Dummheit? Willkür? Größenwahn?

Rechtsanwalt a.D. Dr. Welf Haeger

Wie soeben berichtet wurde, hat die Rechtsanwaltskammer Hamm am 11. März 2011 Herrn Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger die Zulassung entzogen. Die Kammer geht davon aus, daß Herr Dr. Welf Haeger in Vermögensverfall geraten ist.

Herr Dr. Haeger stellt sich die Frage:

Warum handelt die Kammer so […]:

Ist es Dummheit? Willkür? Größenwahn?

Wir glauben, daß es nur der Versuch sein kann, einen unbequemen Preisbrecher endgültig vom Markt verschwinden zu lassen.

Nun ja, da wird der ehemalige Kollege wohl seine Tätigkeit auf sein zweites Standbein verlagern müssen.

Update:
Hier ist der Verfahrensverlauf ein wenig nachvollziehbar dargestellt.

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsanwälte veröffentlicht.

28 Antworten auf Dummheit? Willkür? Größenwahn?

  1. 1
    Aus Trier says:

    Aus der Begründung: „Die Zulassung ist zu wiederrufen (…), es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden NICHT gefährdet sind.“

    Das glaube ich so aber nicht. ;-)

  2. 2
    Tourix says:

    Dann wird wohl demnächst sein Leopardenfell auf Ebäh versteigert.
    Wer hat interesse ;-)

  3. 3

    Man kann von Herrn Haeger halten, was man will.

    Ich finde es jedenfalls äußerst bedenklich, wenn ausdrücklich als vertraulich/persönliche gekennzeichnete Post von einem Rechtsanwaltskollegen so veröffentlicht wird.

    Das macht man einfach nicht.

    Von der Urheberrechts-/Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die darüber stehende Abbildung mal ganz zu schweigen.

    Herr Hoenig, so kennen wir Sie eigentlich gar nicht. Das ist doch nicht Ihr Niveau.

  4. 4
    fernetpunker says:

    Ich habe es schon immer gewusst: Herr Dr. Welf Haeger ist ein Zeitreisender und kommt aus der Zukunft. Allerdings frage ich mich, wie Herr Hoenig an eine vertrauliche Mitteilung kommt? Vertritt er Herrn Dr. Welf Haeger vorm Anwaltsgerichtshof? Wenn ja, wie kommt er dazu, die Post öffentlich zu machen?

  5. 5
    dstg says:

    Guckt euch doch einfach mal die URL der PDF an…

      Nein, um Himmels Willen! Hier wird gemeckert, ohne daß man sich (vorher) informiert. crh

  6. 6
    fernetpunker says:

    Ich habe nicht gemeckert, nur Fragen gestellt. Auf so viel dummen und willkürlichen Größenwahn kommt man dann doch nicht.

  7. 7
    Ronny Roller says:

    Offenbar hat in der RAK jemand den Laden auf dem Kieker:
    http://www.haegerhartkopf.com/verstoesse-impressum.pdf

    Wäre er stattdessen ein gut verdienender Abofallenabzockinkassoanwalt, würden ihm die Kammermitglieder vielleicht jährlich sogar einen Geburtstagskuchen schicken.

  8. 8
    rw says:

    „Ehemaliger“ Kollege ist er nicht, da die Widerrufsverfügung noch nicht bestandskräftig ist. Und nach Aktenlage sehe ich auch nicht, dass sie jemals bestandskräftig wird.

  9. 9
    RA JM says:

    @ RA Lampmann u.a.:

    Wer seinen Abschuss selbst per Pressemitteilung öffentlich zelebriert, wünscht offensichtlich nicht die – sonst gebotene – Geheimhaltung.

  10. 10
    HugoHabicht says:

    man muß Herrn Häger (dem schrecklichen) allerdings zugute halten, dass die Begründung der Kammer äußerst dürftig ist. Offensichtlich wehrt das enfant terrible sich mit Händen und Füßen gegen seine Zahlungspflicht an das Versorgungswerk. Davon kann man halten, was man will, aber aus einer streitigen Forderung gleich einen Vermögensverfall abzuleiten.

  11. 11

    @ RA JM:

    Ich bleibe dabei: Da so „hoehnisch“ drauf zuspringen halte ich für unangebracht.

    Herr Haeger braucht doch offensichtlich Hilfe. Jedenfalls braucht man die (versuchte) Zerstörung seiner Existenz nicht noch zu beklatschen.

  12. 12
    Tourix says:

    Es ist sehr merkwürdig, wenn ausgerechnet ein RA ein Schreiben veröffentlicht, das seine mangelhafte Rechtswahrnehmung dokumentiert.

