Professionelle Verteidigung eines Polizisten

Eine durchaus nicht ungewöhnliche Situation: Der Motorradfahrer überholt ein oder mehrere PKW und setzt sich an die Spitze der Kolonne. Der vormals Erste ärgert sich, daß er in seinem Skoda nun Zweiter ist und regt sich auf. Der Moppedfahrer merkt von davon nichts.

Wenig später holt der Autofahrer den Kradler ein, die beiden fahren nebeneinander her, der Skoda links, das Motorrad rechts. Um den Kawasaki-Fahrer zu stoppen, lenkt der Skodafahrer
„plötzlich und vehement“ auf die Spur des Motorradfahrers.

Die Kawasaki stößt vorn rechts in den Skoda, kippt um und rutscht auf den Gehweg. Der Fahrer erleidet erhebliche Verletzungen und ist für 10 Wochen arbeitsunfähig.

Das Besondere an dem Fall: Der Kawa-Fahrer ist Arzt, der Skoda-Fahrer Polizist. Er bekommt für die Geschichte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Für den Unkundigen: § 315 b Strafgesetzbuch (StGB) schlägt für diesen Fall des „gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Und dann gibt es obendrauf noch die Entziehung der Fahrerlaubnis, „wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“ (§ 69 StGB).

Aber wie berichtet wurde, soll der Polizist professionell verteidigt worden sein. Eine andere Ursache für das milde Urteil kommt wohl nicht in Betracht. Oder?

Quelle: SPON
Besten Dank an den Rettungsdackel Sascha H. für den Hinweis.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

9 Antworten auf Professionelle Verteidigung eines Polizisten

  1. 1
    Aschenputtel says:

    Wenn man daneben den SPON-Artikel liest, erscheint Ihre Wahrnehmung der Fakten doch recht selektiv (um es mal freundlich auszudrücken).

  2. 2
    RA-Harzkreis says:

    Das hättest Du nicht besser machen können ;-)

  3. 3

    @ Aschenputtel: Glück gehabt. Unfreundlich ausgedrückte Kommentare werden hier gnadenlos zensiert. ;-)

  4. 4

    Zensur Zensur Ich lese immer nur Zensur.

  5. 5
    RA JM says:

    Professionell verteidigt – und wohl milde angeklagt. Nach BGH 4 StR 109/05 vom 27.07.2005 hätte man durchaus auch über versuchten Totschlag nachdenken können.

  6. 6

    Genau die Entscheidung hatte ich ihm Kopf, als ich den SPON-Artikel gelesen hatte. Und dann war da noch ein Autofahrer, der einen Motorradfahrer auf der Berliner Stadtautobahn zu Fall gebracht hatte, und den man von der Autobahn ohne Umwege in die Untersuchungshaft transportiert hat; versuchter Mord war der Tatvorwurf.

    So gut, wie der Angeklagte verteidigt war, so schlecht war übrigens wohl der Motorradfahrer vertreten. Die Nebenklage hätte sicher allein wegen der Verletzungsfolgen zugelassen werden müssen. Und wenn dann ein engagierter Nebenkläger-Vertreter am Prozeß beteiligt gewesen wäre, würde dieses Urteil sicherlich nicht rechtskräftig.

    Aber mich hat ja mal wieder keiner vorher gefragt. ;-)

  7. 7
    Donnerkatze says:

    Soso, unverhältnismäßiges Errichten von Hindernissen auf der Fahrbahn und dann so ein „mildes, verständnisvolles Urteil (weil er so zerknirscht ist)“. Die zerknirschten Knochen des Bikers wiegen wohl schwerer. Es wird wohl eher die nackte Angst um den Job sein, als das Hirn dann wieder einsetzte. Das Dis.-Verfahren dürfte entsprechend heftiger ausfallen. Vielleicht hat das Gericht das berücksichtigt? Wäre schlimm wenn jeder „zivile“ Sheriff mit solchen „Wild-West-Methoden“ eigenmächtig agieren dürfte.

  8. 8
    Marc says:

    Ich habe den Spiegel Artikel auch durch Zufall gelesen und unabhängig von dem Blog Eintrag hier in meinem eigenen Blog einen Kommentar zu der Sache geschrieben.

    Daher hier nun der händische Trackback: http://www.das-motorrad-blog.de/2008/03/28/eine-ubertriebene-polizeiaktion/

    Ich persönlich finde das Urteil zu milde.

    Gruß,
    Marc

  9. 9

    […] Blog Motorradrecht.de hat ebenfalls über diesen Fall berichtet, in den Kommentaren findet sich ein interessanter Link, der zu einem ähnlichen Fall führt, zwar […]