Enttäuschter Journalist, enttäuschter Leser

In einer Diskussion über den Inhalt eines Beitrags der Strafakte zum Komplex Teldafax, wird eine altbekannte Enttäuschung offenbar, die strafprozessualen Laien nicht selten widerfährt.

Es geht um die oft verächtlich als „Budenzauber“ bezeichnete Anträge der Verteidigung zu Beginn eines Mammutverfahrens. Wenn so ein Antrag dann einmal – aus Sicht des Antragstellers – erfolgreich ist, sind

Handelsblatt-Redakteure, die seit 2010 in die­sem Fall re­cher­chie­ren,

selbstredend enttäuscht, weil der große show down vor dem Strafrichter, dem sie entgegen gefiebert haben, erst einmal verschoben wird.

Was war passiert?

Der Strafprozess gegen ehemalige Topmanager des insolventen Billigstromanbieters Teldafax muss neu aufgerollt werden. Die Richter der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer 7a am Bonner Landgericht gaben am Freitag den Besetzungsrügen der Verteidiger statt und setzten das Verfahren schon am zweiten Verhandlungstag aus.

berichtete das Handelsblatt. Diesen Bericht begleitete der der Twitterer und Handelsblattredakteur Sönke Iwersen mit einem Kurzkommentar:

Besetzungsrüge00

Vier lange Jahre mit harter Arbeit führten angesichts dieses Bremsmanövers zu langen Gesichtern in der Handelsblattredaktion (der offenbar der Hype um eine ehemaligen Inkasso-Anwalts nicht unbekannt zu sein scheint. ;-)).

Nun folgt das, was angesichts der gewohnten Qualität des Handelsblatts für den kundigen Leser enttäuschend ist:

Besetzungsrüge02

Herr Iwersen unterliegt einem klassischen Irrtum: Strafverteidiger haben nicht die Aufgabe zu verhindern, daß die von Journalisten ermittelte „Schuld“ ans Licht kommt. Wir Advokaten müssen ganz besonders gut aufpassen, daß Ermittlungen und Verfahren, die einem Urteil vorangehen, den Regeln entsprechen, die konstitutiv für unseren Rechtsstaat sind. Ich rede jetzt nicht von der Pressefreiheit, sondern von einem rechtsstaatlichen Strafverfahren.

Schlechthin konstituierend für einen fairen Strafprozeß ist die richtige Besetzung des Gerichts. Nicht ohne Grund steht ganz oben auf dem Treppchen der absoluten Revisionsgründe die „nicht vorschriftsmäßige Besetzung“ des Gerichts, § 338 Ziffer 1 StPO.

Diese Verfahrensvorschrift hat ihren Anker im Art. 101 Abs. 1 GG, der vor knapp 65 Jahren im allerersten Band des Bundesgesetzblatts auf der allerersten Seite (BGBl. I S. 1) veröffentlicht wurde.

Besetzungsrüge03Die Autoren, die diesen sehr übersichtlichen Absatz in unsere Verfassung formuliert haben, waren nachhaltig beeindruckt von den 12 Jahren, die das Tausendjährige Reich bestanden hat (zur gefälligen Lektüre – lesen bitte! – über die Rolle der Justiz im 3. Reich sei der Artikel von Richard Schmid in der ZEIT aus dem Jahr 1965 empfohlen).

Wer sich auch nur am Rande mit der Rolle der Justiz in den Jahren 1933 bis 1945 beschäftigt hat, wer auch nur ahnt, welchem Einfluß und Druck die Richter in der damaligen Zeit ausgesetzt waren und wer auch nur teilweise die Konsequenzen erinnert, die aus dieser Willkür entstanden sind, muß sich im Klaren sein: Zu einer unabhängigen Justiz gehören unabhängige Strafverteidiger, die zumindest darauf aufmerksam machen können, wenn mit der Justiz mal wieder was schiefläuft (ob sie es am bösen Ende wieder gerade rücken können, steht wiederum auf einem anderen Blatt).

Ich erinnere an dieser Stelle nur ganz oberflächlich an den Volksgerichtshof, an die Sondergerichte, an die „Standgerichte der inneren Front“, an die Nacht und Nebel-Justiz, an die Militärgerichte … und und und.

Vielleicht wird vor diesem Hintergrund deutlich, warum bei einem entsprechend sensibilisierten oder auch nur sonst erfahrenen Strafverteidiger eine gelbe Lampe angeht, wenn er den Geschäftsplan vom Landgericht Bonn studiert und dort von der Einrichtung einer Hilfsstrafkammer erfährt, vor der „sein“ Prozeß stattfinden soll. Es gehört zur Pflicht eines gewissenhaft und verantwortungsvoll arbeitenden Strafverteidigers, in jedem Fall die korrekte Besetzung des Gerichts zu prüfen. Und wenn er auch nur den leisesten Zweifel hat, muß er ihn artikulieren.

Es hat wilde Zeiten gegeben, in denen Innenminister Strafverteidiger das damalige (liberale) Prozeßrecht sehr extensiv genutzt haben, um ihre Mandanten zu verteidigen. Damit war der Gesetzgeber nicht einverstanden, deswegen hat er – insbesondere vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Strafprozessen gegen die Rote Armee Fraktion – einige Beschränkungen in das aktuelle (restriktive) Prozeßrecht eingeführt.

