Drogen und Waffen beim BGH

Der Gesetzgeber mag keine Betäubungsmittel. Jedenfalls dann nicht, wenn damit jemand hantiert, der keine Lizenz zum Hantieren mit Drogen hat. Ziemlich genau ist auch geregelt, für welche Art von Stoff der Hantierer eine Lizenz benötigt.

Vergleichbares gilt für Waffen. Die sind beim Gesetzgeber auch eher unbeliebt.

Das pralle Leben bringt es nun mit sich, daß Drogen und Waffen oftmals ziemlich dicht beieinander liegen. Wenn es dann an den nötigen Linzenzen fehlt, kann es ernsthaft Probleme mit der Freiheit geben: § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht den Entzug derselben für mindestens 5 Jahre vor, wenn der Dealer

Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Das ist im Regelfall eine verdammt lange Zeit …

Neben vielen anderen Details haben die Gerichte zu klären, welche Gegenstände das im Ernstfall sind und was unter „mit-sich-führen“ zu verstehen ist. Mir sind zu dieser Frage drei Beiträge beim Kollegen Detlef Burhoff aufgefallen, in denen er jüngere Entscheidungen des 2. Senats des Bundesgerichtshofes bespricht.

1.
Der Teleskopstock ist zweifelsohne ein Gegenstand wie oben beschrieben. Aber ist er „mit sich geführt“, wenn er in einem Rucksack verstaut wurde, der im selben Raum wie die „Ware“ liegt? Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 22.08.2012 – 2 StR 235/12) meint: Jaklardoch. Er ist ja griffbereit – rasch und unschwer zu ergreifen.

2.
Auch eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole fällt sicherlich unter den Waffenbegriff. Diesmal ist sie aber in einem verschlossenen Tresor, der sich im Nachbarraum befindet. Das ist dann schon zu weit weg, um die Waffe griffbereit zur Verfügung zu haben. Der BGH hat entschieden (BGH, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10): Wer 30 Sekunden braucht, um eine Tresortür zu öffnen, führt die Waffe nicht mehr „mit sich“. Das Landgericht hatte da noch die gegenteilige Ansicht vertreten.

3.
Schließlich geht es noch um ein Taschenmesser, nicht im Tresor, nicht im Rucksack, sondern dort, wo es hingehört: In der Tasche, Jackentasche, um genau zu sein. Aber das Klapp-Messerchen mit seinen 7,5 cm Klingenlänge (ungefähr so etwas) ist nicht „zwingend zur Verletzung von Personen bestimmt„. Das kann der der Drogenhändler auch zum Kartoffelschälen mit sich führen. Der BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – 2 StR 394/12 formuliert es so:

Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf

Zusammenfassend ist also festzuhalten: Der Drogenhändler sollte sich entweder eine Linzenz verschaffen oder sich vorher erkundigen, wie er strafmaßoptimierend seine Werkzeuge verteilt und dies dann auch entsprechend dem Richter erzählt.

Dieser Beitrag wurde unter Betäubungsmittelrecht veröffentlicht.

11 Antworten auf Drogen und Waffen beim BGH

  1. 1

    Ich hätte gern eine Lizenz für die Lizenzvergabe.

  2. 2
    Juergen Nieveler says:

    Da Fall 2 sicherlich nicht außerhalb des eigenen befriedeten Grundstücks war (Einen Tresor schleppt man eher selten mit): Selbst wenn die SSW NICHT im Tresor gewesen wäre wäre das ganze legal gewesen – SSW mit PTB-Kennzeichnung dürfen auf dem eigenen befriedeten Grundstück geladen und schussbereit geführt werden, auch ohne „Kleinen Waffenschein“.

    Bei Fall 3 vermute ich mal stark das das Messer nicht mit einer Hand zu öffnen war?

  3. 3
    roflcopter says:

    Mit dieser Thematik quält man gerne Rechtsreferendare, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Auslegungen beim Diebstahl und beim Raub. Grausam!

    Nichtsdestotrotz kommt es, anders als Nr. 2 meint, für die Strafbarkeit nicht zwingend darauf an, ob man eine „Waffe“ bzw ein „sonst gefährliches Werkzeug“ bei sich führen darf.

    Dementsprechend kann man auch bei dem Polizisten, der seinem Kollegen gewaltsam die Coladose wegnimmt, auch mal ganz schnell an die schweren Geschütze denken

  4. 4
    Andreas says:

    Die unter Ziff. 3 genannte Entscheidung überrascht. So hat der BGH doch zu §244 Abs.1 Nr. 1 lit.a Var. 2 StGB entschieden, dass (i) gerade keine subjektiven Elemente zur Feststellung erforderlich sind, und (ii) ein Taschenmesser mit längerer Klinge ohne Weiteres als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren ist. (-> Niemals beim Kaugummiklauen ein Taschenmesser mitführen. Dafür gibt es mindestens drei Monate)

    Der Mist mit Schreckschusspistole (Waffe oder gef. Werkzeug) kam bei mir in der mündlichen dran… sprechen wir nicht mehr davon… :-(

  5. 5
    RA Neldner says:

    zu 3.
    Polizeiliche Ansprache eines geschulten Dealers (frei nach Schiller):
    Was wolltest du mit dem Dolche, sprich!
    Kartoffeln schälen, siehst du´s nicht?

    oder lebensnäher bei Konsumenten oder ohnehin nachgewiesenem Handel:
    Crystal teilen, siehst du´s nicht?

  6. 6
    Deutsche Gabbana says:

    Ist besagte uneinheitliche Rechtsprechung noch mit Bestimmtheitsgebot und Rechtsstaatsprinzip vereinbar?

  7. 7

    […] hoenig: Drogen und Waffen beim BGH. Ein netter Einblick in den täglichen Wahnsinn vor […]

  8. 8
    Musenrössle says:

    Warum gehen die Leute auch keiner anständigen Arbeit nach… und verticken beispielsweise Panzer an befreundete islamistische diktatorische Gottesstaaten. ;-)

  9. 9
    doppelfish says:

    Hätte der Drogenhändler mal ein anständiges Werkzeug mit sich geführt … obwohl, das zählt dann als Werkstatt, und statt der Lizenz bräuchte er eine Reisegewerbekarte. Auch keine Lösung. Hm.

  10. 10
    patty says:

    Totreglementierung, eine deutsche Nationaleigenschaft.

  11. 11
    Jan says:

    Interessant fände ich, was der Blog zu „Macheten“ meint. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a, 2b WaffG ist eine Machete keine Waffe.
    Eine Machete ist ein „Gebrauchsmesser“, welches nach seiner Art nach evtl. zwar zur Verletzung von Personen geeignet ABER nicht bestimmt sind. Da aber beides „geeignet und bestimmt“ zutreffend sein muss….