Die Mühlen der Justiz

Das Ergebnis einer Verteidigung durch aktives Nichtstun:

Das Verfahren war wegen Eintritts der absoluten Verjährung einzustellen.

Der Betroffene soll die Ordnungswidrigkeit am 24.10.2009 begangen haben. Nach Erlass des Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG sechs Monate, da gemäß § 17 OWiG die Höhe der Geldbuße maximal 1.000,-€ beträgt. Die absolute Verjährung beträgt gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG zwei Jahre, denn dies ist die Mindestfrist. Diese Frist beginnt mit der Tathandlung zu laufen Sie endete damit am 24.10.2011.

Einfach im richtigen Moment das Richtige unterlassen.

Dies ist übrigens die korrigierte Variante des grottenfalschen Urteils vom 15.11.2011, das Rechtsanwalt Tobias Glienkeerstritten“ (s.o.) hat.

Gegen das Fehlurteil hat er schlicht „Rechtsmittel“ eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben. Diesem Antrag hat das Gericht per Beschluß stattgegeben:

Das Urteil ist mit dem genannten Tenor nicht ergangen. […] Das hier aufzuhebende Urteil ist irrtümlich abgesetzt worden.

begründete der Richter seinen Beschluß und schickte ihn erneut an den falschen Verteidiger. Naja, im Ergebnis paßt’s ja. Über alles andere können die Theoretiker diskutieren.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeiten veröffentlicht.

3 Antworten auf Die Mühlen der Justiz

  1. 1
    RA Neldner says:

    Da ist wohl der Entwurf des Praktikanten ausgefertigt worden. Referendar kann es ja nicht gewesen sein, denn auch ein erstes Staatsexamen und ein solches „Urteil“ sollten eigentlich nicht zusammenpassen.

  2. 2
    Quant says:

    Haben Sie auch Tipps wie sich Büroarbeiten durch aktives Nichtstun erledigen lassen? :)

  3. 3
    doppelfish says:

    Na, dann leiten Sie das Urteil mal flink an den Kollegen weiter. Oder wurde der Name des Verteidigersy etwa auch korrigiert? :)