Sportlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

So ähnlich lautet die amtliche Überschrift des § 113 StGB. Wer den leistet, wird

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das halten die deutschen Innenminister für zu wenig. Drei Jahre sollten es schon sein, reklamierten wie berichtet die Pawlowschen Hunde Innenminister-Konferenz in der vergangenen Woche.

Ehrhart Körting, unser Berliner Minister, meinte sogar, es solle für Gewalt gegen Polizisten eine besondere Vorschrift geschaffen werden; Hauptkommissar Karlheinz Gaertner wird ihm wahrscheinlich beipflichten.

Zur Unterstützung seiner Forderung, lieferte Körting dann gleich auch ein wenig Zahlenmaterial. Er präsentierte die Verletzungsstatistik:

Von insgesamt 3.175 im Vorjahr verletzten Beamten wurden 397 bei Demoeinsätzen verletzt, 492 bei Widerstandshandlungen und 782 bei Sportunfällen.

Ich finde, man sollte sich für die Sportlehrer und Vorturner der Polizeisportvereine auch noch eine besondere Vorschrift einfallen lassen.

Weitere Infos zum Thema gibt es z.B. von Plutonia Plarre in der taz.

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Polizei, Strafrecht veröffentlicht.

8 Antworten auf Sportlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

  1. 1
    loll says:

    „Bei Demoeinsätzen“ bedeutet nicht „durch Demonstranten“.

  2. 2
    peter says:

    Stimme Loll zu:

    Unterschätzt / Unterschlagen wird dabei die Zahl der Verletzungen ohne Fremdeinwirkung. Die Zahl wird gern süffisant von Journalisten nach Demonstrationen hervor geholt….

  3. 3
    sic says:

    Die beliebtesten Zahlen und Szenarien unter Journalisten (die aber so gut wie immer nur für Witzchen im kleinen Kreis verwendet werden) sind die Verletzungen, die sich Beamte gegenseitig beibringen. Sei es gewollt (Uniformierte gegen Zivilbeamte, die sich nicht zu erkennen geben, oder denen es nicht geglaubt wird) oder ungewollt (übereinander stolpern, Helm nicht geschlossen und der Vordermann holt aus, oder die immer wieder beliebten Winddreher bei Tränengas).

  4. 4
    Jens says:

    Interessant in diesem Zusammenhang auch das hier:

    http://www.bildblog.de/19212/gewaltige-unterschiede/

  5. 5
    Jürgen says:

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gehört natürlich bestraft. Gleichwohl gehört Widerstand auch zum Berufsrisiko eines Polizeibeamten. Man kann ja auch nicht Soldat, Feuerwehrmann, Fußballer oder Bergmann werden und sich über herumfliegende Geschosse, Funken, Beine oder Steine beschweren. Auch Türsteher und private Sicherheitsleute müssen mit Widerstandshandlungen rechnen, sind aber nur über die „normalen“ Paragraphen geschützt (§§ 223, 240 StGB etc.).

    Wer schützt mich als Anwalt eigentlich vor den psychischen Verletzungen, die der Widerstand der Gegner mir tagtäglich bereitet („Der hat meine schöne Klage kaputt gemacht!“)?

  6. 6
    RA JM says:

    @ Jürgen: „sind aber nur über die “normalen” Paragraphen geschützt (§§ 223, 240 StGB etc.)“

    Das ist ja gerade das Schräge an der populistischen Argumentation: Diese Paragrafen gelten selbstverständlich auch bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte, sobald es – wie meist – zu Verletzungen kommt. Und dann reden wir über einen Strafrahmen von bis zu fünf (§ 223 StGB) bzw. 10 (!) Jahren (§ 224 StGB).

  7. 7
    Das ich says:

    @ Jürgen
    Versuch es mal mit einer Klage vor dem EugH wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung.;-)

  8. 8
    Referendar says:

    Die Strafverschärfung ist ziemlich sinnlos. Wenn man den Strafrahmen für § 113 StGB erhöht, führt das lediglich dazu, dass solche „Taten“, wie etwa, dass ein Beschuldigter bei der Festnahme den Arm versteift, damit er nicht gefesselt werden kann (hatte ich gerade in einer Strafakte), nun nicht mehr mit bis zu zwei Jahren, sondern eben mit entsprechend mehr bestraft werden können.

    Nahezu alle Taten, die man zurecht als schwerwiegend bezeichnen würde, etwa weil der Beamte dabei verletzt wird, unterfallen doch ohnehin (i.d.R. zusätzlich!) anderen Tatbeständen, die sowieso einen höheren Strafrahmen vorsehen.

    In der medialen Diskussion wird ja so getan, als seien Polizisten ausschließlich über § 113 StGB geschützt, was ja nun wirklich nicht so ist. § 113 StGB wird vor allem zur Bestrafung von Handlungen verwendet, die der Durchschnittsmensch nicht ansatzweise als strafwürdig einstufen würde.