das ist weder im Allgemeinen noch hier im Besonderen anzunehmen. Im Übrigen ist der sachbearbeitende Staatsanwalt nicht gehindert, jederzeit ein stärkeres Interesse an der Sache zu entwickeln und sich unmittelbar ins Verfahren einzuschalten.

Dies vorausgeschickt stellt sich mir noch einmal die Frage, welchen Gesprächsstoff die beiden haben, nachdem die Brötchen vom Dorfbäcker auf dem Tisch stehen und der Filterkaffee in der Thermoskasse warm gehalten wird: Unterhalten sich die beiden dann über die Eskapaden des Dorf-Junkies, den sie nach dem Frühstück anklagen und (hin-)richten werden?

Nebenbei:
Das Amtsgericht hat über den Selbstablehnungsantrag der Richterin entschieden. Rechtsanwalt Umut Schleyer, dem ich für die Übersendung der Entscheidung danke, fragt sich zu Recht, wie entschieden worden wäre, wenn das Ablehnungsgesuch von einem Angeklagten oder auch nur von einem Betroffenen angebracht worden wäre.

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Bild: Wolfgang Dirscherl / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Richter, Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

18 Antworten auf Szenen einer Juristen-Ehe

  1. 1
    schneidermeister says:

    Tja, in München gibt es sogar eine Staatsanwältin, die mit einem honorarprofessierenden Strafverteidiger verheiratet ist. Gibt es da solche Dialoge:
    Sie: „Du willst doch mit Deiner Nörgelei nur das Hauptfrühstück in die Länge ziehen!“
    Er: „Hättest Du die Eier ordentlich gekocht, müssten wir jetzt nicht neue kochen, ich mache hier nur das, was Du bei der Frühstücksvorbereitung versäumt hast!“

  2. 2
    Charlie says:

    „Escaparten“ ?? ;-)

    • Fixed. Thx. crh
  3. 3
    T.H., RiAG says:

    Die Vorstellung, mit einer Juristin verheiratet zu sein, also mit einer Frau, die genau wie ich nichts anständiges gelernt hat, ist in der Tat fast so beängstigend wie die Vorstellung, jeden Abend mit einer Lehrerin ins Bett zu müssen….

    Erstaunlich ist allerdings, dass die beiden im selben Bezirk tätig sind. In „meinem“ Bundesland muss bei jeder Bewerbung angegeben werden, ob mit Kollegen im fraglichen LG-Bezirk Verwandtschaftsverhältnisse bestehen. Bislang dachte ich immer, dass damit nicht zuletzt Konstellationen wie nunmehr in Kehl verhindert werden sollen. Da kann man doch einen der Ehepartner einen Bezirk weiter einsetzen, und gut is‘.

    Nicht unproblematisch und auch nicht immer bekannt sind allerdings auch Liebelein jeglicher Art zwischen Anwälten und Richterinnen. Versuchen sie doch mal, sich im Zivilprozess gegen einen Schmerzensgeldanspruch oder ein Räumungsbegehren zu wehren, wenn der gegnerische Kollege mit der ehrenwerten Frau Vorsitzenden nicht nur das berufliche Tätigkeitsfeld, sondern das Bett teilt.. (das Beispiel ist übrigens an eine wahre Begebenheit angelehnt).

  4. 4
    lawtroll says:

    Die meisten Behördenleiter achten vor allem bei der Einstellung und Versetzungsgesuchen sehr darauf, dass bei inzestuösen Juristen-im-Dienste-des-Staates-Beziehungen wenigstens keine Arbeit im gleichen Gerichtsbezirk stattfindet. Trotzdem kommt es nicht selten vor, dass sich die Beteiligten der juristischen Amour erst nach der Einstellung kennengelernt haben oder sich die Beziehung womöglich erst nach Verplanung entwickelte…
    Auch wenn nach meinem privaten Kenntnisstand die meisten in einer Juristen-Beziehung nach Kräften bemühen, nicht auch noch in der Freizeit über die Arbeit zu sprechen, halte ich die Entscheidung für richtig. Richtig ist allerdings auch, dass bei Beziehungen – auch familiärer Art – eines Richters zu einem Prozessbevollmächtigten manche Gerichte eher zurückhaltend mit der Annahme von Befangenheit sind.

  5. 5
    Claudio says:

    Ich muss mal ein wenig dem Lehrer-Bashing entgegentreten. Meine gesamte Verwandtschaft einschließlich Eltern, Brüder und Ehefrau sind Lehrer. Man kann mit denen auskommen – auch wenn ich in manchmal den Eindruck habe vor diesem Hintergrund als einziger etwas „Vernünftiges“ gelernt zu haben ;-)

  6. 6
    Jochen says:

    @T.H.: Auch und die männlichen Richter und eine Rechtsanwältin sind da ganz anders!?