Solche Beschränkungen bzw. Ergänzungen erkennt man leicht an den „Buchstabenparagraphen“, wie beispielsweise der § 222b StPO einer ist.

Ist die Besetzung des Gerichts […] mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden.

… heißt es. Es soll u.a. verhindert werden, daß Verteidiger die Fehlbesetzung erkennen, aber erst einmal schweigen, um nach 150 Hauptverhandlungsterminen und Urteilsverkündung dann in der Revision die Besetzungsrüge zu erheben. Wir erinnern uns: Die nicht vorschriftsmäßig Besetzung eines Gerichts führt zwingend zur Aufhebung des Urteils, § 338 StPO.

Das sind also die Hintergründe für die Besetzungsrüge zu Beginn eines Verfahrens. Einem Verteidiger zu unterstellen, er wolle damit das Verfahren verzögern, die Verurteilung eines „extrem schuldigen“ (eieiei!) Angeklagten verhindern und die Ermittlungsarbeit engagierter Journalisten zunichte zu machen, zeugt nicht gerade von einem aufgeklärten Verhältnis zum rechtsstaatlichen Strafverfahren.

Recht ist nicht, was dem Volke nützt!

BTW:
Das sehr diffizile Problem mit der Unschuldsvermutung und die Zusammenhänge mit den Erfahrungen aus dem 3. Reich erkläre ich Herrn Iwersen gern mal bei einem Caffè in unserer Kanzlei.

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Bild: Wikimedia

Dieser Beitrag wurde unter Medien, Verteidigung veröffentlicht.

28 Antworten auf Enttäuschter Journalist, enttäuschter Leser

  1. 1
    matthiasausk says:

    Ob die Herren überhaupt für das angeklagt wurden, wessen sie der Herr I. für schuldig hält?
    Aber er sagts uns ja nichtmal.

  2. 2

    Liebe Kanzlei Hoenig,

    bei allem Respekt für Ihren Berufsstand gibt es doch noch etwas Zweites, worauf Advokaten ganz besonders gut aufpassen müssen: Dass sie vor Selbstgerechtigkeit nicht platzen.

    Nennen Sie mir doch mal einen Fall, in dem ein Mann zu Ihnen kam und sagte: „Ich habe hier Mist gebaut. Bitte sorgen Sie dafür, dass alle Regeln eingehalten werden, damit ich eine angemessene Strafe erhalte.“

    Halten Sie uns Nichtjuristen wirklich für so blöd, dass wir nicht verstehen, wie Sie ihr Geld verdienen? Wer zahlt, bestellt.

    Zur Sache: Sie schreiben hier von einem Fall, von dem Sie augenscheinlich nur sehr oberflächliche Kenntnis haben. Das ist schade. Und auch wenn Ihnen die Einsicht schwer fällt: Man kann sich durchaus außerhalb eines Gerichts eine Meinung bilden, ja sogar ein Urteil. Das heißt nicht, dass der Beurteilte dann schuldig im Sinne eines richterlichen Schuldspruches ist. Aber wir Laien sind durchaus in der Lage, ohne händchenhaltende Anwälte zu denken und zu bewerten. Sorry!

    Zu Ihrer Information: Der Hauptanklagte im Teldafax-Prozess ist ein Mann, der schon vor rund 15 Jahren eine riesige Pleite hinlegte. Nicht zuletzt durch seine fleißigen Advokaten kam es aber erst 2007 zu einer Verurteilung. Schon dies führte dazu, dass er nicht wegen 176fachen Betrugs zu fünf Jahren Haft verurteilt wurde, sondern nur zu 2,5 Jahren. Damit nicht genug. Der Mann tauchte unter. Zog erst innerhalb Deutschlands um, dann in die Schweiz. In einer Zelle saß er erst 2010, aber auch nur, um darin zu schlafen. Tagsüber zog er als Freigänger die Fäden bei Teldafax – dort beziffert der Insolvenzverwalter den Schaden inzwischen auf 500 Millionen Euro.

    Das müssen Sie alles nicht wissen. Aber ich und meine Kollegen beim Handelsblatt wissen es. Weil wir es recherchiert haben. Und wir geben gern zu: Wir haben dabei nicht auf irgendwelche Juristen gewartet. Wir haben es veröffentlicht. Damit auch unsere Leser wissen konnte, was bei Teldafax passierte. Immerhin gab es dort ja 750.000 Kunden.

    Nun haben wir 2014 – drei Jahre nach der Insolvenz von Teldafax. Und gestern wurde der Prozess auf unbestimmte Zeit verschoben. Ich halte das für ein Armutszeugnis der Justiz. Dass die Hilfsstrafkammer nicht zuständig sein kann, hätte das Gericht auch schon vor einem Jahr wissen müssen. Genau das habe ich im Handelsblatt geschrieben.

    Dass Sie dies ignorieren – geschenkt. Dass Sie die erneute Strafverfolgung des o.g. Herren als Ausweis für das Funktionieren des Rechtsstaates beklatschen – bitte. Aber dass Sie mich gönnerhaft auf eine Geschichtsstunde in Ihrer Kanzlei einladen, ist mir dann doch ein bisschen zu viel. Wer die Teldafax-Verantwortlichen in einem Atemzug mit den Opfern der NS-Justiz nennt, Sondergerichte, Standgerichte und Militärgerichte in den Raum stellt und das noch einen Nazi-Galgen bebildert, ist mir suspekt.