    Das Herr Haegar Hilfe benötigt, ist unbestritten.
    Aber wenn jemand die Realität derart fehlerhaft wahrnimmt, dann ist jede Hilfe sinnlos und er sollte im Interesse seiner Mandanten schnellstens den Beruf wechseln.

  13. 13
    BertBock says:

    Der Kollege sollte sich rasch anwaltlichen Beistandes bedienen. Seine Einlassungen sind eines Juristen nicht würdig. Er hat offenbar den Beitragsbescheid bestandskräftig werden lassen und windet sich in ärgster Laien-Manier.

  14. 14
  15. 15
    Scharnold Warzenegger says:

    Wunderbar. Besser hätte die Kammer sich nicht selbst diskreditieren können.

    Wenn man einen Anwalt bei der Kammer (berechtigt) anschwärzt, dann interressiert das niemanden. Ob „Inkasso-Tank“, der verstorbene Gravenreuth oder sonstige Halunken – nie hat es die Kammern interessiert.

    Anwälte dürfen also lügen, betrügen und das Recht beugen. Und Schulden dürfen sie eigentlich auch haben. Nur eines dürfen Sie nicht: die Pfründe der Kammer(-mitglider) in Gefahr bringen. Kaum gehen die Beiträge zum Versorgungswerk nicht ein, schon wird „die Keule“ rausgeholt.

    Das sagt doch wirklich alles. Einfach nur widerlich.

    Ich mag den Haeger zwar nicht, aber in der Sache stehe ich auf seiner Seite.

  16. 16
    Marco says:

    @Trierer: Doch, doch, das ist schon richtig. Die Zulassung ist zu widerrufen bei Vermögensverfall, es sei denn, dass dadurch (nämlich durch den Vermögensverfall) die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind.

  17. 17
    ADMIGRA says:

    Erst mal spielt es keine Rolle, wo die Forderung offen ist.

    Als RA sollte man in der Lage sein, dem Versorungswerk eine aktuelle Anschrift mitzuteilen und Einkommensnachweise (zur Ermittlung der Beiträge) zu übermitteln.

    Die Kammer macht daraus, was sie machen muss. Er kann nun klagen. Ob es ihm gelingen wird, geordnete Vermögensverhältnisse zu belegen? „Gut“ wird als Antwort einfach nicht reichen.

  18. 18
    suse says:

    die aktion mag dumm sein, weil man als anwalt eigentlich wissen sollte, welche beiträge man besser (pünktlich) bezahlt bzw. wo man formaljuristisch eh nicht weit kommt. als ob die nen korrekter zugang interessiert… haha.
    allerdings find ichs mal wieder bezeichnend, dass man ihm deshalb gleich die zulassung entzieht. hätte er mal lieber ein paar millionen unberechtigter rechnungen verschickt. ;-)
    ansonsten ist hr. dr. einer meiner wunschkandidaten als gegnervertreter im prozess. =D

  19. 19
    RAGK says:

    Naja, ich denke dass hier die Kammer wohl seeeeehr schnell geschossen hat, und bekanntlich kann man da schlecht zielen. Wenn alle Kollegen, gegen die ein – hier offenbar noch sehr strittiger und vor dem VG anfechtbarer – Titel besteht, Ihre Zulassung abgeben müssten wäre es erheblich leerer auf dem Anwaltsmarkt….
    Unabhängig was man von dem Anwalt mit Fremdschämfaktor hält, drängt sich hier doch die Vermutung auf, dass da wohl „sachfremde“ Gründe beim Widerruf eine Rolle spielten.

  20. 20
    Heiner says:

    Wie hat es Dieter Bohlen damals treffend bei Haegers Auftritt in seiner Sendung formuliert: „Wenn du zu dem als Mandant mit einem Strafzettel gehst, kommt am Ende dann ein Lebenslänglich bei raus!“ ;)

  21. 21
    RA Müller says:

    Wenn ich das richtig lese, dann hat Haeger doch die Berechtigung der Forderung an sich gar nicht angegriffen, sondern lediglich die Zulässigkeit der Vollstreckung bestritten.
    Es steht also weiterhin eine nicht ganz unerhebliche Forderung im Raum, die wohl auch in der bisherigen Laufzeit des kammergerichtlichen Verfahrens nicht beglichen worden ist. Ist der Sprung zum „Vermögensverfall“ da wirklich so weit?

  22. 22
    Tilman says:

    Ich finde den Typ zwar peinlich und bin kein fan von ihm, aber: es drängt sich schon der Eindruck auf, dass die Kammer da jemand los werden will der aus der Reihe tanzt.

