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Einbruch

Wer zahlt (nicht)? Hausrat- oder Kaskoversicherung

Für einen richtigen[TM] Motorradfahrer gibt es eigentlich keinen Zweifel: Das Mopped gehört zum Haushalt wie die Waschmaschine auch. Was passiert aber, wenn ein Versicherer zu dieser Frage Stellung nehmen soll? Dann entscheidet das höchste deutsche Zivilgericht.

Der Fall: Graf Gottfried von Gluffke ist stolzer Besitzer einer alten BMW R 69 S, die er mit voller Hingabe hegt und pflegt. Er hat eine eigene Garage für das Schätzchen, in der die abgemeldete und nicht gegen Diebstahl versicherte BMW während des Winters auf sonnige Tage wartet. Um für künftige Fälle gewappnet zu sein, hat Gluffke sich einige Ersatzteile wie Kotflügel (sic!), Laufräder, komplette Auspuffanlage und Tank besorgt und diese im Keller seines Wohnhauses gelagert, um sie dort mit neuem Glanz zu versehen. Bedauerlicherweise war Gluffke nicht der einzige, der Interesse an den Teilen hatte. In einer Nacht- und Nebelaktion drangen böse Menschen in den Keller des Wohnhauses hinein und zusammen mit den wertvollen Teilen wieder hinaus.

Gluffke meldete den Schaden seiner Hausratversicherung, die jedoch den Ersatz für die Ersatzteile nicht leisten wollte. Die Moppedersatzteile gehörten nicht zum Versicherungsumfang einer Hausratversicherung, meinte der Versicherer, sondern seien Gegenstand einer Kraftfahrzeugversicherung. Da eine solche für die BMW jedoch nicht bestand, gab’s für Brause auch keine Kohle – jedenfalls vorerst nicht.

Die Lösung: Der BGH (VersR 96, 747) war da anderer Ansicht: Ausgebaute Motorradteile gehören zum Hausrat und sind im Rahmen einer Hausratversicherung versichert. Das Landgericht, das zuerst über die Sache entschieden hatte, war noch anderer Meinung. Es zitierte die Versicherungsbedingungen: „Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger …“

Aber schon das Oberlandesgericht meinte, von diesem Ausschluß seien nur komplette Kraftfahrzeuge betroffen, nicht aber Teile und Zubehör. Aus einem Kraftfahrzeug ausgebaute Teile seien versicherungsrechtlich grundsätzlich als Zubehör zu beurteilen, mögen sie auch im eingebauten Zustand als Bestandteile des Fahrzeugs anzusehen sein. Zwar müßten ausgebaute Bestandteile nicht notwendigerweise sofort mit dem Ausbau zu Zubehörteilen werden, etwa dann nicht, wenn sie nur für die Dauer eines – vielleicht kurzfristig unterbrochenen – Reparaturvorgangs in einer Kfz-Werkstatt oder in der Garage entfernt worden seien. Da Gluffke aber die Teile nicht anläßlich einer Reparatur der R 69 S in den Keller getragen hatte, waren sie nicht Bestandteil des Moppeds, sondern Hausrat.

Originalton BGH dazu: „Unter einem Kfz ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine einheitliche, wenn auch aus vielen Teilen zusammengesetzte Sache zu verstehen. Ausgebaute Teile werden üblicherweise nicht als Kfz bezeichnet.“ Na toll. Über solche Klarstellungen kann man sich freuen. Gluffke ganz besonders: Der Versicherer wurde gut zwei Jahre nach dem Einbruch zur Zahlung verurteilt.

Wem also die Kaskoversicherung im Winter zu teuer wird, sollte das Moped auseinandernehmen und die Einzelteile in die Wohnung tragen. Wink

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