    Beste Grüße
    S. Iwersen

  3. 3
    Hauptschule 86 says:

    Herr Iwersen aber wer ist hier selbstgerecht ausser Ihnen?
    Ein Haupschulabschluss hätte Ihnen geholfen zu erkennen das es Ihnen NICHT zusteht über Schuld oder nicht Schuld eines Angeklagten zu befinden.
    Sondern seit 1945 wieder den Gerichten.

  4. 4
    Bilbo Beutlin says:

    Sehr geehrter Herr Iwersen,

    in der Sache mögen Sie Recht haben. Vielleicht gehört der Mann verknastet. Gleichwohl stünde es Ihnen gut an die Position des Herrn Hoenig zu verstehen. Ihr Job ist Journalismus. Herr Hoenig ist Strafverteidiger. Dass sich ´daraus unterschiedliche Blickwinkel ergeben (müssen), liegt auf der Hand. Sie verurteilen (zumindest journalistisch), er verteidigt.

    Ich finde es auch nicht gut, wenn Herr Hoenig einen Godwin pullt. Das hätte man lassen können. Aber seine grundsätzlichen Ausführungen zum Strafrecht sind jedoch eher von Sachkenntnis geprägt.

  5. 5
    werner says:

    wenn ich mir einen anwalt nehme, will ich auch, dass er alle hebel zieht und mich raushaut.

    dafür ist ein anwalt doch da. und da polizisten und staatsanwälte auch nicht immer ganz fair spielen, sollte man auch mal erwähnen

  6. 6
    rawil says:

    Der eklig arrogante und ignorante, zudem beim Berufsbild und -verständnis des Verteidigers erschreckend unwissende Iwersen hat (wie so manches andere auch) nicht verstanden, dass es Herrn Hoenig gar nicht um den Teldafax-Fall geht.

  7. 7
    Verlobte von Wilhelm Brause says:

    Enttäuschte Leserinnen, enttäuschte Journalistinnen….

    Wenn am Montag das Spektakel um Uli Hoeness beginnt, da können die Zschäpe-Journalisten einpacken. Es kräht kein Hahn mehr danach.

    Bei Teldafax haben viele kinderreiche Familien, Rentner und Alleinerziehende ihr Geld verloren, weil hohe Vorschusszahlungen fällig waren. Es hieß dann in den Ämtern: Pech für die Kuh Elsa…..

  8. 8
    Fachanwalt für Strafrecht says:

    @ Iwersen:

    Sie haben EIniges nicht verstanden oder ignorieren es bewusst oder blenden es aus, weil es nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis passt:
    – die Unschuldsvermutung
    – die vorderste Aufgabe eines Strafverteidigers, die Rechte des Angeklagten zu wahren und zu überwachen, dass die Justiz ein den Gesetzen entsprechendes Verfahren durchführt
    – dass nicht der Verteidiger am Ende über des Urteil befindet, sondern das Gericht; und das Gericht nicht der Rechtsmeinung des Verteidigers folgt, sondern dem geschriebenen Recht

    Wer als Journalist über Strafprozesse berichtet, sollte diese Basics drauf haben, oder sich ins Feuilleton begeben und langweilige Bücher rezensieren.

    Wenn Sie befürchten, dass die Verzögerung der Hauptverhandlung um ein paar Wochen Ihre Arbeit zunichte machen könnte – im Übrigen eine abstruse Idee – bin ich gerne bereit, Ihnen ein paar Taschentücher in die Redaktion zu schicken.

    Ihre Geisteshaltung bestätigt die Richtigkeit meiner Entscheidung, Ihr Blatt nach dem Probeabo nicht weiter zu beziehen und meinen Mandanten im Wartebereich der Kanzlei nicht zuzumuten.

  9. 9
    Arno Nym says:

    Leute Leute,

    was regt ihr euch so auf? Sönke Iwersen ist „Journalist“. Das sagt doch schon alles. Da kriegt man Preise, nachdem man die „Journalistenschule Axel Springer“ besucht hat.
    Was man nicht kriegt, ist gesunder Menschenverstand, Augenmaß und ein natürliches Rechtsverständnis (mehr braucht’s nämlich nicht, um zu erkennen, das CRH _uneingeschränkt_ recht hat – das fällt selbst juristischen Laien wie mir auf). Die Journaille ist da überall gleich. Wenn da – wie in diesem Beispiel – die persönliche Meinung nicht sofort in einem Urteil mündet, am besten noch bei eintägiger Verhandlung erstellt, dann bekommt man qua Beruf Schaum vor’m Mund.
    Da braucht auch niemand mit berechtigten Einwänden kommen, die werdem mit dem Federstreich der langen Recherche weggewischt.

  10. 10
    Strafrechtler says:

    Ich würde sogar sagen, dass in der absoluten MEHRZAHL aller Fälle ein Mandant in die Kanzlei kommt, sagt, er habe Mist gebaut und wir müssen nun sehen, wie wir die Karre aus dem Dreck bekommen. Den allermeisten ist klar, dass sie um eine Strafe nicht herumkommen werden – das Ziel im Prozess ist dann eine sog. Strafmaßverteidigung: Der Mandant gesteht, weist auf mögliche Strafmildungsgründe hin und bekommt seine Strafe. Die Aufgabe des Verteidigers ist in diesen Fällen nur darauf zu achten, dass das Verfahren rechtmäßig verläuft, die Kammer richtig besetzt ist, Beweisverwertungsverbote eingehalten werden und schließlich, dass niemand voreingenommen oder befangen ist.

