Zurück

Erlöschen der Betriebserlaubnis

Eine falsche Reifengröße bedeutet nicht immer gleich das sofortige Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Zu einer interessanten Entscheidung kam das OLG Düsseldorf in folgendem Beschluß vom 21.8.1996 (2 Ss (OWi) 240/96 – (OWi) 91/96 II).

Das Abweichen der Größe eines Fahrzeugreifens von der in der Betriebserlaubnis verzeichneten Größe führt nicht zwangsläufig zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Nach § 19 II 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.

Dazu reicht es nicht aus, daß Fahrzeugteile verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung genügt danach nicht, sondern eine Gefährdung muß zu erwarten sein.

Dies setzt ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit voraus. Räder und Bereifung sind für die Verkehrssicherheit zwar von besonderer Bedeutung, so daß Änderungen vielfach zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen werden. Es reicht jedoch nicht, daß die Verwendung einer von der Betriebserlaubnis abweichenden Reifengröße festgestellt wird, sondern darüber hinaus bedarf es der Feststellung, daß hierdurch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist.

 

Nur nebenbei sei der Hinweis jedoch erlaubt, daß Experimente mit Reifen zu ganz erstaunlichen Ergebnissen führen können. Ich rate davon ab.

Zurück