In den ersten beiden Absätzen des § 395 StPO sind solche Delikte genannt, bei denen der Anschluß einer Nebenklage stets unproblematisch zulässig ist.
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Straftaten gegen das Leben
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Verstoß gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
- Verstoß gegen Urheber-, Wettbewerbs- und sonstige Rechte
- Sonderfall: Klageerzwingungsverfahren – § 395 II 2 StPO