    So wie Herr Iwersen beim Handelsblatt offensichtlich. Das ist natürlich sein PRIVATrecht, er sollte es nur nicht öffentlich äußern, sonst könnte am Ende ER und nicht die möglichen Straftäter im Teldafax-Prozess vorverurteilt werden.

    Im Übrigen gibt es eine Menge denkbarer Fälle, in denen auch „noch so Schuldige“ und Belastete mit den erdrückensten Beweisen am Ende freigesprochen werden müssen, z.B. weil sie nicht schuldfähig sind. Diese haben dann vor dem Gesetz, der Öffentlichkeit und auch in der Presse als UNSCHULDIG zu gelten!

    Alles andere verstieße gegen Menschenrechte und wir wären wieder in der dunklen deutschen Geschichte. Man muss dabei gar nicht so weit zurückgehen, in der DDR gab es ähnliche Schauprozesse ohne Verteidigung.

  11. 11
    looony says:

    Zu Iwersens Kommentar:

    1. Die Behauptung, es sei die Kenntnis des konkreten Einzelfalls notwendig, um die Rüge des verletzten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter bewerten zu können, impliziert nach meinem Eindruck, dass, wenn der Einzelfall nur schlimm genug und der Beschuldigte nach der Überzeugung seiner Ankläger(bias!) nur schuldig genug sei, man sich auch mal eine Ausnahme von rechtsstaatlichen Prinzipien erlauben könne.
    Dieser Behauptung muss widersprochen werden. Die Rechtsstaatlichen Prinzipien kommen gerade dann zum Tragen, wenn eine Motivation dafür besteht, sie zu verletzen. Wenn man aber gerade in diesen Fällen eine Ausnahme von ihnen zulassen will, führt man sie ad absurdum.
    2. Die Erwähnung des Nationalsozialismus an dieser Stelle ist meines Erachtens nach kein unzulässiger Nazivergleich oder irgendwie suspekt, sondern vielmehr notwendig, um den Gehalt des Grundgesetzes vollständig erfassen zu können. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde, das Rechtsstaatsprinzip und, als eine Konkretisierung von diesem, der Anspruch auf den gesetzlichen Richter sind nicht zufällig ins Grundgesetz geraten, sondern als Reaktion auf den Nationalsozialismus. Sie sollten und sollen keinen nur abstrakten Gefahren vorbeugen, sondern sind aus der Erfahrung ganz konkreter Verwirklichungen dieser Gefahren entstanden.
    Auch deshalb ist der Hinweis auf den Nationalismus an dieser Stelle nicht unzulässig. Er macht die Absurdität der implizieten Aussage, es sei doch gefahrlos Möglich, Ausnahmen von der Menschenwürde, dem Rechtsstaatzprinzip, oder, wie im konkreten Fall, dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter, zuzulassen, deutlich, in dem er zeigt, dass diese Gefahren bestehen und sich vor noch nicht einmal hundert Jahren bereits einmal verwirklicht haben.
    3. Wenn das Gericht falsch besetzt war und deshalb Klärung der Schuldfrage nicht so wie gesetzlich vorgesehen erfolgen kann, dann ist dies tatsächlich ein Skandal. Nur: Die Verantwortung dafür liegt bei dem Gericht, das den Fehler tatsächlich begangen hat, nicht bei dem Verteidiger, der diesen Fehler rügt.

  12. 12
    HD says:

    (1) Die (nicht unmittelbar grundgesetzlich verankerte) Unschuldsvermutung ist die Arbeitshypothese des Gerichts. Der Privatmann – auch ein Journalist – darf sich durchaus unabhängig vom Gericht ein Urteil bilden und dieses auch äußern. Das nennt sich Meinungsfreiheit – übrigens ein Grundrecht. Soweit der Pressekodex etwas anderes verlautbart, ist das eine Richtlinie, die wahrlich keine Gesetzeskraft hat.
    (2) Richtig ist allerdings, dass eine erfolgreiche Besetzungsrüge nicht Anlass ist, die Verteidiger zu rüffeln, sondern das Gericht. Bei so einer Schlamperei sollte man sich als Gerichtspräsidium nicht erwischen lassen.
    (3) Ob die erfolgreiche Besetzungsrüge am Ende wirklich so segensreich für die Angeklagten war, wird sich zeigen. Die Nichterhebung als Kunstfehler zu bezeichnen – wie es bereits geschehen ist – zeigt wenig Kenntnis von der Wirklichkeit vor Gericht. Der Verteidiger, der das Gericht genau kennt, kann durchaus seine Gründe haben, trotz erkannter Falschbesetzung von einer Besetzungsrüge abzusehen.