  7. 7
    T.H., RiAG says:

    @Jochen

    Nein. Und damit dann auch die Korrektheit mit der ganz ganz großen Kelle ausgeschüttet wird und sich ja niemand ausgegrenzt fühlt noch folgendes: es ist auch beim schwulen Richter und dem schwulen Anwalt nicht anders. Ebensowenig bei der lesbischen Anwältin und der lesbischen Richterin. Und auch bei metro, – inter- und was weiß ich noch was für -sexuellen Paaren jederlei oder meinetwegen auch keinerlei Geschlechts.

    Ich hoffe ich habe nichts vergessen. Und wenn doch tut es mir aufrichtig leid und ich drücke schonmal vorsorglich mein Bedauern (m/w) aus.

  8. 8
    Anonymus says:

    Würden Liebeleien unter Verfahrensbeteiligten ständig einen Befangenheitsantrag begründen, so wäre die Justiz vielfältig handlungsunfähig.

  9. 9
    Denny Crane says:

    Beziehungen und Ehen zwischen Verfahrensbeteiligten sind an „unserem“ Gericht eher die Regel denn die Ausnahme: zwischen VRiLG und Geschäftstellenbeamten, zwischen Staatsanwälten und Richtern, zwischen Anwälten und Richtern, seltener (wohl weil einander verachtend) zwischen Rechtspflegern und Richtern (die weibliche Form jeweils eingeschlossen). Der größte Nachteil ist aus meiner Sicht, daß man zulasten des Bürgers viel zu viel Verständnis füreinander entwickelt. Beschwerden haben noch weniger Erfolgsaussichten als üblich, wenn der Entscheidungsträger mit einer Person liiert ist, die die gleiche berufliche Funktion wie der Beschwerdegegner hat.

    Kürzlich mußte ich in einer Entscheidung sogar lesen, eine Tatsache sei „gerichtsbekannt“; weil es die Ehefrau eines Kammermitglieds aus einem anderen Verfahren berichtet habe und das Kammermitglied die Kammer darüber informiert habe, was seine Ehefrau aus dem anderen Verfahren zu berichten wußte (Bitte ‚mal im Kommentar unter „gerichtsbekannt“ nachschlagen, um den Fehler zu entdecken).

  10. 10
    T.H.,RiAG says:

    @Denny Crane

    In welchem Bezirk arbeiten Sie denn? Da scheint es ja recht fidel zuzugehen, sodass ich fast geneigt bin ein wenig neidisch zu werden, da an meiner Dienststelle dann bedauerlicherweise immer noch eine schnelle Verfahrenserledigung durch Einspruchsrücknahme oder § 153a und nicht etwa ein Stelldichein mit der hübschen Proberichterin oder der neuen Azubine auf der Geschäftsstelle gemeint ist, wenn von einer „schnellen Nummer“ die Rede ist. ;-)

  11. 11
    Verlobte von Wilhelm Brause says:

    …beängstigende Vorstellung… mit einer Lehrerin im Bett….

    Niemand ist so geduldig wie eine Lehrerin, die ganz sanft sagt:
    Wir üben das, bis es klappt….

  12. 12
    T.H.,RiAG says:

    @Künftige Frau Brause

    Es gibt im Leben Situationen, in denen man(n) ein verständnisvolles „alles ok, der Schwächste bestimmt das Tempo“ nicht wirklich hören will…

  13. 13
    Alex says:

    Wenn ich richtig informiert bin, kommt es bei Befangenheit nicht so sehr darauf an, ob der Richter/die Richterin wirklich befangen ist, sondern eher darauf, ob insbesondere beim Angeklagten der Eindruck entstehen könnte. Und wenn man das bedenkt, ist die Entscheidung absolut richtig.

  14. 14
    Sonstwer says:

    @T.H. Aber gegen ein „Und jetzt das Ganze noch Mal ganz langsam von vorn…“ ist nichts einzuwenden.

  15. 15
    Pascal says:

    Mich erstaunt ja mehr, dass am Amtsgericht Kehl ein Richter einen Staatsanwalt heiraten kann. Überall sonst in Deutschland ginge da nur eine eingetragene Lebenspartnerschaft.

    • Das scheinen Sie falsch verstanden zu haben: Die Urteilsgründe im ersten Absatz, die noch das allgemeine Problem skizzieren, verzichten auf den vermeintlich gendergerechten Sprachmüll. Erst wenn es an den konkreten Fall geht, ist der allgemeine Richter wieder die Richterin.

      Ich darf in diesem Zusammenhang mal ein Bibelzitat liefern: 1.Mose 11:7 – Grüße nach Babel von crh

  16. 16

    […] Sze­nen ei­ner Juristen-Ehe […]

  17. 17
    matthiasausk says:

    @pascal: Von Kehl aus muß man ja nur über den Rhein und schon ist man in Frankreich und kann dort „richtig heiraten“.
    (Auch wenn diese Ehen auf erbitterten Widerstand in gewissen Teilen der Bevölkerung stoßen.)

  18. 18
    KaDi says:

    Mir gefällt die Vorstellung, dass einige zu Hause ThermosKassen haben. Da bleibt das Geld schon warm ;-)