    Schwierig für den Typ wird sein dass er selbst einen RA bezahlen muss um gegen den Bescheid zu klagen. Da er meint, nur die Mindestbeiträge zahlen zu müssen, bedeutet dies wohl auch, dass er nicht viel verdient.

  23. 23
    Ref.iur. says:

    Herr Dr. Haeger scheint sich gegen einen nach § 7 Abs. 1 S. 1 RAVG NRW ergangenen Beitragsbescheid hinsichtlich seiner Beiträge für das Rechtsanwaltsversorgungswerk zu wenden. Eine förmliche Zustellung sieht das Gesetz für solche Bescheide ohnehin nicht vor. Im Übrigen dürfte das Absenden an eine falsche Adresse jedenfalls dann nach § 8 LZG NRW unbeachtlich sein, wenn Herr Dr. Haeger der Bescheid tatsächlich zugegangen ist. Da ihm der Inhalt des Bescheids bekannt ist und er behauptet, in Korrespondenz mit dem Versorgungswerk zu stehen, liegt es wohl auch nahe, dass er den Bescheid inzwischen irgendwie bekommen hat.

    Überhaupt werfen die Schreiben von Herrn Dr. Haeger sowohl formal als auch inhaltlich ein schlechtes Licht auf ihn… Das Einstellen dieser Schreiben auf seine eigene website bestätigt da nur noch, dass er ein verdammt schlechtes Urteilsvermögen haben muss.

  24. 24
    Ref.iur. says:

    Ich frage mich eigentlich, warum er die Beiträge nicht einfach zahlt. Als MANAGING PARTNER einer Großkanzlei müsste er doch eigentlich genug Kohle haben:

    „Dr. Welf Haeger ist Managing Partner der überörtlichen Anwaltssozietät Haeger Hartkopf, Deutschlands neuem AnwaltsDiscounter (www.DerAnwaltsDiscounter.de)Kabarettist (www.DERANWALT.tv)“ (Quelle: http://www.leopardenmantel.de – Herr Dr. Haeger ist im Impressum aufgeführt.)

  25. 25
    Tilman says:

    Eine Lösung wäre doch, dass er unter Vorbehalt zahlt, und dann klagt um das vermeintlich zu viel gezahlte zurück zu fordern. Klappt natürlich auch nur, wenn man „flüssig“ ist.

  26. 26
    whocares says:

    Jetzt dreht der völlig am Rad: http://www.deranwaltsdiscounter.de/pm5.htm . Das hat doch erkennbar keinerlei Aussicht auf Erfolg.

    @Tilman: Schau Dir mal die Wohnadresse an. Anwälte mit Doktortitel würde ich in diesem Wohnumfeld nicht vermuten.

      Der Schluß vom Wohnumfeld auf die Qualifikation eines Juristen führt in die Irre. Wenn Sie wüßten, wo ich wohne, würden Sie hier nicht mehr mitlesen. ;-)
  27. 27
    Ref.iur. says:

    Oh Mann, der dreht echt völlig am Rad. Das ist eines Juristen echt nicht würdig.

    Zunächst zu den Formalien. Er zitiert ständig:
    „Bundesgerichtshof im Urteil AnwaltsBlatt 1 / 2008 S. 67“

    Korrektes Zitierformat eines Juristen wäre z.B.:
    „BGH, Beschl. v. 02.07.2007 – Az. AnwZ (B) 59/06, AnwBl 2008, 67

    Aber vielleicht will er ja auch gar nicht, dass man das Urteil tatsächlich nachschlägt. Dort heißt es nämlich:
    „Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der
    Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen
    hierfür sind insbesondere die Erwirkung von
    Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 25. März 1991 – AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m. Nachw.).“

    In vorliegendem BGH-Fall wurden lediglich deshalb unzureichende Anzeichen für einen Vermögensverfall im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung angenommen, weil der Betroffene die einzige Forderung, wegen der vollstreckt wurde, bereits vor Erlass der Widerrufsverfügung getilgt hatte. Genau das hat Herr Dr. Haeger aber nicht gemacht, weshalb die Vollstreckungsversuche des Versorgungswerks gerade nach der von ihm zitierten Entscheidung Indiz für einen Vermögensverfall sind.

  28. 28
    whocares says:

    @crh: Die Bemerkung mit dem Wohnumfeld bezog sich weniger auf die Qualifikation, sondern eher auf die vermuteten Vermögensverhältnisse – aber Sie haben Recht: das muß nicht zwingend was heißen.

    Ansonsten: ich habe keine Ahnung, wo Sie wohnen und lese daher weiter fleißig mit! ;-)