  13. 13

    Oje, was sind die Advokaten doch für ein aufgeregtes Grüppchen. Da wagt es ein Nicht-Jurist, die Meinung zu äußern, dass ein Fall klar sei, und schon wird er als Befürworter von Nazi-Schnellgerichten abgestempelt. Keiner der Kommentatoren hat es offenbar nötig, den Fall selbst zu betrachten. Das könnte ja Abstriche am gepflegten geifernden Tonfall bedeuten.
    Wir lernen: Wenn stapelweise Beweise auf dem Tisch liegen. Wenn schriftlich nachweisbar ist, dass eine Insolvenz 2009 angemeldet werden hätte müssen, aber erst 2011 angemeldet wurde. Wenn die Angeklagten nonchalant zugeben, dass die Überschuldung 2009 vorlag. Und wenn eine beteiligte Geschäftsführerin schon geständig ist und rechtskräftig wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung verurteilt worden ist…
    Dann hat der Journalist gefälligst den Schnabel zu halten und darf um Gottes willen nicht schreiben, dass die Fakten für eine Verurteilung sprechen. Nein, er darf sich ein, zwei, drei, viele Jahre gedulden, bis er von zuständigen Juristen dafür die Erlaubnis bekommt.
    Auch auf die Gefahr hin, die versammelten Advokaten mit Fakten zu langweilen, hier ein paar Zitate:

    „In der Kalenderwoche 25 wurde der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit festgestellt.“
    Brief des Teldafax-Vorstandes an den Aufsichtsrat, 9. Juli 2009

    „Es empfiehlt sich, im Moment – da die Insolvenzreife des Konzerns – mit hoher Wahrscheinlichkeit (ggf. schon länger) gegeben ist, alle Zahlungen zu stoppen, es sei denn, die Nichtzahlung würde zu ei-nem sofortigen Zusammenbruch des Geschäftsbetriebs führen. Leisten Sie dennoch Zahlungen an einzelne Gläubiger in Kenntnis der Insolvenzreife, machen Sie sich als Vorstand/Geschäftsführer schadenersatzpflichtig.“
    E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei Görg an den Teldafax-Vorstand, 17. Juli 2009

    „Die Berichtsfirma war ab Juni 2008 nicht mehr in der Lage, die Stromsteuern in zutreffender Höhe abzuführen, obwohl diese Beträge von den Kunden vereinnahmt wurden. Die Berichtsfirma hat in der Vergangenheit ihre Liquidität in erster Linie durch die Vorauszahlungen ihrer Kunden sowie durch Sonderabschlagszahlungen geschaffen.“
    Prüfungsbericht des Hauptzollamtes Düsseldorf, 1. Oktober 2009. Bfa bezeichnet die Berichtsfirma, also Teldafax.

    „Die uns vorgelegten Unterlagen legen den Schluss nahe, dass die Gesellschaft zum 31. Dezember 2008 bilanziell überschuldet war und vermutlich auch weiterhin ist. Eventuelle stille Reserven sind hierbei bereits berücksichtigt.“
    Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO an den Teldafax-Vorstandsvorsitzenden Klaus Bath, 28. Oktober 2009

    So, und jetzt, liebe Mitkommentatoren, nur zu. Nur weiter mit den Nazi-Vergleichen und Parallelen zu den Schauprozessen der DDR. Das macht Sie als Juristen ungemein seriös.

  14. 14
    Arno Nym says:

    „Herr“ Iwersen,

    zur Info: ich bin kein Jurist, aber ich gehöre zum lesenden Teil der Bevölkerung. Eine Anmerkung zu ihrem ersten Absatz:
    Niemand stempelt sie hier als Befürworter von Nazi-Schnellgerichten ab. Das ist Demagogie unterster Schublade und irgendwie „Beleidigte-Leberwurst-Verhalten“. Natürlich haben sie ein Recht auf eine eigene Meinung, auch darauf, diese zu äußern, ABER:
    a) hat das „technische“ Problem überhaupt nichts mit „dem Fall selbst“ zu tun. Wenn ihnen das nicht passt, werden sie Gesetzgeber und ändern sie es.
    b) ist genau diese Art von geiferndem „Journalismus“, rein von persönlichem Hass geprägt, _der_ Grund für den Niedergang desselben. Man gießt dann die persönliche Meinung in einen Kommentar oder eine ähnlich geeignete Form, aber tarnt sie nicht als „seriösen“ Bericht. Das ist pure Demagogie. Und wie man sieht, gibt es noch Teile der Bevölkerung, welche das bemerken.
    Das Wort „seriös“ sollten sie in bezug auf ihr eigenes Verhalten auch nochmal nachlesen und danach reflektieren.

  15. 15

    Keiner der Kommentatoren hat es offenbar nötig, den Fall selbst zu betrachten.

    Nein, sehr geehrter Herr Iwersen, darum geht es in meinem Beitrag auch gar nicht. Aber das scheinen Sie entweder nicht verstehen zu wollen oder Sie können es nicht verstehen, weil es Ihnen nicht gelingt, das Messer, das Sie zwischen den Zähnen haben, für einen Moment beiseite zu legen.

    Schade, aber von einem Chefredakteur eines an sich angesehenen Blattes hatte ich mehr erwartet als emotionale Aufgeregtheiten. Zu einer sachlichen Auseinandersetzung fehlt Ihnen die notwendige Distanz, nicht wahr?

  16. 16
    rawil says:

    Emotional verblendet, dumm, respektlos (ergänzend zu arrogant und ignorant)? … kann mich gerade nicht entscheiden, was alles auf Iwersen passt. Mensch, lieber investigativer Chefjournalist, die Teldafaxrecherchen waren bestimmt vom Feinsten. Weil die davon völlig unabhängigen Botschaften der Herren Laudon und Hoenig offenbar nicht ankommen bei Ihnen, scheinen die Leser und Kommentatoren „aufgeregt“.

