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Öffentliches Recht

Die zweite große Gruppe von Vorschriften regelt das Verhältnis zwischen dem Motorradfahrer und dem Staat bzw. den Behörden.

Schwerpunkte bilden dabei Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Benutzung von Straßen ergeben, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die Antworten sind im Straßenrecht geregelt.

Wenn auf diesen Straßen ein Krad bewegt werden soll, muß dieses dafür zugelassen sein. Wann eine amtliche Zulassung erteilt oder wieder entzogen wird, regelt das Zulassungsrecht.

Kräder auf Straßen bewegen darf nicht jeder, sondern nur der, der einen Führerschein vorweisen kann. Wer das begehrte Stückchen Plastik bekommt oder wieder abgeben muß, ist im Fahrerlaubnissrecht geregelt.

Das Öffentliche (Motorrad-)Recht im Detail:

Straßenrecht
Zu diesem Schwerpunkt gehören Fragen zum Thema „Streckensperrungen„. Die höchst unerfreulichen Verkehrsbeschränkungen für Motorradfahrer werden zunehmend verfügt aus angeblichen Umwelt- und Sicherheitsgründen. Darf eine Gemeinde einfach so mal eben eine Straße für eine Gruppe von Verkehrsteilnehmern sperren? Wie wehrt man sich dagegen mit juristischen Mitteln? Warum hatten die Motorradfahrer am Sudelfeld Erfolg und warum beißen sie sich an der Neuffener Steige seit Jahren die Zähne aus?

Auch das Thema Leid-Planke gehört hier her. Sind die Träger der Straßenbaulast nicht eigentlich dazu verpflichtet, die extrem gefährlichen Straßenmöbel zu entschärfen, wenn sie denn schon aufgestellt werden müssen? Tragen die Straßenverkehrsämter eine Mitschuld, wenn es durch die Ständer zum Amputationen kommt?

Ähnliches gilt im übrigen auch für die Bitumenvergußstreifen. Die brandgefährlichen Teerwürste sind nicht mehr zeitgemäß, es gibt preiswertere und sicherere Ausbesserungsmöglichkeiten. Wie setzt man den Haftungsanspruch gegen das Straßenbauamt durch, wenn das Zeug trotzdem auf die Straße geschmiert wurde und der Kradler darauf ausrutscht?

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Zulassungsrecht
Die Straßenverkehrszulassungs-ordnung mit ihren Anlagen, Anhängen und Richtlinien ist eigentlich nichts für Juristen, sondern eher für Ingenieure. Die kennen sich meist besser damit aus. Gleichwohl sollte der Berater wissen, daß ein Rückspiegel eine Mindestgröße haben muß und was passiert, wenn sie unterschritten wird.

Genauso sollte bekannt sein, daß die Montage von nicht eingetragenen Reifen nicht zwingend zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führt.

Auch die – zwischenzeitlich geklärte – Frage der Helmpflicht für Quadfahrer ist ein Thema des Zulassungsrechts. Überhaupt: Gibt es eine Möglichkeit, sich von der Helmpflicht befreien zu lassen?

Macht die Zulassung als Oldtimer eigentlich Sinn? Oder was darf man eigentlich mit einem Roten Oltimer Sammler Kennzeichen und was (eigentlich) nicht?

Wer braucht eigentlich noch den Spritzschutz? Wie wehrt man sich gegen willkürliche Entscheidungen eines „TÜV-Prüfers“?

Und: Ist das Leben eigentlich nicht viel zu kurz, um mit einem zugelassenen Motorrad zu fahren? ;-)

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Fahrerlaubnisrecht
Motorradfahrer sind etwas Besonderes, deswegen haben sie auch ganz besondere Fahrerlaubnisse. Die Klassen A, A1 und M betreffen das Zweirad. Stufenweise wird man heutzutage an die unbegrenzte Leistung herangeführt, es sei denn, der Aspirant hat viertel Jahrhundert Lebenserfahrung gesammelt. Probefahrer sind sie aber erst einmal alle.

Man sollte wissen, daß der alte rosa Führerschein dazu zwingt, die Erteilung der Fahrerlaubnis ohne Leistungsbegrenzung zu beantragen. Die Inhaber der aktuellen Variante aus Plastik hat damit keine Probleme, er bekommt den Wegfall der Grenze automatisch.

Gilt eigentlich der alte graue Führerschein überhaupt noch? Auch im Ausland? Naklar, aber das wissen manche Uniformierte nicht. Und wenn dann der Fünfundvierziegjährige, der 1975 schon seine Klasse 3 hatte, auf einer 125er kontrolliert wird, sollte er im Zweifel dem Herrn Wachtmeister erklären können, daß damals und heute das 125er-Fahren auch mit dem Autoführerschein erlaubt war und ist.

Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn dem Kandidaten in der Zwischenzeit einmal die Fahrerlaubnis „abhanden“ gekommen ist. Dann bekommt er eine neue nach den neuen Regeln. Fährt er trotzdem auf der 125er, riskiert er eine Bestrafung, wenn er nicht im Besitz der Klasse A oder A1 ist.

Auch in diesem Zusammenhang gilt das lateinische Sprichwort: Ius est vigilantibus – das Recht ist für die Wachen. Aber das sind Moppedfahrer ja ohnehin – meistens.

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