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Stets nebenklagefähig

In den ersten beiden Absätzen des § 395 StPO sind solche Delikte genannt, bei denen der Anschluß einer Nebenklage stets unproblematisch zulässig ist.

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
  • Straftaten gegen das Leben
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • Verstoß gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
  • Verstoß gegen Urheber-, Wettbewerbs- und sonstige Rechte
  • Sonderfall: Klageerzwingungsverfahren – § 395 II 2 StPO

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Kanzlei Hoenig Berlin
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