  17. 17
    Hans A. says:

    Mal wieder so ein Thema, bei dem sich die Berufsstände untereinander bekriegen. Ich erlaube mir, als Außenseiter meinen Senf dazuzugeben.

    Der ursprüngliche Tweet von Herrn Iwersen:

    „Verbrechen lohnt sich doch. Nach einem Jahr Vorbereitung hat das Gericht gemerkt, dass es für #Teldafax nicht zuständig ist.“

    Daraus spricht eine verständliche Frustration. M.E. gibt es an dem Tweet nichts auszusetzen, und Herr Hoenig hat ihn auch nicht beanstandet. Allerdings gab er Anlass für die erste (von Herrn Hoenig oben nicht zitierte) Reaktion von strafakte.de. Hier der komplette Dialog:

    https://twitter.com/soenke_iwersen/status/441945320210305025

    Herrn Iwersens zweiten Beitrag in diesem Dialog (oben auch nicht zitiert) lese ich als berechtigte Kritik am Gericht. Kurz darauf machen aber *beide* Seiten Fehler, die sich aus dem fehlenden Verständnis für die andere Seite ergeben.

    Iwersen: „Sie meinen wohl, das Verfahren zu verzögern, so lang es eben geht. Schuldiger als diese Angeklagten es sind, geht es kaum.“

    Das ist ein unsachlicher Vorwurf an die Verteidigung, der die enorme Bedeutung des gesetzlichen Richters verkennt, auf die Herr Hoenig hier hingewiesen hat.

    Strafakte: „Soviel zum Thema #Unschuldsvermutung & Vorverurteilung. Wozu brauchen wir eigentlich Gerichte wo wir doch die Presse haben?“

    Das ist ein Vorwurf an Herrn Iwersen (evt. Retourkutsche zur Verteidigung der Kollegen?), er hätte die Unschuldsvermutung missachtet und Vorverurteilung begangen. Das scheint mir gemäß dem Wortlaut von Ziffer 13 Pressekodex sogar zuzutreffen.

    * Der Pressekodex verbietet es nicht etwa nur, aus einer Anklage die Schuld und bevorstehende Verurteilung zu folgern. Er geht erheblich weiter: „Bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung, auch im Falle eines Geständnisses. Auch wenn eine Täterschaft für die Öffentlichkeit offenkundig ist, darf der Betroffene bis zu einem Gerichtsurteil nicht als Schuldiger im Sinne eines Urteilsspruchs hingestellt werden.“
    * Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, dass der Pressekodex auch für das Twitter-Konto eines Journalisten gilt. Der Satz „Schuldiger als diese Angeklagten es sind, geht es kaum“ war dann unabhängig von seinem Wahrheitsgehalt und von seiner eventuellen Offensichtlichkeit (ich bin mit dem Fall nicht vertraut) ein Verstoß gegen Ziffer 13.

    Herrn Iwersen dürfte das aber nicht bewusst gewesen sein, da man als Journalist sicher nicht ständig den Pressekodex studiert, sondern eher davon ausgeht, dass es reicht, sich anständig zu verhalten. Dadurch und durch Entscheidungen des Presserats, in bestimmten Fällen nicht zu rügen, entstehen dann leicht falsche Vorstellungen.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es jederzeit völlig in Ordnung, basierend auf eigenen Recherchen zu sagen, dass der Beschuldigte dies oder jenes getan hat. Journalisten dürfen wohl auch fordern, dass jemand für seine Taten angeklagt und verurteilt wird. Nach erfolgter Anklage dürfen sie aber die offensichtliche Folgerung, dass der Angeklagte auch schuldig ist oder dass er voraussichtlich verurteilt werden wird, auf einmal nicht mehr öffentlich ziehen. Ich glaube, ich verstehe den Grund für diese Regel, aber ich verstehe es auch, wenn es jemand nicht wahrhaben will.

  18. 18
    schneidermeister says:

    Untereinander bekriegen, weil sie aneinander vorbei schreiben. Die Unschuldsvermutung haben primär die staatlichen Stellen zu beachten. Seit das Bundesverfassungsgericht die „Einstrahlung“ (das war noch zu Zeiten, als Atomenergie als positiv empfunden wurde) erfunden hat und die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, gilt sie auch für Journalisten. Die müssen hektoliterweise Tinte verschwenden, indem sie krampfhaft immer vom „mutmaßlichen“ Täter schreiben, gerade, dass sie wenigstens nicht von „mutmaßlichen“ Straftaten schreiben müssen.

    Auch in der Anwaltsliteratur bestehen zumindest Differenzen, ob der Strafverteidiger nun alleine und ausschließlich Interessenvertreter ist und um jeden Preis den Mandanten herauszuhauen hat, wenn dafür eine Chance besteht, oder ob er dem Ziel des Strafprozesses, nach gewissen Regeln eine prozessuale Wahrheit zu ermitteln, zumindest einigermaßen aufgeschlossen gegenüber stehen muss. Die EXtreme dieser Positionen wären dann der Klamaukverteidiger wie etwa in der schönen Entscheidung des LG Hamburg zur Untreue des RAK-Vorsitzenden, und der Urteilsbegleiter andererseits.

