Oberlehrer, wie ich sie liebe

Da gibt es eine Kanzlei, die Ihren Blog-Lesern empfiehlt, vorsichtig zu sein mit Hinweisen auf die Urheberrechte an den Inhalten einer eigenen Website und schlägt die folgende Formulierung vor:

Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt.

Das hört sich gut an. Aber: Es gibt da einen Lehrbeauftragten am „Lehrstuhl für Mittelalterliche Geschichte“, der es besser zu können meint:

Die auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind überwiegend oder zum Teil urheberrechtlich geschützt.

Gut, ich kann nun als urheberrechtlicher Laie nicht beurteilen, ob der Lehrbeauftragte oder der Rechtsanwalt Recht hat. Ist mir eigentlich auch egal.

Wenn aber der Hinweis auf das bessere Wissen überschrieben wird mit:

Falsche Info zu falschem Copyrighthinweis durch [***]-Kanzlei

und kommentiert wird mit

Das ist natürlich ebenso Unsinn …

weiß ich jedenfalls für meinen Teil, daß ich es mit einem Oberlehrer zu tun habe, der ein Statusproblem zu haben scheint und dieses mit Schulmeisterei zu kompensieren versucht.

Warum ist es (ihm) nicht möglich, diese an sich interessante Frage gelassen und höflich zu diskutieren, ohne in persönliche Anwürfe abzugleiten?

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

6 Antworten auf Oberlehrer, wie ich sie liebe

  1. 1
    RA Kiefer says:

    Im Ergebnis könnte man festhalten, dass ein Copyrighthinweis weder ein Urheberrecht begründet, noch eine etwaiges Verwertungsrecht. Wer Urheber ist ergibt sich aus § 7 UrhG und nicht aus einem wie auch immer formulierten Hinweis auf der Homepage.

    Dem Hinweis einer höflichen und der Sache angemessenen Diskussion kann ich mich nur ausdrücklich anschließen.

    Gruß an die Hauptstadt aus der sonnigen Südpfalz

    RA H.Kiefer

  2. 2
    Boris says:

    Wenn der angesprochene Oberlehrer seinen Lehrstuhl in Südbaden und einen Adelstitel als Nachname hat, denke ich vielleicht an den gleichen, der hier angesprochen ist.

    Derjenige, den ich meine ist, bekannt und keiner nimmt ihn mehr ernst. Denn derjenige ist ein selbsternannter Spitzenjurist ohne Ahnung von Tuten und Blasen :-)

  3. 3
    Arnonym says:

    Soweit ich das aus dem Software-, Kunst- und Webauftrittumfeld kenne, braucht man keinen extra Warnhinweis, das die Inhalte geschützt sind. Die Werke sind automatisch geschützt und der Urheber hat das alleinige Urheber- und das Veröffentlichungsrecht. Wenn er anderen Personen auch Rechte am Werk einräumen will, kann er auf vorgefertigte oder selbst erarbeitete Lizenzen zurückgreifen und das dann extra ankündigen.

    Aber Hinweise auf das eigene Copyright/Urheberrecht machen nur Sinn, wenn man nochmal deutlich darauf hinweisen will, das das nicht jeder einfach so kopieren darf. Wird nach meiner Erfahrung besonders gerne von Websites gemacht, die alles Mögliche (meist Humorvolle) aus dem Internet zusammentragen und unter eigener Flagge veröffentlichen. Natürlich ohne Urheberrechte oder Copyrights anderer zu beachten…

  4. 4
    corax says:

    Freiburg im Breisgau,
    die Stadt wird mir immer unsympathischer.
    Werden da nur solche geboren? ;-)

  5. 5
    RAW says:

    @RA Kiefer
    bei der weltweiten Nutzung -wie über das Internet- ist ein „Copyright-Claim“ unter Umständen durchaus von rechtlicher Bedeutung (Art. 3 Welturheberrechts-Abkommen 1952), auch wenn die praktische Bedeutung gering sein dürfte.

  6. 6
    doppelfish says:

    Die juristische Behandlung dieses Themas ist ja sicherlich superkompliziertinteressant, aber wenn sich o. g. Kanzlei und o. g. Lehrstuhl mal dazu hinreissen lassen könnten, dieses Thema untereinander zu diskutieren, anstatt den Streit über ihre Webseite(n) auszutragen, wäre das schon mal ein Fortschritt.