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Verschlissene Krawall-Tüte

Verschleiß im Schalldämpfer führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Unter diesem Titel verkündete das Oberlandesgericht Karlsruhe am 08.02.2006 (1 Ss 30/05) einen Beschluß zu folgendem Fall:

Wilhelm Brause war mit seiner Kawasaki unterwegs, als ihn die freundlichen Herrschaften von der Rennleitung die schwarze Fahne zeigten, weil sie sich den Schall-nicht-mehr-Dämpfer des Krades ein wenig genauer anhören wollten. Das Ding war ein Teil aus dem Zubehörhandel, was an der Aufschrift „Racing-Endtopf” unschwer zu erkennen war. Und genau so hörte sich das gute Stück auch an.

So geht es natürlich nicht, meinte die Bußgeldbehörde in einem Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße in Höhe von € 50 formulierte. Das war nicht das Problem, eher aber die 3 Flens, die bei Rechtskraft der Sanktion eingetragen worden wären. Deswegen kämpfte der Moppedfahrer.

Brause meinte nämlich, es träfe ihn keine Schuld daran, daß die Betriebserlaubnis des Kraftrades erloschen sei. Die Brülltüte habe schließlich eine EWG-Betriebserlaubnis für sein Mopped.

Das Gericht hatte aber festgestellt, daß auf wundersame Weise die vormals vorhandenen Querbleche in dem Topf nicht mehr da seien, wo sie eigentlich hingehörten. Der Grund dafür stand aber gar nicht fest: Entweder hat der Moppedist sie selbst entfernt oder sie sind durch Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen.

Das war dem Amtsrichter aber gleichgültig: Da das Fahrzeug nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entsprochen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18,19, 69 Abs.2 Nr. 3 StVZO zu einer Geldbuße von € 50.

Brause erhob Rechtsbeschwerde – mit vollem Erfolg. Das OLG gab ihm Recht und zwar mit folgender Begründung:

Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setze nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichten. […] Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf habe somit nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Kraftrad geführt, weshalb der Betroffene nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freigesprochen wurde.

Ich werde den Verdacht nicht los, daß der eine oder andere Richter beim OLG Karlsruhe auf einem Motorrad zur Arbeit fährt. ;-)

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