    Dass die Rechtsprechung zum gesetzlichen Richter, zur Geschäftsverteilung, zu Änderungen der Geschäftsverteilung und deren Begründungsaufwand für Gerichtspräsidien inzwischen recht fein ziseliert ist und keineswegs mehr das simple Begehr der Väter und Mütter des GG nach der Verhinderung von Wunschbesetzungen der Richterbank simpel abbilden, sei dahingestellt.

    Sicher ist es Aufgabe der Gerichte, für eine saubere Regelung der Geschäftsverteilung zu sorgen, und Aufgabe der Verteidiger, Fehler zu rügen.
    Ich meine aber, dass dennoch die Presse das Recht hat, sich sowohl ihre eigene Meinung von der Schuldfrage zu bilden als auch sich über entsprechende Fehler des Gerichts zu echauffieren.

    Wenn sich andererseits Journalisten wie Herr Holzhaider von der SZ in einem laufenden Prozess mit Artikelüberschriften wie „Ein Mord, der keiner war“ schon vor einem Urteil die Meinung bilden und den Leser davon überzeugen wollen, dass ein Angeklagter freizusprechen ist und in einem Appell an die betreffende Justizministerin noch vor einem Urteil meinen, der Anklagevertreter müsse „unschädlich“ gemacht werden, regt sich aus Strafverteidigerkreisen auch niemand auf.

    p.s.: Wenn Herr Iversen Herrn Hoenig twittert, dürfte das vermutlich kein Fall für den Pressekodex und den Presserat sein?

  19. 19
    Klaus says:

    Danke für diesen sehr lesenswerten Beitrag Herr Hoenig.

  20. 20
    user124 says:

    ich kann die argumentation von herrn iversen deutlich besser nachvollziehen als die von herrn hoenig. gleich beim lesen des blogeintrag, die kommentare hatte ich noch nicht gelesen, kam mir auch sofort der gedanke, warum man hier so weit ausholend mit der nazikeule zuschlagen muss. ich wundere mich auch, warum man sich daran so abarbeitet, dass herr iversen seine sicht dann hier auch darstellt. ich wiederhole es gerne noch einmal. ich halte die argumentation von iversen nachvollziehbarer.

  21. 21
    matthiasausk says:

    Herr Iversen, es ist doch schön, daß hier Konsens herrscht und Sie Herrn Hoenig inhaltlich recht geben: Wenn es schon das Gericht nicht selber merkt, daß es unzuständig ist, dann ist es die Sache des Strafverteidigers, das Gericht darauf hinzuweisen.

    Wie schön.
    Zeit zum Käffchentrinken.
    Friede sei mit Ihnen!

  22. 22
    Pascal says:

    Ich finde die Argumentation von Carsten aus seiner Rollenperspektive als Strafverteidiger durchaus nachvollziehbar und finde es gut, dass er sie auch in journalistisch-bloggender Eigenschaft kundtut.

    Trotzdem stört mich diese Verächtlichmachung gerade von Gerichtsreporter*innen als dumme Bratzen, die keine Ahnung von ihrem Berichtsgegenstand haben und die sich diese Ahnung auch nicht durch gutwillige Menschen „mit Ahnung“ vermitteln lassen wollen. Gerade in den Kommentaren. Gerade auch, was die Unschuldsvermutung angeht.
    Das müssen sie nämlich gar nicht. Sie sind (im Gegensatz zu den Strafverteidigern) kein Organ der Rechtspflege, sondern freie Presse. Damit haben sie auch gewisse Grundrechte, die für die Demokratie „schlechthin konstituierend“ sind.
    Dazu gehört, dass sie – jedenfalls nicht so sehr – an die formalen Regeln des Strafrechts gebunden sind. Das ist auch sachgerecht, denn: Im Gegensatz zum Strafgericht entscheidet die öffentliche Meinung nicht darüber, ob jemand von der Staatsgewalt bestraft wird oder nicht.

    Die „strafprozessuale Wahrheit“ ist daher auch eine ganz besondere Wahrheit, die mit der Realität nicht zwingend übereinstimmt.
    Und der prozessuale Schuldbegriff ist nicht deckungsgleich zum Sprachgebrauch „in der Laien-Sphäre“, wie es juristisch so schön heißt. Mitunter ist das sogar etwas völlig anderes. Daher können Menschen natürlich „schuldig sein“, bevor es überhaupt ein Urteil gibt wie auch danach. Nur halt nicht im strafrechtlichen Sinne.
    Ein Nazi-Scherge wird nicht deshalb „unschuldig“, weil seine Kumpanen es geschafft haben, einen Prozess jahrzehntelang zu verschleppen, bis der Nazi-Scherge mit über neunzig nicht mehr verhandlungsfähig ist oder ein Prozess mit dem Tod des Angeklagten eingestellt wird.
    Und außerhalb eines Gerichtssaals sollte man das auch so aussprechen dürfen. So lange man sich also an die Fakten hält und nicht der Eindruck erweckt wird, eine strafrechtliche Schuld sei durch Urteil festgestellt worden ist doch alles tutti.

  23. 23

    Zusammenfassung der Standpunkte:
    Herr Iversen fordert ein Supergrundrecht auf Trotzalledemverurtelung, auch durch ein falsches Gericht, wenn denn journalistisch einwandfrei die Schuld des Angeklagten festgestellt ist.

    Herr Hoenig fordert ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne der (noch) geltenden Gesetze.

    Ex-MInister Friedrich würde sicher eher auf Seiten des Herrn Iversen stehen und Herrn Hoenig einen Rechtspositivisten schimpfen.

    Ich stehe auf Seiten des Herrn Hoenig: Als eventuell irgendwann mal Angeklagter möchte ich auch ein rechtsstaatliches Verfahren als ein.

    Und als unbeschoiltener Bürger möchte ich auch, daß der Angeklagte im Teldafax-Prozeß „seinen“ Richter bekommt. Auch wenns dann ein wenig länger dauert und der richtige Richter vielleicht Herrn Iversens Schuldnachweis gar nicht mehr im Kopfe hat. Nicht daß der Angeklagte uns in eventuellen Verwirrnissen wegen möglicherweise falsch zusammengewürfeltem Gericht NACH einer eventuellen Verurteilung durch das möglicherweise falsch zusammengewürfelte Gericht noch gänzliche abhandenkommt, nicht wahr?
    Frei nach dem Spruch: Die Nürnberger verknasten keinen, sie hätten ihn denn.

  24. 24
    RASchleicher says:

    Da scheint sich ja beim Handelsblatt eine neue Alice S. als Gerichtsreporter zu entwickeln !! Keine Ahnung von der Materie insbesondere vom Grundgesetz und dem geschichtlichen Hintergrund des gesetzlichen Richters haben, aber einfach mal auf Anwälte einhacken. Hat das Handelsblatt keinen Sportteil zur Verwendung für diesen „Journalisten“?
    Wenn nur ein Sport“jornalist“ so einen fachlichen Blödsinn von sich gäbe wie z.B. Schalke 05 schriebe, würde die „journalistische“ Welt über ihn hereinbrechen, aber wir Juristen müssen ständig lesen, dass die „Journalisten“ eine Revision von einer Berufung nicht unterscheiden können oder wie hier, das Grundgesetz nicht kennen – einfach nur beschämend für den Zustand der Presse als sogenannte Mitgewalt einer Demokratie

  25. 25
    RA HP says:

    Ich bin doch einigermaßen überrascht vom Handelsblatt, dass hier keine Distanzierung von diesem Schreiberling stattfindet. Muss man heute überhaupt noch eine Art Ausbildung als Journalist haben?

  26. 26
    RA Schmidt says:

    Ein Journalist darf anders über einen Fall urteilen als ein Jurist. Die Beachtung der Unschuldsvermutung gilt nicht uneingeschränkt für die öffentliche Meinung. Um bei den beliebten Nazi-Vergleichen zu bleiben:

    Zahllose NS-Verbrecher, einschließlich NS-Richter, wurden freigesprochen oder die Verfahren gegen sie eingestellt, obwohl wir alle wissen, daß sie schuldig wie die Erbsen waren und es sich bei den Freisprüchen und Einstellungen um interessengelenkte Fehlentscheidungen handelte.

    Soll ich einen Nazi-Richter nicht Mörder und Nazi-Richter schelten dürfen, nur weil er in den 50er oder 60er Jahren von seinen Kollegen von aller Schuld reingewaschen wurde?

    Die Unschuldsvermutung in allen Ehren. Aber nicht jeder Freigesprochene ist auch ein Saubermann. Darauf darf Journalismus hinweisen.

    Ursprünglich ging es Herrn Iwersen nur darum, darauf hinzuweisen, daß das Gericht zu blöd war, seine Besetzung zutreffend festzulegen. Das war ein richtiger Einwand. Der Verteidigung in einem zweiten Schritt jedoch den schwarzen Peter zuzuschieben, war ein Mißgriff.

    Herr Hoenigs Hinweis auf die Ursprünge des Art. 101 GG waren aber ebenfalls unzutreffend, denn es handelt sich nicht um eine Reaktion auf die Zeit von 1933-1945. Art. 105 der Weimarer Reichsverfassung enthielt bereits eine gleichlautende Bestimmung. Auch Art. 175 der Paulskirchenverfassung garantierte schon den gesetzlichen Richter, ebenso die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31.01.1850 (Art. 7).

  27. 27
    Flo says:

    Muß man Einzelheiten eines Falles kennen um zu akzeptieren, dass bei einer Fehlbesetzung des Gerichts eben was falsch lief? Nein. Mich stört eher die Idee, dass ein Verteidiger doch bitte nicht so genau hinschauen soll, wenn die Presse doch klar herausgefunden ist, dass der Angeklagte schuldig ist.

    Nochmal: Die Details des Falles MÜSSEN völlig irrelevant sein. Entweder ist das Gericht fehlbesetzt oder nicht. Da spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte nur mal vor 10 Jahren am Tatort gesehen wurde oder ob der Angeklagte mit blutigem Messer zwischen zehn zerstückelten Leichen gefunden wurde, ob er also „offensichtlicher“ schuldig ist oder nicht.

    Ich habe kein Problem damit, dass das Gericht kritisiert wird, das ist völlig legitim, aber vom Anwalt effektiv zu erwarten, doch bitte seinen Job nicht gut zu machen… Da fallen mir keine höflichen Worte mehr ein, sorry.

  28. 28
    Ilonka says:

    Nun, wenn man die Prozessberichte über den Hoeneß-Prozess liest, scheint es noch Strafverteidiger zu geben, die sich nicht zum Büttel ihres Mandanten machen.
    Einige Anwälte hier scheinen gegenüber Herrn Iwersen ihre gute Kinderstube vergessen zu haben.